Vorsteuer aus Kleinbetragsrechnung Sonderfall

Hallo,

ich schätze, das hier dürfte ein recht spezieller Fall sein! Ich bin noch nicht so bewandert auf diesem Gebiet, aber ich versuche, die Situation dennoch einigermaßen verständlich zu schildern :confused:

Ein Einzelunternehmer bezieht Waren von einem Lieferanten, der ihm auf Rechnungen ausweist, dass ein Teil des Gesamtbetrages einen durchlaufenden Posten darstellt. Die Mehrwertsteuer auf diesen Teil des Betrages wird also nicht vom Lieferanten abgeführt und dieser kann dem Einzelunternehmer daher auch nicht die Mehrwertsteuer auf diesen Teil des Betrages ausweisen.

Als Beispiel:
Gesamtbetrag auf der Rechnung: 1190 Euro.
190 Euro sind davon eigentlich Mehrwertsteuer, allerdings werden nur 95 Euro Mehrwertsteuer ausgewiesen, da 595 Euro als durchlaufender Posten behandelt werden. Also Gesamtbetrag 1190 Euro, durchlaufender Posten 595, Restbetrag: 595 Euro, davon 95 Euro Mehrwertsteuer (diese wird auf der Rechnung ausgewiesen).

Somit kann der Einzelunternehmer auch nur 95 Euro als Vorsteuer ziehen. Jetzt ist es für den Einzelunternehmer natürlich von Nachteil, dass er die anderen 95 Euro Mehrwertsteuer, die im durchlaufenden Posten enthalten sind, nicht auch noch ziehen kann.

Gibt es da eine Möglichkeit?

Könnte man dort vielleicht etwas mit Kleinbetragsrechnungen erreichen? Angenommen die Bestellung über 1190 Euro würde in 10 Aufträge unterteilt und man erhält 10 Rechnungen à 119 Euro. Bei Rechnungen über bis zu 150 Euro darf man meines Wissens nach die Vorsteuer ziehen, sofern der Steuersatz angegeben ist. Würde der Lieferant also 10 Rechnungen à 119 Euro erstellen und den Steuersatz von 19% vermerken, könnte der Einzelunternehmer dann nicht die Vorsteuer „komplett“ ziehen?

Für Antworten wäre ich sehr dankbar; bin wie gesagt mit dem Steuerrecht nicht allzu vertraut.

Hallo!

Gibt es denn für den durchlaufenden Posten keine Rechnung dieses Leistungserbringers?

Gruß

derschwede77

Nein, gibt es nicht - das ist eben das Problem.

Und nun suche ich nach einer Möglichkeit, die Vorsteuer trotzdem irgendwie ziehen zu können.

Ein durchlaufender Posten setzt voraus, dass die Beträge im Namen und für Rechnung des Endabnehmers verauslagt werden. Dies muss der Rechnungsaussteller durch eine entsprechende Rechnung nachweisen können. Kann er dies nicht, ist seine Rechnung m.E. falsch und er muss für die fragliche Leistung ebenfalls USt in Rechnung stellen. Der Abnehmer hat Anspruch auf eine korrigierte Rechnung oder auf Aushändigung der Rechnung für die durchlaufenden Posten.

Hallo,

Der Abnehmer hat Anspruch
auf eine korrigierte Rechnung oder auf Aushändigung der
Rechnung für die durchlaufenden Posten.

…und kürzt die Zahlung um den strittigen Vorsteuerbetrag, hier 9,50 €. Restzahlung erst bei korrekter Rechnungslegung. Wenn es schon gezahlt ist, hat man natürlich eher schlechte Karten…

Gruß, FAQ1129