Vorsteuerabzug bei seltsamer Rechnung

Hallo,

ich habe noch eine Frage und würde mich riesig über Eure Hilfe freuen.

Darf die Vorsteuer der Rechnung einer Irischen Limited mit einer Adresse in den Niederlanden abgezogen werden, wenn anstelle der Mwst. eine 19%ige VAT ausgewiesen und eine 11-stellige VAT-Nr. „DE *********“ angegeben wird?

Ist das eine deutsche Umsatz-ID - Nr und berechtigt diese zum Vorsteuerabzug?

Ich danke euch!

lg Nadine

Servus,

Ist das eine deutsche Umsatz-ID - Nr

Ja.

und berechtigt diese zum Vorsteuerabzug?

Das kommt drauf an. Der Vorsteuerabzug hängt abgesehen von den formalen Anforderungen (sind die erfüllt?) davon ab, ob die deutsche USt berechtigt ausgewiesen worden ist. Das ist dann gegeben, wenn der Umsatz in Deutschland steuerbar ist (Ort der Leistung in Deutschland) und kein Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger stattfindet.

Um das zu beurteilen, müsste man wissen, was für eine Leistung fakturiert worden ist.

Schöne Grüße

MM

„mal angenommen“ es handelt sich um Software, die zudem von einem deutschen versandlager verschickt wurde…
zuätzlich zur Umsatzst.ID ist auch eine deutsche Steuernummer aufgeführt.

DANKE

Servus,

die Überlassung von Software ist eine sonstige Leistung, da der Materialwert im Vergleich zum Wert des überlassenen Nutzungsrechtes vernachlässigbar ist.

Ort der sonstigen Leistung ist in diesem Fall dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, also Deutschland.

Der Unternehmer, der die Leistung erbringt, hat offenbar eine Betriebsstätte in Deutschland, die umsatzsteuerlich erfasst ist. Der Empfänger der Leistung darf ihn wegen Vorliegen der deutschen USt-ID-Nummer und der deutschen Steuernummer als Unternehmer in Deutschland betrachten. Damit kein Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, der Ausweis deutscher USt ist richtig, und die USt darf vom Leistungsempfänger als Vorsteuer abgezogen werden.

Wenn der Unternehmer, der die Leistung erbringt, ausschließlich Datenträger mit Software versendet, und außer dem Auslieferungslager keine Betriebsstätte in Deutschland hat, hätte er vielleicht nicht als Unternehmer in Deutschland erfasst werden dürfen, aber das braucht der Leistungsempfänger hier nicht zu beurteilen, weil das deutsche Betriebsstättenfinanzamt jedenfalls eine deutsche Steuernummer zugeteilt hat.

Schöne Grüße

MM

Wahnsinn… danke für diese tolle Erklärung und vor allem für deine Mühe.
Jetzt habe ich echt etwas gelernt!