Es fällt mir nicht ganz leicht zu verstehen, worum es dir geht. Alles spricht dafür, dass du uns den Sachverhalt nicht richtig oder nicht vollständig erklärst und, was vielleicht noch wichtiger ist, dass du versuchst, das Problem auf juristische Fragen zuzuspitzen, die falsch gestellt sind, so dass du aus den richtigen Antworten die falschen Schlüsse ziehst.
Stell dir Folgendes vor: M kündigt seinen Wohnraummietvertrag, den er mit V abgeschlossen hat. Nach einigen Wochen oder Monaten kommen Bedenken auf, ob diese Kündigung wirksam war. Die Gründe stehen mal dahin. Es wäre zum Beispiel denkbar, dass die Kündigung nicht angekommen ist oder V das zumindest behauptet. Oder M war sturzbetrunken, als er die Kündigung aussprach, so dass die Erklärung nichtig wäre. Wenn es in dieser Situation unzulässig wäre, vorsorglich noch einmal die Kündigung zu erklären, müsste M bis zur Entscheidung durch ein Gericht warten, ehe er erfährt, ob der Mietvertrag bereits wirksam gekündigt worden war oder nicht. Wenn der Prozess durch die Instanzen ein, zwei Jahre dauert, obwohl M längst in einer neuen Wohnung lebt, muss er mit Rechtskraft des Urteils, mit dem er in Anspruch genommen wird, plötzlich ganz schön viel Miete nachzahlen. Wir sind uns sicher einig, dass es nur richtig ist, wenn M nun wieder kündigen kann. Uneinig scheinen wir uns nur über die Frage zu sein, ob eben auch vor der endgültigen Entscheidung eine Kündigung (hilfsweise) noch einmal erklärt werden kann. Ehrlich gesagt glaube ich, dass auch die meisten „Normal-Denker“ mit mir einer Meinung sind, dass das möglich sein muss.
Deine ursprünglich gestellte Frage zielte auf genau diese Konstellation ab. Die Problematik liegt wohl darin, dass du aus der zutreffenden Antwort die falschen Schlüsse ziehst. Da du dich nicht sehr genau äußerst, muss man hier etwas spekulieren, welche Gedanken dich eigentlich treiben.
Die zweite Kündigung der Bank ist nicht automatisch wirksam! Deine Fragestellung zielte aber doch darauf ab, ob sozusagen die bereits ausgesprochene Kündigung die Unwirksamkeit der zweiten Kündigungserklärung zur Folge habe. Das und nur das ist es, was du zunächst gefragt hast, und da gilt eben: Wenn die erste Kündigung wirksam war, geht die zweite ins Leere. War die erste Kündigung nicht wirksam, kann es die zweite sein. Wohlgemerkt: kann. Die Bank hat keine Kündigungsrechte, die sie nicht ohnehin gehabt hätte, auch wenn keine unwirksame Kündigung im Raum steht. Wenn sie zur ordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages berechtigt sein sollte, dann war sie das auch schon zum Zeitpunkt der ersten Kündigungserklärung. Wahrscheinlich war und ist sie es nicht. Und hier könnte dein Denkfehler liegen: Du fragst uns, ob die zweite Kündigung überhaupt noch möglich ist, obwohl es bereits eine (konkludente) Kündigung gegeben hat. Wir bejahen das, und du folgerst daraus, dass die zweite Kündigung auch auf jeden Fall wirksam ist. Das hat aber keiner gesagt und auch keiner gemeint. Die zweite Kündigung ist nur nicht zwingend unwirksam.
Nun weiter zu deinem Text:
Man kann nicht aus einer Kündigung vollstrecken, sondern nur aus einem Vollstreckungstitel. In dem von dir beschriebenen Fall ist es offenbar so, dass der Kunde sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Das ist dann seine freie Entscheidung gewesen. Niemand ist gezwungen, ein Darlehen aufzunehmen. Wenn der Kunde sich darauf einlässt, dann kann er sich später nicht beschweren, dass es einen Vollstreckungstitel gibt. Dass sich Banken vollstreckbare Urkunden aushändigen lassen, die schuldrechtlich gar nicht vereinbart waren, stimmt nicht. Vor allem stimmt es nicht, dass ein Notar so etwas tun würde. Der Kunde muss damit natürlich einverstanden sein und dies in der notariellen Urkunde erklärt haben. War das so? Wenn ja, sehe ich das Problem nicht. Wenn nein, wird sich die Notaraufsicht dieser Sache sicher gern annehmen, und dem Notar steht mächtig Ärger ins Haus.
Das heißt allerdings nicht, dass die Bank nun nach Belieben vollstrecken darf. Wenn wirklich die notarielle Urkunde der Vollstreckungstitel ist, dann gilt § 767 Abs. 2 ZPO insoweit nicht. Ich verstehe deinen Fall jetzt so, dass die Bank die Zwangsvollstreckung aus einer solchen Urkunde betreit und der Kunde Vollstreckungsgegenklage (Vollstreckungsabwehrklage) erhoben hat, und dass sich nun zeigt, dass die Kündigung unwirksam war, weshalb auch die Zwangsvollstreckung nicht hätte erfolgen dürfen. Weiter verstehe ich dich nun so, dass du denkst, die Bank könnte ihren Fehler rückwirkend heilen, damit die Vollstreckungsgegenklage abgewiesen wird. Dem ist aber nicht so. Niemand hier hat dergleichen gesagt. (Es ist nun etwas spekulativ, ob du das meinst, was ich denke, aber ich suche halt nach dem Aspekt, der deine Empörung erklärt, und so könnte ich mir das halt vorstellen.)
Wieso der Kunde keinen anderen Kredit mehr bekommen können soll, erschließt sich mir nicht. Wenn sich zeigt, dass die Vollstreckung unberechtigt war, hat doch keine Bank Grund zu der Annahme, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist. Die Verzeichnisse der SCHUFA usw. führen den Kunden dann auch nicht als säumigen Zahler, bzw. die Angaben werden wieder gelöscht.
Was nun die Auffassung angeht, die Banken hätten unser Rechtssystem vereinnahmt, kann ich dir nur mal die Kick-back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als Lektüre empfehlen. Hier wird der Klage gegen die Bank schon stattgegeben, wenn der Kläger ein Mensch und der Beklagte eine Bank ist. Diese Rechtsprechung ist sehr bankenunfreundlich.