Guten Tag,
mal angenommen ich wäre in einem Verein. Leider würde sich dieser zur Zeit in 2 Lager spalten.
Bei einer Mitgliederversammlung würde diese von der 1.Vorsitzenden eröffnet. Seitens des anderen Lagers würden wir aber mit unhaltbaren Anschuldigungen überhäuft, sodass wir die Versammlung verließen (lange Geschichte). Nun wäre es so, dass sie in unserer Abwesenheit die 1. Vorsitzende abwählen würden und einen neuen Vorsitzenden wählten.
Ich habe mich im Internet schlau gemacht. Da es nicht in der Einladung als Tagesordnungspunkt erwähnt wäre, wäre das meines Erachtens nach ein Verstoß gegen § 32 Abs.1 Satz 2 BGB.
Stimmt das?
Was können wir tun?
Wann verjährt das?
Vielen Dank!!!
Wahlen dürfen in der Tat nur dann durchgefürht werden, wenn sie zuvor auf der Tagesordnung standen. Ebenso ist es z.B. mit Satzungsänderungen.
Bei allen wesentlichen Entscheidungen müssen die Mitglieder die Entscheidungsfreiheit haben, daran mitzuwirken oder nicht. Diese Freiheit haben sie nur, wenn sie darüber rechtzeitig Kenntnis haben, also durch eine entsprechende Tagesordnung.
Eine Eintragung der „neu“ gewählten Vorstandsmitglieder müßte eigentlich vom zuständigen Registergericht von Amts wegen abgelehnt werden.
Nichtige Beschlüsse unterliegen keiner Verjährung
Hallo,
die Tagesordnung teilt den Mitgliedern die Gegenstände der Beratung und der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung mit (Scheffer in DStR 43/2011, S. 2053 ff.). Die Mitteilung der Tagesordnung ist Voraussetzung für die Gültigkeit gefasster Beschlüsse (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BGB). Hieraus sollte sich ergeben, dass die Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds mit der Tagesordnung zwingend bekannt gegeben werden muss.
Gleiches gilt aber auch für die Abberufung eines Vorstandsmitglieds. Enthält eure Satzung eine Regelung, wann die Abberufung überhaupt möglich ist? Manchmal wird die Abberufung auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt. Jedenfalls muss nicht in der Tagesordnung angegeben werden, ob die Abwahl des Vorstands aus wichtigem Grund erfolgt (BGH NJW 1962 S. 393). Selbst die Angabe des TOP „Neuwahl des Vorstands“ in der Tagesordnung würde nicht ausreichen, die Abberufung eines Vorstands gültig werden zu lassen, weil die Bezeichnung nicht hinreichend bestimmt ist (vgl. Burhoff (2006), Vereinsrecht, Tz. 181a).
Zusammenfassend ist die Beschlussfassung der Abberufung und die Neuwahl des Vorstands nicht rechtmäßig gefasst worden, der Beschluss damit nichtig. Eine Eintragung des neuen Vorstands in das Vereinregister scheidet aus. Der Verstoß sollte zeitnah gegenüber den Mitgliedern, dem unrechtmäßig gewählten Vorstand und ggf. dem Registergericht gerügt werden.
Hallo,
ich kann meinen Vorpostern uneingeschränkt zustimmen.
Die Wahl ist unwirksam; Verjährung findet nicht statt.
Gruß
B. Kaufmann
Vielen Dank für eure Antworten!!!
Welche Schritte könnte ich in diesem Fall unternehmen? Wie könnte man diese Wahlen rückgängig machen?
Ich wäre nicht rechtschutzversichert in diesem rein fiktiven Fall 
Danke!