Vorstand hat im Hotel übernachtet

guten morgen an alle,

ich hätte da mal ne kurze frage und zwar is der sachverhalt folgender:

Arbeitnehmer/Vorstand einer AG übernachtet im Hotel (Kostenübernahme von der Firma/AG)also sozusagen muss der Arbeitnehmer keinen Cent dafür ausgeben (also bekommt er vom Arbeitgeber auch nix erstattet weil er ja nix vorgestreckt hat) meine Frage ist jetzt wie bucht man diese Rechnung? Überall höre ich die Rechnung muss gekürzt werden dann wieder nicht und und und… das macht mich alles ganz kiri :frowning:

vielen Dank im Voraus

Hallo,

wenn die Übernachtung einen betrieblichen Anlass hat und nicht unangemessene Leistungen auf der Rechnung stehen, würde ich ganz „normal“ Aufwand und Vorst an Bank oder Vblk. buchen (ordnungsgemäße Rechnung nach UStG vorausgesetzt).

MfG

Huhu,

vom Thema „Hotelfrühstück“ hast Du im Zusammenhang Reisekosten aber schon mal was gehört, nehme ich an?

Schöne Grüße

MM

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Huhu,

vom Thema „Hotelfrühstück“ hast Du im Zusammenhang Reisekosten
aber schon mal was gehört, nehme ich an?

Das ist wohl zunächst vor allem ein steuerrechtliches Problem. Handelsrechtlich kann die AG dem Vorstand alles mögliche ersetzen. Das wäre dann natürlich bei einer Buchung eventuell zu berücksichtigen.

Grüße

Auch Huhu,

vom Thema „Hotelfrühstück“ hast Du im Zusammenhang Reisekosten
aber schon mal was gehört, nehme ich an?

hab ich - aber die Frage war nur nach Übernachtung gestellt. Finde ich auch nicht ungewöhnlich, da ein größeres Frühstücksbuffet auch schon mal gesondert berechnet wird oder nur Übernachtung gebucht werden kann. Da müsste der Sachverhalt konkretisiert werden.

MfG H1

Huhuhu,
das muss nicht unbedingt konkretisiert werden… Wenn man Ahnung vom Steuerrecht hat, weiß man dass es da einen Abschlag gibt…
http://www.haufe.de/steuern/topIssueDetails?view=the…
Sonnige Grüße
e

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Servus,

ich weiß nicht, in welchem Paralleluniversum deutsche Hotels Übernachtungen ohne Frühstück anbieten.

Wie auch immer: Seit 2010 wird das Frühstück wegen des geänderten USt-Satzes für Hotelbeherbergungen immer gesondert fakturiert - außer vielleicht bei den Monteurszimmern im Bosna-Grill von Zejto Juricevic, aber ich bin nicht ganz sicher, wie viele AG-Vorstände bei dem zu Gast sind.

Die Frage war nach Hotelübernachtung gestellt, das Thema Kürzung war in der Frage bereits konkret angesprochen, und eine zweckdienliche Antwort hätte dieses Thema behandelt.

Schöne Grüße

MM

Hi Geraldina,

es liegt also eine Rechnung des Hotels vor, die an die AG (den Leistungsempfänger) gerichtet ist.

Auf dieser Rechnung sind die Beträge für die Übernachtung und der Betrag für das Frühstück separat ausgewiesen, wegen der unterschiedlichen USt-Sätze.

Außerdem kann man zeigen, dass die AG die Übernachtung gebucht hat, d.h. das Frühstück ist dem Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers serviert worden.

Da ist dann zu buchen:

  • Der gesamte ausgewiesene USt-Betrag auf „Abziehbare Vorsteuer“, eventuell auf zwei Konten, falls für Vorsteuer 19% und Vorsteuer 7% separate Konten geführt werden.

  • Der Netto-Betrag für die Übernachtung auf „Reisekosten Arbeitnehmer“ oder ein jeweiliges Unterkonto, falls für Geschäftsführung/Vorstand ein separates Konto geführt wird.

