Vorsteuer in EÜR - Rechnungsdatum oder bei Zahlung

Ich mache meinen ersten Jahresabschluß mit Einnahmeüberschußrechnung - bisher bilanziert.
Frage:
Ein großer Warenposten wurde 2008 geliefert und die Rechnung erstellt. Das Zahlungsziel liegt in 2009 bzw.2010.
Mein Steuerberater sagt, ich kann die Vorsteuer 2008 aufgrund Rechnungdatum und Liefertermin abziehen.
Ist mir etwas unklar, da ich nun kein Konto Verbindlichkeiten Lieferungen und Leistungen habe.
Wenn das geht wäre es prima für mich, oder erst bei Zahlung der Rechnung

Kann mir jemand helfen?
Gruß alfie

Hallo Alfie,

wieso sollte Dein Berater bei so einer Frage falschen Rat geben? Wäre es so - und das ist es nicht - dann sollte man wechseln. Übrigens: Wenn ein Zimmermann sagt, dass da oder dort ein Nagel reingehört sollte man dem auch trauen. Was hat denn die Einkommensteuer mit der Umsatzsteuer zu tun? Wenn in der Einkommensteuer Zahlungszeitpunkte gelten hat das nichts mit der Umsatzsteuer zu tun oder kennst Du eine Umstiegsvorschrift? Die sollte dann heißen: Wenn in der ESt so, dann in der USt auch so.

Schöne Grüße

Hallo,

wenn der Jahresabschluss 2008 als Einnahmen-Überschussrechnung aufgestellt wird, dann kann die Vorsteuer erst im Zeitpunkt der Zahlung gezogen werden und nicht mit Rechnungsdatum.

Gruß
Nicole

hallo alfie,

wenn das dein steuerberater sagt, wird er schon recht haben.
dann musst du halt ein konto verbindlichkeiten einrichten.

Mfg

Jan Schaarschmidt

Vielen DAnk für die schnelle Antwort, allerdings habe ich nun wieder jede Variante bei den Antworten dabei.
Steht das irgendwo im Gesetz? Ich habe schon im Ustgesetz geschmöckert und nichts gefunden.
ist die Vorschrift mit Re-Datum und Lieferzeitpunkt dann bei EÜR nicht gültig?
Die anderen Experten meinten der Steuerberater hat immer Recht:smile:
Viele Grüße Alfrie

Hallo alfie,
die Vorsteuer ist mit Rechnungsdatum abziehbar.Aufgrund des Zahlungsziels wirst du natürlich ein KOnto Verbindlichkeiten LuL einrichten müssen.
VG

"Der Steuerpflichtige vereinnahmt und verausgabt die Umsatzsteuer (einschl. Vorsteuer) in eigenem Namen, sodass keine durchlaufenden Posten (§ 4 Abs. 3 Satz 2 EStG) vorliegen.

Der Überschussermittler muss daher unabhängig von der Art der Umsatzbesteuerung die vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge einschließlich der vom Finanzamt erstatteten Vorsteuern als Betriebseinnahmen erklären.

Dafür kann er die an andere Unternehmer oder an das Finanzamt gezahlten Umsatzsteuerbeträge als Betriebsausgaben absetzen. Dabei ist § 12 Nr. 3 EStG zu beachten.

Maßgebender Zeitpunkt ist jeweils der Zu- und Abfluss (§ 11 EStG)[1]."

Der letzte Satz sagt meines Erachtens eindeutig, dass die Vorsteuer in dem Zeitpunkt gezogen wird, in dem der Geldfluss stattfindet. Es wird hier nichts von dem Rechnungsdatum gesagt.

Viele Grüße
Nicole

Ihr Steuerberater hat Recht! Sie können die Vorsteuer sobald, die Ware geliefert und Ihnen eine Rechnung vorliegt, geltend machen.
Dabei müssen Sie die erstattete Vorsteuer im Jahr der Vereinnahmung als Einnahme erfassen. Wenn sie dann die Rechnung bezahlen, zahlen sie den Bruttobetrag. Dabei ist dann der Bruttobetrag wieder Betriebsausgabe. Somit bleibt unterm Strich ein Nettoaufwand in ihren büchern stehen.
Viele Grüße, Moni