Vorsteuerabzug bei vereinnahmten Entgelten

Hallo zusammen,

hier mal wieder eine Frage zum Thema Umsatzsteuer…

Wann kann bei der Berechnung nach vereinnahmten Entgelten die Vorsteuer abgezogen werden: schon zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder erst zum Zeitpunkt der Zahlung?

Oder gibt es bzgl. der Vorsteuer keinen Unterschied zwischen vereinbarten und vereinnahmten Entgelten?

Wie verhält es sich bei der Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben?

Vielen Dank & viele Grüße

Sebastian

Hallo,

Wann kann bei der Berechnung nach vereinnahmten Entgelten die
Vorsteuer abgezogen werden: schon zum Zeitpunkt der
Rechnungsstellung oder erst zum Zeitpunkt der Zahlung?

Zum Zeitpunkt der Zahlung.

Oder gibt es bzgl. der Vorsteuer keinen Unterschied zwischen
vereinbarten und vereinnahmten Entgelten?

Vereinnahmt ist vereinnahmt. Da muß Geld geflossen sein. Anders bei z.B. Autokauf auf Kredit (Firmenwagen). Da wird die Vorsteuer gleich in voller (Kredit-)Höhe vom FA erstattet.

Gruß
André

Hallo zusammen,

hier mal wieder eine Frage zum Thema Umsatzsteuer…

Wann kann bei der Berechnung nach vereinnahmten Entgelten die
Vorsteuer abgezogen werden: schon zum Zeitpunkt der
Rechnungsstellung oder erst zum Zeitpunkt der Zahlung?

Oder gibt es bzgl. der Vorsteuer keinen Unterschied zwischen
vereinbarten und vereinnahmten Entgelten?

Es gibt tatsächlich keinen Unterscheid. Die Unterscheidung vereinnahmt und vereinbart erfasst nur die abzuführende Umsatzsteuer.

Wie verhält es sich bei der Umsatzsteuer aus
innergemeinschaftlichen Erwerben?

Diese kann in dem VZ als Vorsteuer abgezogen werden in dem auch die Umsatzsteuer für den ig. Erwerb angemeldet wird.

Grüße
Chris

Hallo André,

hierzu:

Wann kann bei der Berechnung nach vereinnahmten Entgelten die
Vorsteuer abgezogen werden: schon zum Zeitpunkt der
Rechnungsstellung oder erst zum Zeitpunkt der Zahlung?

Zum Zeitpunkt der Zahlung.

ein dickes Hmmmmm…!

Es ist zwar oft so, dass wegen der administrativen Vereinfachung der Kiste der Vorsteuerabzug nicht beanstandet wird, wenn ihn ein Überschussrechner nach Geldströmen vornimmt - also erst, wenn er eine bezahlte Rechnung als Ausgabe verbucht. Das ist dann aber Kulanz und keine irgendwie „automatische“ Folge der Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten. Diese gilt bloß für die Umsätze, nicht für den Vorsteuerabzug.

Oder gibt es bzgl. der Vorsteuer keinen Unterschied zwischen
vereinbarten und vereinnahmten Entgelten?

Vereinnahmt ist vereinnahmt. Da muß Geld geflossen sein.

Hier hast Du vollkommen recht. Im Fall der Vorsteuer reden wir aber von Ausgaben, also „verausgabten“ Entgelten. Dieser Begriff existiert beim Vorsteuerabzug nicht.

Anders bei z.B. Autokauf auf Kredit (Firmenwagen). Da wird die
Vorsteuer gleich in voller (Kredit-)Höhe vom FA erstattet.

Während in diesem Fall ja die Bezahlung gleich im Moment der Fakturierung stattfindet: Ausahlung eines Kredites, mit dem das Auto bezahlt wird. Also keinerlei Unterschied zu einer Rechnung, die ich direkt bei Erhalt bezahle, und damit keine Ausnahme.

Kurz: Der Vorsteuerabzug findet statt zu demjenigen Zeitpunkt, der von den beiden

  • Leistung ist erbracht und fakturiert
  • Leistung ist (vorab) fakturiert und bezahlt

als erster gegebem ist. Die pure Zahlung hat keinen Einfluss darauf.

Vereinfachend wird ein Vorsteuerabzug erst zum Zeitpunkt der Zahlung geduldet, weil der Vorsteuerabzug dadurch in der Regel „zu spät“ vorgenommen wird, so dass dem Fiskus nichts verlorengeht. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf. Wenn etwa der Zeitpunkt der Leistungserbringung („altes Jahr“) festsetzungsverjährt ist, und der Zeitpunkt der Zahlung („neues Jahr“) noch nicht, täte ich nicht darauf wetten wollen, dass der Unternehmer nicht im Zweifelsfall hinsichtlich Vorsteuerabzug definitiv gelitten hat, wenn er noch irgendwo eine Rechnung hergekruschtelt kriegt.

Daher täte ich empfehlen, trotz gängiger Überschussrechnerpraxis die Chose mit dem Vorsteuerabzug sehr genau zu nehmen und die Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten nur dort anzuwenden, wo sie zweifelsfrei hingehört: Nämlich auf der Einnahmen-/Umsatzseite.

Einzelheiten dazu in § 15(1) UStG.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

Vereinfachend wird ein Vorsteuerabzug erst zum Zeitpunkt der
Zahlung geduldet, weil der Vorsteuerabzug dadurch in der Regel
„zu spät“ vorgenommen wird…

Vielen Dank für die Verbesserung. Genau genommen wirds ja zum Jahreswechsel erst richtig interessant.

Gruß
André