Ich habe mal eine Frage:
Wenn A von einem Unternehmen zu einem Vorstellungsgespräch zu einem bestimmten Termin eingeladen wird und das Untenehmen zusichert die Fahrtkosten zu erstatten, daraufhin A sich Zugtickets kauft(von Umtausch/Erstattung ausgeschlossen) und das Unternehmen den Termin nun absagt, ist das Unternehmen verpflichtet dem A den Kaufpreis der Tickets zu erstatten?
Vielen Dank für die Antworten
Hallo
Wieviel vorher wurde abgesagt?
Gruß,
LeoLo
an einem Dienstag um 10 Uhr sei der Termin, und eine Woche zuvor an einem Dienstag um 15 Uhr abgesagt
Dann würde ich als AG die Kostenübernahme ausschließen.
Gruß,
LeoLo
Was du als AG tun würdest, ist aber nicht ganz die Frage gewesen. Die Frage war die nach der Rechtslage. Wir haben hier eine vertragliche Zusicherung - wo genau liegt das Problem?
Levay
Hallo
Meines Erachtens käme die Kostenerstattung für den Fall in Frage, wo es objektiv notwendig war, bereits die Karten zu buchen. Sollte es sich um eine Strecke handeln, die regelmäßig ausgebucht ist, ok. Ich würde mich demnach auf den Standpunkt stellen, daß es meiner Ansicht nach nicht „den Umständen nach für erforderlich“ war, die Fahrkarten bereits über eine Woche vorher zu kaufen. Ungeachtet jetzt der Frage, was da wie konkret besprochen wurde.
Du wirst jetzt sicher fragen, wann es meiner Meinung nach „objektiv notwenidg“ ist. Gute Frage
Ich ziehe mich dann immer auf die Vorankündigungsfrist von 3 Tagen zurück. Die Gegenfrage wäre aber dann: wie weit im Voraus kann ich so etwas machen?
Außerdem (aber das behaupte ich eben einfach mal so) müßte in der Regel ein Rücktritt (zumindest bei Buchung über das Internet) oder eine Stornierung möglich sein? Dann fiele höchsten die Stornogebühr an, sofern es eine gibt.
Gruß,
LeoLo
Also noch mal: Es gibt eine vertragliche Zusage. Aus dem Vertrag entsteht ein Anspruch. An welchen Erlöschensgrund denkst du? Ich sage ja nicht, dass es den nicht geben kann, aber ein rechtliches Argument habe ich bislang noch nicht gehört.
Levay
Hallo
Der arbeitsrechtliche Anspruch auf Vorstellungskostenersatz resultiert ja aus
§ 670 Ersatz von Aufwendungen
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Für mich ist aber noch kein Aufwand erforderlich gewesen. Daher würde ich mich als AG auf den Standpunkt stellen, daß demnach auch keine Ersatzpflicht besteht. Mein Argument ist also, daß noch keine „Erforderlichkeit“ vorlag.
Es gibt bzgl Vorstellungskostenersatz leider sehr wenige Urteile, im Hinblick auf ein abgesagtes Gespräch ist mir gar keins (ncht nicht mal ArbG) bekannt. Vielleicht würde ein Rechtsstreit hierüber auch in Richtung Schadensersatz laufen mit anteiliger Haftung.
Gruß,
LeoLo
Für mich ist aber noch kein Aufwand erforderlich gewesen.
Und das kann ich nicht verstehen. Es gibt hier eine klare Zusage. Wer so eine Zusage hat, der muss sich doch wohl das Ticket kaufen können. Sagt dir das dein Judiz nicht?
Levay
Hallo zusammen,
das hat jetzt nicht mit der rechtlichen Lage zu tun. Aber es klint so, als sei das Vorstellungsgespräch etwas weiter weg, d.h. er hat sich nicht 1 Woche vorher die S-Bahn-Karte besorgt, sondern ein Ticket für die DB.
