Vorsteuer bei Rechnung ohne seperaten MwSt-Ausweis

Habe folgendes Problem:

Wollte einen eBay-Shop aufmachen und mit Eintrittskarten handeln.
Bei den Vorverkaufsstellen wird die Mehrwertsteuer auf den Rechnungen leider nicht expilizit ausgewiesen (sondern in Form: Betrag: 368,68€ (inkl. MwSt)).

Auf Anfrage, ob die MwSt seperat auf der Rechnung aufgelistet würden könnte, wurde mir gesagt, dass dies nicht möglich sei.

Als Kleingewerbe wäre die Mwst ja kein Problem, aber was mache ich, wenn ich kein Kleingewerbe mehr bin.

Dann müsste ich ja, wenn ich beispielsweise für 200€ verkaufe (bei 170€ EK-Wert) 38,00€ MwSt abführen und würde somit im Verlustbereich liegen.

Ist es nicht möglich, nur den Differenzbetrag zwischen Anschaffungskosten und Verkaufserlös zu besteuern?

Vielen Dank schonmal!!

Ich würde Dir ja sehr gerne helfen, aber ich gebe die Frage lieber weiter an die Steuerspezialisten!

LG Randy

Hallo Toni,

nur die Besteuerung der Differenz ist nur möglich, wenn Du mit Gebrauchtwaren handelst. Da du allerdings Eintrittskarten von einem Unternehmer kaufst, muß auch Dein Verkauf ganz normal voll umsatzbesteuert werden.

Der Veranstalter, der Dir die Eintrittskarten verkauft, ist laut Gesetz verpflichtet, dir eine ordnungsgemäße Rechnung gem. § 14 UStG auszustellen. Dazu gehört auch der offene Umsatzsteuerausweis.

Dass der Veranstalter evtl. die Umsatzsteuer nicht offen auf der Eintrittskarte selbst ausweisen kann, spielt dabei keine Rolle. Für Dich ist es eher wichtig, dass Du für die gekauften Eintrittskarten eine ordnungsgemäße Rechnung erhältst, mit der Du dann die Vorsteuer beim Finanzamt zurück bekommst.

Viele Grüße, Moni

Ab eine Rechnung in Höhe von 150€ muss auf der Rechnung sowohl die Mwst. als die detaillierte Liste geführt werden. So ist es laut Mwstgesetz!! Du kannst es verlangen…

Habe folgendes Problem:

Wollte einen eBay-Shop aufmachen und mit

Eintrittskarten

handeln.
Bei den Vorverkaufsstellen wird die Mehrwertsteuer auf

den

Rechnungen leider nicht expilizit ausgewiesen (sondern

in

Form: Betrag: 368,68€ (inkl. MwSt)).

Auf Anfrage, ob die MwSt seperat auf der Rechnung

aufgelistet

würden könnte, wurde mir gesagt, dass dies nicht

möglich sei.

Als Kleingewerbe wäre die Mwst ja kein Problem, aber

was mache

ich, wenn ich kein Kleingewerbe mehr bin.

Dann müsste ich ja, wenn ich beispielsweise für 200€

verkaufe

(bei 170€ EK-Wert) 38,00€ MwSt abführen und würde

somit im

Verlustbereich liegen.

Ist es nicht möglich, nur den Differenzbetrag zwischen
Anschaffungskosten und Verkaufserlös zu besteuern?

Vielen Dank schonmal!!

Hallo toni1985
Vorsteuerabzug ohne gesonderten Ausweis der
Umsatzsteuer ist leider nur bei Kleinbeträgen möglich
(Kleinbetrag = 100€ nicht übersteigend (§33 UStDV)
Was ich mir allerdings bei deinem Fall gut vorstellen
kann ist, dass es sich nicht um einen Einzelartikel in
Höhe von 368,68€ sonder vielleicht um 4 Eintrittskarten
zu je 92,17€ und somit wärst du in dieser
Kleinbetragsverordnung drinn :wink:

Kleiner Haken diese Kleinbetragsordnung ist an einer
gesetzlichen Form gebunden, d.h.
Vollständiger Name des leistenden Unternehmers (bei dem
du die Karten gekauft hast)
Das Ausstellungsdatum
Menge und Art des Gegenstandes
Das Entgelt und den darauf entfallenen Steuersatz (z.B.
inkl. 19% USt)

Hallo.

Die VKS sind nach dem Umsatzsteuergesetz verpflichtet eine Rechnung auszustellen. Es kann jedoch sein, dass die VKS nicht an Wiederverkäufer verkaufen wollen und daher keine Rechnung ausstellen. Müsste man mal nachfragen.

Die Vorsteuer (= Umsatzsteuer der VKS) kann nur in den monatlichen Voranmeldungen angegeben werden, wenn sie explizit in einer Rechnung ausgewiesen ist. Es handelt sich bei einem Kaufpreis über 150 € nicht mehr um eine Kleinbetragsrechnung.

Sollte der Preis unter 150 € liegen, reicht es aus, wenn der Umsatzsteuersatz (7 % oder 19 &%) extra ausgewiesen ist und der Rechnungsbetrag in einer Summe auf dem Beleg steht, um in den Genuß des Vorsteuerabzugs zu kommen. Folgende Angaben müssen dann enthalten sein:

Bei so genannten Kleinbetragsrechnungen (bis zu einem Gesamtbetrag von 150 Euro) genügt laut Paragraf 33 Umsatzsteuerdurchführungs-Verordnung

*

Name und Anschrift des Ausstellers,
*

das Ausstellungsdatum,
*

Menge und Bezeichnung der gelieferten Produkte oder Art und Umfang der Dienstleistung,
*

der Bruttobetrag und
*

der Steuersatz der darin enthaltenen Umsatzsteuer.

