Vorstand eines Sportvereins - Volljährig?

Hallo,

Man nehme an, man wäre in einem Sportverein Mitglied, der gemeinnützig ist und im Vereinsregister eingetragen.

Kann man dort in den Vorstand gewählt werden, auch wenn man noch nicht volljährig ist, also z.B. 17 Jahre? Oder ist das nicht möglich? In der Satzung steht kein Punkt, der dem ausdrücklich wiederspricht, allerdings auch keiner, der dies erlaubt. Wäre eventuell eine Satzungsänderung notwendig?

Mit bestem Dank

Welchen Posten soll der denn ausüben?
Hallo,

Ich würde mal meinen, daß er keinen Posten mit Verantwortung übernehmen sollte (Präsi oder Kassierer)
Jedoch würde m.E. nichts gegen eine Tätigkeit als Redakteur der Clubzeitung, Admin der Homepage oder sonstwas sprechen.
Gruß
Sticky

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Auch hallo.

Kann man dort in den Vorstand gewählt werden, auch wenn man
noch nicht volljährig ist, also z.B. 17 Jahre? Oder ist das
nicht möglich? In der Satzung steht kein Punkt, der dem
ausdrücklich wiederspricht, allerdings auch keiner, der dies
erlaubt. Wäre eventuell eine Satzungsänderung notwendig?

Mit dem Zusatz ‚kommissarisch‘ ist das möglich. Aber auch so jemand muss erstmal gewählt werden…
Siehe auch den Thread http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…
& http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Ich würde mal meinen, daß er keinen Posten mit Verantwortung
übernehmen sollte (Präsi oder Kassierer)
Jedoch würde m.E. nichts gegen eine Tätigkeit als Redakteur
der Clubzeitung, Admin der Homepage oder sonstwas sprechen.

Stimmt.

HTH
mfg M.L.

1 „Gefällt mir“

Hi Dirk,

muss er nicht. Allerdings: In dem Moment, wo er die erste Unterschrift im Namen des Vereins leisten soll, ist er natürlich geliefert. Ich glaube nicht, dass dann der Erziehungsberechtigte an seiner Stelle für den Verein zeichnen darf. Also alles kein Problem, solange das Vorstandsmitglied nichts mit der Außenwelt zu tun hat.

Gruß Ralf

In dem Moment, wo er die erste
Unterschrift im Namen des Vereins leisten soll, ist er
natürlich geliefert.

Wieso das denn?

Minderjährige, so sie nicht geschäftsunfähig sind, können Vertreter sein: § 165 BGB.

Levay