Hallo André,
hierzu:
Wann kann bei der Berechnung nach vereinnahmten Entgelten die
Vorsteuer abgezogen werden: schon zum Zeitpunkt der
Rechnungsstellung oder erst zum Zeitpunkt der Zahlung?
Zum Zeitpunkt der Zahlung.
ein dickes Hmmmmm…!
Es ist zwar oft so, dass wegen der administrativen Vereinfachung der Kiste der Vorsteuerabzug nicht beanstandet wird, wenn ihn ein Überschussrechner nach Geldströmen vornimmt - also erst, wenn er eine bezahlte Rechnung als Ausgabe verbucht. Das ist dann aber Kulanz und keine irgendwie „automatische“ Folge der Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten. Diese gilt bloß für die Umsätze, nicht für den Vorsteuerabzug.
Oder gibt es bzgl. der Vorsteuer keinen Unterschied zwischen
vereinbarten und vereinnahmten Entgelten?
Vereinnahmt ist vereinnahmt. Da muß Geld geflossen sein.
Hier hast Du vollkommen recht. Im Fall der Vorsteuer reden wir aber von Ausgaben, also „verausgabten“ Entgelten. Dieser Begriff existiert beim Vorsteuerabzug nicht.
Anders bei z.B. Autokauf auf Kredit (Firmenwagen). Da wird die
Vorsteuer gleich in voller (Kredit-)Höhe vom FA erstattet.
Während in diesem Fall ja die Bezahlung gleich im Moment der Fakturierung stattfindet: Ausahlung eines Kredites, mit dem das Auto bezahlt wird. Also keinerlei Unterschied zu einer Rechnung, die ich direkt bei Erhalt bezahle, und damit keine Ausnahme.
Kurz: Der Vorsteuerabzug findet statt zu demjenigen Zeitpunkt, der von den beiden
- Leistung ist erbracht und fakturiert
- Leistung ist (vorab) fakturiert und bezahlt
als erster gegebem ist. Die pure Zahlung hat keinen Einfluss darauf.
Vereinfachend wird ein Vorsteuerabzug erst zum Zeitpunkt der Zahlung geduldet, weil der Vorsteuerabzug dadurch in der Regel „zu spät“ vorgenommen wird, so dass dem Fiskus nichts verlorengeht. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf. Wenn etwa der Zeitpunkt der Leistungserbringung („altes Jahr“) festsetzungsverjährt ist, und der Zeitpunkt der Zahlung („neues Jahr“) noch nicht, täte ich nicht darauf wetten wollen, dass der Unternehmer nicht im Zweifelsfall hinsichtlich Vorsteuerabzug definitiv gelitten hat, wenn er noch irgendwo eine Rechnung hergekruschtelt kriegt.
Daher täte ich empfehlen, trotz gängiger Überschussrechnerpraxis die Chose mit dem Vorsteuerabzug sehr genau zu nehmen und die Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten nur dort anzuwenden, wo sie zweifelsfrei hingehört: Nämlich auf der Einnahmen-/Umsatzseite.
Einzelheiten dazu in § 15(1) UStG.
Schöne Grüße
MM