Vorsteuerabzug bei elektronischen Abrechnungen

Liebe Leute,

hat jemand Erfahrung oder Hintergrundinformationen zu folgender Problematik: Nach § 14 Abs. 4 UstG muss eine elektronische Abrechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieter - Akreditierung § 15 Abs. 1 SigG versehen sein. Mich würde hierzu interessieren:

  1. Gilt ein per Email versandtes pdf als „elektronische Abrechnung“ im Sinne des UstG? Meines Erachtens handelt es sich hierbei ja nicht um eine elektronische Abrechnung, sondern nur um den elektronischen Versand einer „Papier-Kopie“. Dies ist meines Erachtens vergleichbar mit einem Telefaxversand, wo die Daten ja auch elektronisch „zerlegt“ werden, um dann beim Ausdruck wieder entsprechend wiedergegeben zu werden.

  2. Unabhängig von obigen Überlegungen stellt sich noch die Frage, inwiefern die hohen Anforderungen einer elektronischen Abrechnung auch für Kleinbetrags-Rechnungen bis 100,00 € gelten?

Für eure Hilfestellung bedanke ich mich im voraus

Gero C. Sifferath

P.S. Läuft auch eine Expertenanfrage zu gleichem Thema, wer von mir Infos über das gesamte Ergebnis haben will, schicke mir eine Mail.

P.P.S. Peter - ist die Frage niveauvoll genung für Dich?

Hallo Gero,

der Begriff „Urkunde“ - § 14 Abs 4 Satz 1 UStG hebt ausschließlich auf Papier/nicht Papier ab, vgl. OFD Koblenz v. 1.4.1999 - S7280, UR 2000 S 345 zum Thema papierlose Telefonrechnung. Alles, was „nicht Papier“ heißt, unterliegt der Bestimmung zur Signatur in Satz 2 zum Abs 4, eingefügt durch StÄndG 2001.

Die .pdf-Datei wäre allenfalls als „mit einer Telekopie vergleichbar“ zu argumentieren, wenn der Empfänger keine Möglichkeit hätte, sie in einer nicht ohne weiteres erkennbaren Weise zu ändern.

  1. Unabhängig von obigen Überlegungen stellt sich noch die
    Frage, inwiefern die hohen Anforderungen einer elektronischen
    Abrechnung auch für Kleinbetrags-Rechnungen bis 100,00 €
    gelten?

Ja, sie gelten: § 33 UStDV präzisiert die Ausnahmen von der Regel, demnach sind alle dort nicht angesprochenen Bestandteile der Regel nicht betroffen.

Hier das zitierte OFD-Schreiben, das für alles außerhalb der Abs-4-Satz-2-Fälle unverändert gilt:

"Oberfinanzdirektion Koblenz , S-7280 A - St 51 2 Verfügung vom 01.04.1999
Übermittlung von Rechnungsdaten durch Telefax oder (papierlos) auf elektronischem Wege

Nach dem BMF-Schreiben vom 25. 5. 1992 - IV A 2 - F 7280 - 8/92 - (S-7280 Karte 19 zu § 14 UStG der USt-Kartei) ist im Fall einer Rechnungsübermittlung durch Telefax das beim Empfänger ankommende Schriftstück als eine vom Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung anzusehen. Ausgehend vom damaligen Kenntnisstand wird nicht zwischen einer Übermittlung auf ein sog. Telefax-Standardgerät mit und ohne Speichermöglichkeit und einer Übermittlung auf einen Computer unterschieden.

Im Rahmen der Erörterung der Übermittlung von Rechnungsdaten auf elektronischem Wege sind Zweifel daran aufgekommen, ob der Ausdruck bei einer Übermittlung von Rechnungsdaten durch Telefax auf ein Endgerät mit Speichermöglichkeit bzw. auf einen Computer beim
Leistungsempfänger eine anzuerkennende Rechnung ist. Es wurde auch die Frage aufgeworfen, ob die von der Telekom AG vorgesehene papierlose Telefonrechnung steuerlich anzuerkennen ist.
Die Erörterung der Angelegenheit durch die Umsatzsteuer-Referatsleiter führte zu folgenden Ergebnissen:

  1. Übermittlung von Rechnungsdaten durch Telefax
    Es erfolgt keine Änderung der Nr. 2 des o. g. BMF-Schreibens vom 25. 5. 1992. Somit sind Telekopien (Telefaxe) - unabhängig von der Beschaffenheit des Endgeräts beim Empfänger - weiterhin als zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen i. S. § 14 UStG anzusehen.
  2. Papierlose Telefonrechnung
    Es besteht keine Möglichkeit, im Verwaltungsweg Formen der Rechnungsübermittlung steuerlich anzuerkennen, die über die Regelung des o. g. BMF-Schreibens hinausgehen. Somit bleibt es dabei, daß die Verwaltung Ausdrucke des Leistungsempfängers, die dieser aufgrund elektronisch übermittelter Rechnungsdaten selbst erstellt, nicht als Rechnung im Sinne des § 14 UStG anerkennt."

