Vorsteuerabzug bei Grundstückgemeinschaft

Hallo, hier meine Frage an euch - ich hoffe es kann mir jemand weiterhelfen.
Eine Grundstücksgemeinschaft kauf ein Grundstück (jeder 50%) mit der Absicht dieses gewerblich zu vermieten. Bei den Anschaffungskosten (Notarkosten und Grunderwerbsteuer) gehen die Rechnungen direkt an den jeweiligen Anteileerwerber.
Wie verhält es sich dann mit dem Vorsteuerabzug bei den Notarkosten, da die Rechnungen ja nicht an die Grundstücksgemeinschaft gehen?
Sind die Notarkosten und die Grunderwerbssteuer Kosten für die Gemeinschaft oder für den Anteilserwerber?
Freue mich auf eine Antwort.

Für Steuerrechtsfragen ist es hier nicht der richtige Platz.
Aber folgendes: Offenbar wollen Sie eine steuerrechtlich separate „Gemeinschaft“ als Steuerschuldner schaffen. Diese Trennung und Gründung müssen astrein sein; empfehle die Beauftragung eines Steuerberaters. Oder versuchen Sie Info beim Steuerbeamten zu erhalten.

Hallo,

da kann ich leider nicht weiterhelfen.

LG.

Hallo, warum bekomme ich denn hier immer Fragen zu STeuern??? Das ist echt nicht mein Thema :frowning: Büromöbel, Katzen, Neukundengewinnung - das sind meine Themen. Sorry, dass ich hier nicht weiterhelfen kann. Ih schreibe jetzt parallel mal an die wer-weiss-was-Moderatoren, wie ich als Experte in diese Gruppe rutsche. Viel Erfolg bei Deinem Fall

Im Notarvertrag sind beide als Erwerber aufgetreten und
wie schon selbst gesagt sind die Notarkosten und die
GrdESt = AK und zwar für die Gemeinschaft.
Ich geh davon aus, daß eine Vertrag über die Grundstück
gemeinschaft besteht bzw wäre gut wenn bestehen würde.
Vorst. abzugsfähig, wenn auf der Rechnung die Gemeinschaft darauf steht, sonst nicht ordnungsgemäß und nicht abzugsfähig.

viel spaß noch

Hallo,

leider darf ich die Frage nicht beantworten, da ich sonst mit dem Steuerberatungsgesetz in Konflikt komme und mir unter Umständen eine Abmahnung einhandel. Sorry!

Beste Grüße aus Hamburg
Peter Baumgarten

Hallo,

leider kann ich dazu nichts sagen. Diese Frage sollten Sie Ihrem Steuerberater stellen.

MfG
Monika

Hallo,
möchte hier keine falsche Auskunft geben und bitte Sie daher freundlicherweise sich an einen Fachmann zu wenden.
Tina

Diese Kosten können, wie auch alle Übrigen, anteilig den Beteiligten zugewiesen werden.