Vorsteuer bei Serveranmietung im Ausland

Hallo,

Es sind hier mehrere Fragen die ich zu einem Gedankenspiel habe.

Person A möchte eine kommerzielle Webseite betreiben. Dazu mietet sie Webspace auf einem z.B. amerikanischen Server eines amerikanischen Anbieters an.

Ist der Vorgang umsatzsteuerpflichtig?
Wie kommt Person A zu ihrem Vorsteuerabzug?

Vielen Dank

Servus,

Person A möchte eine kommerzielle Webseite betreiben. Dazu
mietet sie Webspace auf einem z.B. amerikanischen Server eines
amerikanischen Anbieters an.

Ist der Vorgang umsatzsteuerpflichtig?

Ja. Ort der Leistung ist Deutschland, der Vorgang ist steuerbar und steuerpflichtig.

Wie kommt Person A zu ihrem Vorsteuerabzug?

Person A schuldet die USt auf die bezogene sonstige Leistung. Den geschuldeten Betrag kann sie, wenn sonst alle Bedingungen für den Vorsteuerbetrag erfüllt sind, gleichzeitig als Vorsteuer abziehen.

Beispiel:

1.000 € Nutzungsentgelt (ich rechne in €, um die Kiste nicht zu komplizieren)

A schuldet USt auf die empfangene Leistung: ./. 190 €
A ist zum Vorsteuerabzug berechtigt: + 190 €

Macht unterm Strich: Null Zahllast.

Schöne Grüße

MM

Hi,

aber führt der andere, bei dem gemietet wird die Umsatzsteuer nicht in Amerika ab?
muss dann auch die Vorsteuer in Amerika beantragt werden?
und dementsprechend auch die amerikanische Umsatzsteuer?

Mfg

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Servus,

die US sales tax funktioniert gänzlich anders als die USt, so wie sie u.a. in der EU bekannt ist. Grundsätzlich ein einstufiges System - derjenige, der die Leistung erbringt, mag eine Möglichkeit haben, von der sales tax befreit zu liefern - das ist je nach Bundesstaat unterschiedlich; betreffend Lieferungen von Waren weiß ich, dass Louisiana der einzige US-Staat ist, in dem es eine Befreiung von der sales tax bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr gibt, aber das gehört ganz woanders hin - jedenfalls ist „Vorsteuerabzug“ etwas, womit niemand in den Vereinigten Staaten etwas anfangen kann, es sei denn, er hat sich mit europäischem (oder u.a. Neuseeländischem usw.) USt-Recht beschäftigt.

Kurz: Für den Empfänger der Leistung ist es völlig gleichgültig, was mit der Leistung in den US passiert. Wie schon gesagt, ist der Ort der Leistung nach deutschem USt-Recht als Deutschland definiert (= dort, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt). Somit richtet sich die Umsatzbesteuerung des gesamten Vorgangs nach deutschem USt-Recht - unabhängig davon, was der Fiskus des betreffenden US-Bundesstaates von dem Unternehmer haben will oder nicht haben will, der die Leistung erbringt.

Und nach deutschem Recht schuldet für sonstige Leistungen von ausländischen Unternehmern, die in D erbracht werden, der Empfänger der Leistung die USt.

Schöne Grüße

MM

Vielen Dank für die ausführliche Antwort!

Fregy