kann der Inhaber des Postens eines geschäftsführenden Vorstandes in einem „eingetragenen Verein“ (e.V.) bsp. Tennisclub, während der Amtszeit fristlos kündigen?
Gibt es eine vorgeschriebene Vorgehensweise für einen solchen Fall?
Muss eine „außerordentliche Mitgliederversammlung“ einberufen werden?
Welche Konsequenzen hat dies für das ausscheidende Vorstandsmitglied?
Wie ist die Rechtslage, wenn die Vereinssatzung diesen Fall nicht vorsieht?
ich würde Dir gerne weiterhelfen, kenne mich leider im VereinsR nicht so gut aus.
Hat ein (bspw.) Tennisclub auch einen Aufsichtsrat?
Wird der Vorstand gewählt oder berufen?
Wenn, würde ich Parallelen zum AG-Gesetz ziehen - in einer AG
kann ein Vorstand während seiner Amtsperiode von seiner (fristlos) Verantwortung entbunden werden.
Muss eine „außerordentliche Mitgliederversammlung“ einberufen
werden?
Im Rahmen der normalen Versammlung müsste das auch möglich sein.
Welche Konsequenzen hat dies für das ausscheidende
Vorstandsmitglied?
Wie ist die Rechtslage, wenn die Vereinssatzung diesen Fall
nicht vorsieht?
Allgem. Rechtssprechung oder - wie oben angedeutet - Anlehnung an das AG-Gesetz. (BGB/HGB)
Hoffe, Dir ein wenig weitergeholfen zu haben
MfG
Gandalf :o)
ein Vorstandsmitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung sein Amt niederlegen.
Sollte er einen Anstellungsvertrag als Geschäftsführer haben, gelten hierfür unabhängig von der Niederlegung die vertraglichen Fristen für die Vergütung.
Der Verein muß nach §§ 26, 27 BGB ein neues Vorstandsmitglied auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung wählen.
Das Vorstandsmitglied könnte eventuell für einen durch die Niederlegung eingetretenen Schaden zur Verantwortung gezogen werden, wenn er sein Amt nach dem Wortlaut des Gesetzes zur „Unzeit“ niedergelegt hat.
Wenn das alles nicht funktioniert, kann das Amtsgericht mittels einer sog. Notbestellung einen Vorstand berufen bzw. einsetzen.