Die Angabe des Empfängernamens, der Rechnungs- und Steuernummer sowie der separate Ausweis des Umsatzsteuerbetrages ist bei „Peanuts“ also entbehrlich.

Hallo Toni,

verstehe ich das recht, dass Dein fiktiver (!) Händler H (siehe FAQ:1129) von Vorverkaufsstellen die Eintrittskarten tatsächlich erwerben will (also ohne Rückgaberecht) und dann auf eigene Rechnung versuchen will, diese mit Aufschlag weiterzuverkaufen? Dies ist relevant für die Abgrenzung zwischen Eigenhandel und Vermittlung. Außerdem soll sich alles im Inland abspielen?

In diesem Falle würde ich auf folgende Lösung tippen …

  1. Die von H gewünschte Versteuerung nur des Differenzbetrags gibt es tatsächlich im § 25a UStG; allerdings gilt dies nur für sog. Lieferungen und hier geht es um sog. Sonstige Leistungen (egal ob Darbietungen der Künstler oder Abtretung des Rechts zum Zuschauen; die Weitergabe des bunt bedruckten Papiers (=Eintrittskarte) ist keine Lieferung im ust-lichen Sinne.

2a. Händler H hat also ein Eintrittsrecht erworben und möchte dies weiterveräußern; dann erbringt er an den Erwerber eine sonstige Leistung (Einräumung eines Rechts oder so was ähnliches). Dieses ist grundsätzlich steuerpflichtig, wenn keine Steuerbefreiungsvorschrift greift. In Betracht käme insbesondere § 4 Nr. 20 UStG (künstlerische Darbietungen); allerdings gilt dies meiner Meinung nach nur für die Künstler und die Veranstalter gegenüber dem Ersterwerber (hier H), nicht für den nachfolgenden Umsatz von H an den Endkunden. Damit muss also H den gesamten Verkaufserlös versteuern.

2b. Stellt sich noch die Frage, welcher Steuersatz hier anzuwenden ist: § 12 (2) Nr. 7 UStG winkt mit 7 %, doch gilt vermutlich auch hier wieder, dass der ermäßigte Steuersatz nur für den Künstler oder Veranstalter gilt und nicht für H; dieser müsste 19 % abführen.

3a. Händler H hat den VorSt-Abzug nach § 15 UStG, sofern eine ordentliche Rechnung nach § 14 UStG vorliegt; dazu gehört u.a. ein Ausweis des Nettoentgelts und des Steuersatzes / Steuerbetrags. Für sog. Kleinbetragsrechnungen (bis 150 €) geht’s auch einfacher, z.B. „Bruttobetrag = …, inkl. 19% USt“; steht in §§ 33, 35 UStDV. Wenn der Betrag überschritten ist, muss die Vorverkaufsstelle eine ordentliche Rechnung ausstellen, falls der Empfänger ein Unternehmer ist, § 14 (2) Nr. 2 S. 2 UStG.

3b. Wenn H keine ordentliche Rechnung bekommt, könnte das evtl. daran liegen, dass

  • das VVK-Büro nicht weiß, dass H ein Händler ist,

  • das VVK-Büro nicht glauben kann, dass H ein Händler ist, weil vielleicht in irgendwelchen AGB geregelt ist, dass ein Kauf zum Zwecke des Weiterverkaufs nicht erlaubt ist; andererseits könnte H die Karten auch für sonstige unternehmerische Zwecke kaufen,

  • die eine Leistung „Künstlerauftritt“ steuerbefreit ist (siehe 2a.) und deshalb keine Rechungspflicht besteht, § 14 (2) Nr. 2 S. 3 UStG; für die andere Leistung „Vermittlung / Vorverkauf“ wird eine Kleinbetragsrechnung gemacht (siehe 3a.). In diesem Fall müsste der ausgewiesene USt-Betrag auch nicht zum Gesamtbetrag passen, sondern nur aus dem Teil „Vorverkaufsgebühr“ berechnet sein.

In den ersten beiden Fällen hätte H einen Anspruch auf eine ordentliche Rechnung, im dritten Fall den VorSt-Abzug bereits aus den bisherigen Rechnungen.

3c. Vermutlich wird aber der „Künstlerauftritt“ steuerbefreit sein und nur die „Vermittlung“ steuerpflichtig; insofern könnte auch nur der geringe enthaltene VorSt-Betrag abgezogen werden, sodass bei obigem Beispiel bei 170 € EK nur z.B. 4 € VorSt drinstecken und zum Ausgleich der effektiven Kostenbelastung iHv 166 € tatsächlich erst bei einem VK iHv 198 € ein Gewinn zu erzielen ist.

Soweit mal meine Vermutungen in dieser Sache. Knackpunkt ist m.E. die Frage der Steuerpflicht beim Weiterverkauf der (prinzipiell steuerbefreiten) Karten.

Viele Grüße,
Sven P.

Hi,
meines Wissens ist es ausreichend, wenn auf der Rechnung vermerkt ist, das die MwSt. in der Summe inkludiert ist, um den Vorsteuerabzug verwenden zu können. Ein Kleinunternehmer darf diese Info nicht auf der Rechnung vermerken…

Grüsse

Da ich mich derzeit auch mit Rechnungen ohne separaten MwSt-Ausweis herumplage, wollte ich mal fragen, ob es Neuigkeiten gibt. Wie machst du das jetzt?