Die einzige Chance zur Vereinfachung, die Du hast, wenn Du keine Qualifizierte Signatur verwenden willst, ist die Erteilung von Einzelabrechnungen per Datenübermittlung und deren Zusammenfassung pro Zeitraum (Quartal, Halbjahr, Kalenderjahr) in einer Sammelabrechnung auf Papier, auf der dann allerdings nicht nur die Summen mit Verweis auf die .pdf-Abrechnungen stehen dürfen, sondern alle Angaben nach § 14 UStG nochmal stehen müssen.

Schöne Grüße

MM

Danke Martin für die ausführliche Antwort.

Ich habe zwischenzeitlich weitere Informationen erhalten, die Deine Auffassung weitgehend stützen. In einem Punkt scheints Du aber nicht auf dem aktuellen Stand zu sein - oder ich habe etwas falsch verstanden. Du schreibst:

Im Rahmen der Erörterung der Übermittlung von Rechnungsdaten
auf elektronischem Wege sind Zweifel daran aufgekommen, ob der
Ausdruck bei einer Übermittlung von Rechnungsdaten durch
Telefax auf ein Endgerät mit Speichermöglichkeit bzw. auf
einen Computer beim
Leistungsempfänger eine anzuerkennende Rechnung ist.

Die Erörterung der Angelegenheit durch die
Umsatzsteuer-Referatsleiter führte zu folgenden Ergebnissen:

  1. Übermittlung von Rechnungsdaten durch Telefax
    Es erfolgt keine Änderung der Nr. 2 des o. g. BMF-Schreibens
    vom 25. 5. 1992. Somit sind Telekopien (Telefaxe) - unabhängig
    von der Beschaffenheit des Endgeräts beim Empfänger -
    weiterhin als zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen i.
    S. § 14 UStG anzusehen.

Im Schreiben des BMF vom 29.01.2004 an „Oberste Finanzbehörden der Länder“ (GZ IV B 7 - S 7280 - 19/04) heißt es unter
„2.2.3.1 Per Telefax oder E-Mail übermittelte Rechnung“
„Bei der Übermittlung von Rechnungen per Telefax ist nur die Übertragung von Standard-Telefax an Standard-Telefax zulässig. …
Bei allen anderen Telefax-Übertragungsformen wie z.B. Übertragung von Standard-Telefax an Computer-Telefax/Fax-Server,… ist … eine qualifizierte elektronische Signatur … zu gewährleisten.“

Zu Deinem letzten Punkt:

Die einzige Chance zur Vereinfachung, die Du hast, wenn Du
keine Qualifizierte Signatur verwenden willst, …

Danke für den Tipp, aber das Problem ist eigentlich nicht, daß ich keine qualifizierte Signatur verwenden will - das Problem ist, daß ich ständig pdf-Rechungen ohne diese BEKOMME. Selbst bei großen IT-Unternehmen wie 1&1-Telekom ist das Problem weitgehend unbekannt! Man wollte mir eine „gültige“ Rechnung per Post erst nur gegen satte Zusatzgebühren schicken. Erst auf meinen massiven Protest und endlose Email-Korrespondenz wurde mir die Postrechnung ohne Zusatzkosten zugestanden.

Beste Grüße
Gero

Hallo nochmal,

Im Schreiben des BMF vom 29.01.2004 an „Oberste Finanzbehörden
der Länder“ (GZ IV B 7 - S 7280 - 19/04) heißt es unter
„2.2.3.1 Per Telefax oder E-Mail übermittelte Rechnung“
„Bei der Übermittlung von Rechnungen per Telefax ist nur die
Übertragung von Standard-Telefax an Standard-Telefax zulässig.

Bei allen anderen Telefax-Übertragungsformen wie z.B.
Übertragung von Standard-Telefax an
Computer-Telefax/Fax-Server,… ist … eine qualifizierte
elektronische Signatur … zu gewährleisten.“

Schönen Dank! Nein, so weit bin ich noch nicht gewesen.

Da hat der Minister also die OFD Koblenz zurückgepfiffen. Vermutlich vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich stattgefundenen technischen Entwicklung, die es schon leichter macht, in der Datei zu einer Faxübertragung herumzuwursten…

Erst
auf meinen massiven Protest und endlose Email-Korrespondenz
wurde mir die Postrechnung ohne Zusatzkosten zugestanden.

Das ist sehr interessant, finde ich: Damit wird im Grund bestätigt, dass die versendeten .pdf-Dateien, auch wenn sie geschützt sind, nicht dem genügen, was eigentlich verschickt werden müsste.

Andererseits: Im Rahmen verschiedener USt-Sonderprüfungen, die ich in den zurückliegenden Jahren erlebt habe, sind diese Fälle trotz teilweise sichtbarer Beträge nicht aufgegriffen worden.

Schöne Grüße

MM