Hallo Toni,
verstehe ich das recht, dass Dein fiktiver (!) Händler H (siehe FAQ:1129) von Vorverkaufsstellen die Eintrittskarten tatsächlich erwerben will (also ohne Rückgaberecht) und dann auf eigene Rechnung versuchen will, diese mit Aufschlag weiterzuverkaufen? Dies ist relevant für die Abgrenzung zwischen Eigenhandel und Vermittlung. Außerdem soll sich alles im Inland abspielen?
In diesem Falle würde ich auf folgende Lösung tippen …
- Die von H gewünschte Versteuerung nur des Differenzbetrags gibt es tatsächlich im § 25a UStG; allerdings gilt dies nur für sog. Lieferungen und hier geht es um sog. Sonstige Leistungen (egal ob Darbietungen der Künstler oder Abtretung des Rechts zum Zuschauen; die Weitergabe des bunt bedruckten Papiers (=Eintrittskarte) ist keine Lieferung im ust-lichen Sinne.
2a. Händler H hat also ein Eintrittsrecht erworben und möchte dies weiterveräußern; dann erbringt er an den Erwerber eine sonstige Leistung (Einräumung eines Rechts oder so was ähnliches). Dieses ist grundsätzlich steuerpflichtig, wenn keine Steuerbefreiungsvorschrift greift. In Betracht käme insbesondere § 4 Nr. 20 UStG (künstlerische Darbietungen); allerdings gilt dies meiner Meinung nach nur für die Künstler und die Veranstalter gegenüber dem Ersterwerber (hier H), nicht für den nachfolgenden Umsatz von H an den Endkunden. Damit muss also H den gesamten Verkaufserlös versteuern.
2b. Stellt sich noch die Frage, welcher Steuersatz hier anzuwenden ist: § 12 (2) Nr. 7 UStG winkt mit 7 %, doch gilt vermutlich auch hier wieder, dass der ermäßigte Steuersatz nur für den Künstler oder Veranstalter gilt und nicht für H; dieser müsste 19 % abführen.
3a. Händler H hat den VorSt-Abzug nach § 15 UStG, sofern eine ordentliche Rechnung nach § 14 UStG vorliegt; dazu gehört u.a. ein Ausweis des Nettoentgelts und des Steuersatzes / Steuerbetrags. Für sog. Kleinbetragsrechnungen (bis 150 €) geht’s auch einfacher, z.B. „Bruttobetrag = …, inkl. 19% USt“; steht in §§ 33, 35 UStDV. Wenn der Betrag überschritten ist, muss die Vorverkaufsstelle eine ordentliche Rechnung ausstellen, falls der Empfänger ein Unternehmer ist, § 14 (2) Nr. 2 S. 2 UStG.
3b. Wenn H keine ordentliche Rechnung bekommt, könnte das evtl. daran liegen, dass
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das VVK-Büro nicht weiß, dass H ein Händler ist,
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das VVK-Büro nicht glauben kann, dass H ein Händler ist, weil vielleicht in irgendwelchen AGB geregelt ist, dass ein Kauf zum Zwecke des Weiterverkaufs nicht erlaubt ist; andererseits könnte H die Karten auch für sonstige unternehmerische Zwecke kaufen,
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die eine Leistung „Künstlerauftritt“ steuerbefreit ist (siehe 2a.) und deshalb keine Rechungspflicht besteht, § 14 (2) Nr. 2 S. 3 UStG; für die andere Leistung „Vermittlung / Vorverkauf“ wird eine Kleinbetragsrechnung gemacht (siehe 3a.). In diesem Fall müsste der ausgewiesene USt-Betrag auch nicht zum Gesamtbetrag passen, sondern nur aus dem Teil „Vorverkaufsgebühr“ berechnet sein.
In den ersten beiden Fällen hätte H einen Anspruch auf eine ordentliche Rechnung, im dritten Fall den VorSt-Abzug bereits aus den bisherigen Rechnungen.
3c. Vermutlich wird aber der „Künstlerauftritt“ steuerbefreit sein und nur die „Vermittlung“ steuerpflichtig; insofern könnte auch nur der geringe enthaltene VorSt-Betrag abgezogen werden, sodass bei obigem Beispiel bei 170 € EK nur z.B. 4 € VorSt drinstecken und zum Ausgleich der effektiven Kostenbelastung iHv 166 € tatsächlich erst bei einem VK iHv 198 € ein Gewinn zu erzielen ist.
Soweit mal meine Vermutungen in dieser Sache. Knackpunkt ist m.E. die Frage der Steuerpflicht beim Weiterverkauf der (prinzipiell steuerbefreiten) Karten.
Viele Grüße,
Sven P.