Guten Morgen an alle Umsatzsteuerprofis hier im Forum 
Ich würde mich freuen, wenn Ihr mir bei folgender Frage weiterhelfen könntet:
Angenommen Person A ist Freiberufler und hat sowohl USt-freie Umsätze nach §4 wie auch Umsätze, die voll der Umsatzsteuer unterliegen.
Nun geht es um die Zuordnung der Vorsteuer.
Das Finanzamt steht auf dem Standpunkt: Anteil der steuerfreien Umsätze zu den Gesamtumstätzen gibt den Anteil der Vorsteuer and der gesamten Vorsteuer, der nicht berücksichtigt werden darf.
Steuerpflichtiger sagt aber, er kann genau zuordnen, welche Arbeitsmittel für die steuerfreien Umsätze eingesetzt wurden (weil diese nicht in seinem Büro durchgeführt wurden, sondern direkt beim Kunden; und auch ansonsten so aus den normalen Arbeiten herausfallen, dass keine seiner eigenen Anlagegegenstände etc notwendig sind). Dadurch sollte nur für diese die VSt. nicht angesetzt werden.
Das FA meint, eine solche Zuordnung sei nicht möglich, dazu müsste der Stpfl. zwei völlig getrennte EÜRs führen (einmal für die §4 Umsätze und einmal für den Rest). Ein „Herausrechnen“ bzw. „Zuordnen“ innerhalb einer EÜR sei nicht möglich.
Gibt es dazu schon Richtlinien, Vorschriften oder Urteile?
Vielen Dank
und viele Grüße
Frank
Ach so, aus der Lektüre von Abschnitt 208 UStR bin ich da auch nicht ganz schlau geworden.
Dies kann man in beide Richtungen interpretieren.
Vor Anwendung des § 15 Abs. 4 UStG muss der Unternehmer zunächst
die Vorsteuerbeträge den zum Vorsteuerabzug berechtigenden und den
nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätzen
unmittelbar und wirtschaftlich zuordnen
Was ja im Beispielfall geschehen wäre.
sowie getrennte Aufzeichnungen führen
Was ggf. bei einer gemeinsame EÜR nicht der Fall wäre, es sei denn man betrachtet die darin enthaltenen Buchungskreise als separate Aufzeichnungen?
Kommt der Unternehmer dieser Zuordnungsverpflichtung nicht nach,
sind die den einzelnen Bereichen zuzuordnenden Leistungsbezüge und
die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge gemäß § 162 AO im Wege der
Schätzung zu ermitteln
Da die Schätzung ja sinnvoll sein muss, müsste doch hier wiederum die genannten Aufteilungskriterien des Stpfl. greifen können? Denn das wäre ja genauer als die Zurodnung nach Umsatzverhältnissen, wie das FA sie möchte?
Viele Grüße
Frank
Die direkte Zuordnung hat Vorrang vor der indirekten Zuordnung über den USt-Schlüssel.
Es ist dann eine Frage der darlegung im Einzelfall. Um zu beurteilen, ob man mit einer solchen Darstellung durchkommt, enthält der Sachverhalt zu wenig Angaben.
Das Erfordernis eines eigenen Buchungskreises ist m. E. übertrieben. Wenn z. B. ein Immobilienmensch mit und ohne USt vermietet, müßte man aus Anzeigekosten für gewerbliche Räume m. E. auch ohne entsprechenden Buchungskreis die Vorsteuer direkt und vollständig ziehen können, weil sich aus der Anzeige die Zuordnung zu den pflichtigen Umsätzen ergibt.
Es kommt halt auf den Einzelfall an.