Und da ist es nun mal billiger, wenn man früher bucht, d.h. er hätte dem AG sogar Kosten gespart, wenn das gespräch nicht abgesagt worden wäre.
Er hat also aus seiner Sichtweise ganz im Sinne des AG gehandelt, oder? So würde ich jedenfalls gegenüber dem AG argumentieren. Einfach nett mit ihm reden…
Zum Thema Stornierung usw.: das traurige, aber wahre Stichwort heißt Zugbindung… solange nicht gerade ein gebuchter Zug verpasst wird, weil der Anschlusszug zu spät kam, bekommt man gar nichts erstattet.
LG,Julia
Hallo
Also, ich habe jetzt mal eine Nacht drüber geschlafen und rücke von meiner bisherigen Auffassung langsam ab und nähere mich der Deinigen an…
Allerdings bleibt für mich noch die Höhe der Kostenübernahme fraglich. Bei der Bahn habe ich folgendes gefunden:
- Erstattung, Umtausch
4.1 Begriffsbestimmungen
4.1.1 Vor dem ersten Geltungstag einer Fahrkarte wird der gezahlte Fahrpreis gegen Rückgabe
der Fahrkarte unentgeltlich erstattet. Ab dem ersten Geltungstag einer Fahrkarte wird, wenn
diese nicht oder nur teilweise zur Fahrt benutzt wurde, der Preis bzw. der Unterschiedsbetrag
zwischen dem gezahlten Preis und dem Normalpreis für die in der jeweils benutzten Produktund
Wagenklasse zurückgelegte Strecke unter Abzug eines Bearbeitungsentgelts in Höhe von
15 € erstattet. (Erstattung)
4.1.2 Eine bereits ausgegebene Fahrkarte wird unentgeltlich vor deren ersten Geltungstag
gegen eine andere Fahrkarte gegen Rückzahlung des Minderbetrages bzw. Zahlung des Mehrbetrages
umgetauscht (Umtausch). Ab dem ersten Geltungstag ist ein Umtausch nur unter Abzug
eines Bearbeitungsentgelts in Höhe von 15 € möglich.
4.2 Sparpreis, Gruppe&Spar-Preis
4.2.1 Der Umtausch oder die Erstattung von Fahrkarten zum Sparpreis ist gegen Zahlung eines
Entgelts in Höhe von 15 € nur bis zu dem Tag möglich, der dem ersten Geltungstag vorausgeht.
Damnach müßte doch eigentlich ein Rückgabe bzw höchstens eine Stornogebühr von 15 Euro anfallen, oder? Ich bin aber kein Bahnexperte.
Vergleichbare Urteile sind kaum zu finden. Das einzige Urteil, was auch nur annähernd (und das auch nur im weiteren Sinne) mir auffiel, war das eines Arbeitsgerichtes, wo der AG bei der Wegbeschreibung ausdrücklich auf die Nutzbarkeit eines Taxis zum Firmensitz hinwies, aber im Vorfeld nur die günstigste Fahrtkostenübernahme zugesagt hatte. Daher weigerte sich der AG, die Taxikosten zu bezahlen. Das Gericht nahm bei seinem Urteil gar keinen Bezug auf BGB § 670 sondern verurteilte den AG zur Übernahme der halben Taxikosten im Zuge eines anteiligen Schadensersatzes, da es prinzipiell die Nutzung des Taxis schon als nicht erforderlich ansah. Ob ein Gericht im Streitfalle der Meinung wäre, eine so frühe Buchung sei in diesem Einzelfalle nicht „erforderlich“ gewesen, sei dahingestellt. Vermutlich hast Du aber mit deiner Theorie Recht, daß eine eine zügige und sorgfältige Erledigung der Reisevorbereitungen der Erforderlichkeit Genüge tun und damit auch eine Kostenübernahme des AG ableitbar ist.
Gruß,
LeoLo