Eine Person hat letztes Jahr eine Firma gegründet damals noch als Kleinunternehmer, ab 2012 regelbesteuert.
Er hat ein produzierendes Gewerbe und verkauft 75% seiner Ware in Nicht EU Länder. Nicht EU Kunden bezahlen natürlich keine dt. Mehrwertsteuer. Dadurch hat er ständig höhrer Vorsteuerbeträge (Wareneinsatz) als Umsatzsteuerbeträge. In Klartext heißt das, er müsste jeden Monat eine Vorsteuerrückerstattung bekommen.
Er hat keinen Steuerberater und ist sich einfach unsicher ob er alles richtig macht. Ist das möglich, dass wenn man in Nicht Eu Länder exportiert trotzdem seine Vorsteuer hier geltend machen kann also jeden Monat Vorsteuer zurück bekommt.
Er hat ein produzierendes Gewerbe und verkauft 75% seiner Ware
in Nicht EU Länder. Nicht EU Kunden bezahlen natürlich keine
dt. Mehrwertsteuer. Dadurch hat er ständig höhrer
Vorsteuerbeträge (Wareneinsatz) als Umsatzsteuerbeträge. In
Klartext heißt das, er müßte jeden Monat eine
Vorsteuererstattung bekommen.
Ist das möglich, daß wenn man in
Nicht Eu Länder exportiert trotzdem seine Vorsteuer hier
geltend machen kann also jeden Monat Vorsteuer zurückbekommt.
Ja, warum denn auch nicht? Ab 2012 - unter Regelbesteuerung - wird die Vorsteuer für o. g. Sachverhalte erstattet. Bitte dazu § 15 UStG lesen und ggf. § 15a UStG beachten (für den Übergang Kleinunternehmer zu Regelbesteuerer).
Wenn eine Person exportiert sind diese Umsätze nach dem Umsatzsteuergesetz befreit und zwar §4 Nr 1a (Ausfuhrlieferungen)
Der Unternehmer weist also keine Umsatzsteuer aus und schuldet dem Finanzamt auch keine.
Für alle Warenlieferungen, Dienstleistungen die für das Unternehmen der Person erbracht werden (also Wareneingänge etc.) kann die Person gemäß § 15 Abs. 1 UStG Vorsteuer ziehen - sich also die 19% Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer (das ist das gleiche) die er zahlen musste vom Staate wieder holen.
Vielen Dank fürs Antworten. Ich hatte §15 schon gelesen und dabei hatte mich das hier stutzig gemacht:
(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:
1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Vielen Dank fürs Antworten. Ich hatte §15 schon gelesen und
dabei hatte mich das hier stutzig gemacht:
(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die
Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen
Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen,
die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze
verwendet:
1.
steuerfreie Umsätze;
Nein, nicht falsch verstanden. Aber nicht bis zum Ende gelesen!
_(3) Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a) nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b) nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buchstabe a steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
…_