  • Der Betrag des steuerpflichtigen Sachbezuges in Höhe von 1,57 € auf „Verbindlichkeiten Lohn/Gehalt“ - hier mit der Lohnbuchhaltung abstimmen, auf welches FiBu-Konto die Sachbezüge aus der Bruttolohnverbuchung eingespielt werden.

  • Die Differenz zwischen dem ausgewiesenenen Betrag für das Frühstück (netto) und dem Sachbezugswert auf „Reisekosten“ w.o.

Das wars jetzt „händisch“ Schritt für Schritt.

Wer lieber mit Vorsteuerschlüsseln arbeitet, bucht:

  • Bruttobetrag Übernachtung per Reisekosten (ggf. Unterkonto) mit Vorsteuerschlüssel 7% an Kreditor
  • Bruttobetrag Frühstück per Reisekosten (ggf. Unterkonto) mit Vorsteuerschlüssel 19% an Kreditor
  • Sachbezugswert 1,57 € per Verbindlichkeiten Lohn/Gehalt (mit Lohnbuchhaltung abstimmen, vgl. oben) an Reisekosten, ohne Vorsteuerschlüssel

Ob etwas zu kürzen ist oder nicht, hängt von der Reisekostenordnung des Unternehmens ab. Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber frei, den geldwerten Vorteil aus dem Hotelfrühstück entweder zu versteuern oder an den Nettobezügen der Arbeitnehmer einzubehalten. Beides lässt sich einrichten, falls es sich nicht mit bestehenden Tarifverträgen, Dienstverträgen etc. beißt. Das Steuerrecht verlangt keine Kürzung der Auszahlung; wenn ungekürzt ausgezahlt (bzw. durch den Arbeitgeber ohne Kürzung vom Netto direkt ans Hotel bezahlt) wird, muss der Wert des Frühstücks (bzw. der Sachbezugswert, falls der Arbeitgeber gebucht hat und nicht der Arbeitnehmer die Übernachtung selber organisiert hat) ebent versteuert werden.

Schöne Grüße

MM

Servus,

die Buchung in der FiBu hängt aber von der Behandlung in der Lohnbuchhaltung ab, alldieweil deren Ergebnisse in die FiBu übernommen werden.

Wenn die FiBu alle Reisekosten treu und brav in die Reisekosten packt, laufen die versteuerten Sachbezüge als ungeklärte Salden aus Vbl aus Lohn und Gehalt auf, die wegen der großen Zahl kleiner Beträge so gut wie nicht im Nachhinein abstimmbar sind.

Wenn ferner im Unternehmen vereinbart ist, dass in diesem Zusammenhang anfallende Sachbezüge nicht versteuert, sondern an der Auszahlung gekürzt werden, ist grundsätzlich auch ein Vorstand im Arbeitnehmerverhältnis nicht von dieser Handhabung ausgenommen. Freilich kann das Unternehmen (im Rahmen geltender Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen etc.) Reisekostenordnungen nach Gusto verfassen, aber es ist jedenfalls nicht sachdienlich, wenn FiBu und Lohnbuchhaltung in getrennten Subgalaxien vor sich hinnuddeln und so tun, als hätten sie den Nachbarn drei Zimmer weiter noch nie gesehen. Wenn man den Lohnsteueraspekt bei der Erfassung in der FiBu nicht berücksichtigt, führt das genau zu dem Huddel, mit dem die Fragestellerin ganz offensichtlich konfrontiert ist.

Die verschiedenen konkreten Möglichkeiten hab ich inzwischen an andrer Stelle geschildert.

Schöne Grüße

MM

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Huhu,

vom Thema „Hotelfrühstück“ hast Du im Zusammenhang Reisekosten
aber schon mal was gehört, nehme ich an?

Das ist wohl zunächst vor allem ein steuerrechtliches Problem.

Tja darum heisst das Brett auch „Steuern“ und nicht „Handelsrecht“.