Vorsteuerabzug?

Guten Tag,

ich bin Neuling hier und sitze gerade über einer Afgabe fürs Studium. Ich komme einfach nicht weiter.

Ein in Hamburg freiberuflich tätiger Arzt nimmt in Köln an einem Fortbildungslehrgang teil. Dadurch entstehen ihm Aufwendungen, über die Belege mit gesondertem Ausweis der Ust vorhanden sind.

Ist ein Vorsteuerabzug für den Arzt möglich?

Guten Tag,

Ist ein Vorsteuerabzug für den Arzt möglich?

=> nein
http://www.online-praxis.com/anwalt/cms.php?mid=513&…

Tante Gugel hätte mit den richtigen Begriffen die richtige Antwort auch geliefert…

Schöne Grüße
e

Hallo,

da du die Aufgabe selbst lösen musst, verrate ich jetzt nicht die Lösung, aber ich gebe dir den Tip, mal über die Umsatzsteuerpflicht eines Arztes nachzudenken.

Gruß
Lawrence

Frage nicht eindeutig lösbar
Hi !

§ 4 Nr. 14 UStG stellt die Leistung der Humanmediziner steuerfrei, weshalb für diese auch ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.

Ob dieser Arzt aber möglicherweise ein Tierarzt ist, geht aus der Aufgabenstellung nicht hervor, da auch Tierärzte zu den Katalogberufen des § 18 EStG zählen und somit freiberuflich sind.

Die Frage ist daher im Ergebnis nicht eindeutig lösbar.

BARUL76

.

Hallo,

stimmt!

Was wir übrigens auch nicht wissen ist, ob der Arzt tatsächlich seinen Lebensunterhalt mit der Heilung Kranker verdient, oder ob er als Vortragender Dozent oder Gutachter ständig unterwegs ist und zu welchem dieser Zwecke die Fortbildung besucht wird.

Gruß
Lawrence

Danke für deie Antwort und deinen Hinweis.

Er ist nicht Ust-pflichtig und somit denke ich, kann er auch keinen Vst-Abzug geltend machen!? Aber wie begründet man das? Ist das so, weil Ärzte unter die Katalogberufe fallen oder gibt es da noch andere Gründe?

Hallo Barul,

danke für deine schnelle Antwort. Du has mir sehr geholfen. Nein, es handelt sich hierbei nicht um einen Tierarzt.

Wieso „nein“? Unter dem von Ihnen genannten Link steht folgendes:

VORSTEUERABZUG
Der Arzt kann, wenn er von der Regelung der Kleinunternehmereigenschaft keinen Gebrauch macht, die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind als Vorsteuerbetrag abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.

Hallo,

führt ein Unternehmer nur steuerfreie Umsätze aus, so hat ein kein Recht auf einen Vorsteuerabzug. Hat mit Katalogberuf nichts zu tun, denn darunter fallen ja auch umsatzsteuerpflichtige Unternehmer wie Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater.

Gruß
Lawrence

Es mag schon sein, dass das da steht, aber das ist zumindest Unvollständig-der Arzt kann nur dann den VOSt-Abzug geltend machen, soweit er steuerpflichtige Umsätze ausführt (zB oben schon genannt-Erstellung von Gutachten)