Servus,
die Überlassung von Software ist eine sonstige Leistung, da der Materialwert im Vergleich zum Wert des überlassenen Nutzungsrechtes vernachlässigbar ist.
Ort der sonstigen Leistung ist in diesem Fall dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, also Deutschland.
Der Unternehmer, der die Leistung erbringt, hat offenbar eine Betriebsstätte in Deutschland, die umsatzsteuerlich erfasst ist. Der Empfänger der Leistung darf ihn wegen Vorliegen der deutschen USt-ID-Nummer und der deutschen Steuernummer als Unternehmer in Deutschland betrachten. Damit kein Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, der Ausweis deutscher USt ist richtig, und die USt darf vom Leistungsempfänger als Vorsteuer abgezogen werden.
Wenn der Unternehmer, der die Leistung erbringt, ausschließlich Datenträger mit Software versendet, und außer dem Auslieferungslager keine Betriebsstätte in Deutschland hat, hätte er vielleicht nicht als Unternehmer in Deutschland erfasst werden dürfen, aber das braucht der Leistungsempfänger hier nicht zu beurteilen, weil das deutsche Betriebsstättenfinanzamt jedenfalls eine deutsche Steuernummer zugeteilt hat.
Schöne Grüße
MM