Hallo Jeanette,
vorab muss gesagt werden, dass aus der Ferne keine verbindlichen Aussagen getroffen werden können. Das muss ein Steuerberater machen, da es immer Besonderheiten geben kann.
Es kann aber gesagt werden:
Es stimmt Beides, nur verwechselst Du Umsatz- und Vorsteuer.
Im Prinzip ist es so: Nach §1 unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen der UMSATZSTEUER. Damit sie der Umsatzsteuer unterliegen müssen sie von einem Unternehmer ausgeführt werden. Wer Unternehmer ist, regelt §2. Ein Arzt ist Unternehmer und erbringt sonstige Leistungen.
Er wäre jetzt also verpflichtet in seinen Rechnungen an den Patienten UMSATZSTEUER zu berechnen und auszuweisen. Im Gegenzug kann er die VORSTEUER (Die steht in Rechnungen die er bezahlt, also auch Fortbildungen) mit der UST verrechnen. Er zahlt an das Finanzamt nur noch die Differenz.
Das wäre so, wenn es nicht bestimmte steuerfreie Umsätze gebe. Diese sind in §4 geregelt. Bestimmte Umsätze werden damit BEGÜNSTIGT werden, da auf sie erst gar keine UMSATZSTEUER zu zahlen ist. Diesen Vorzug gewährt man auch Ärzten. Damit entfällt aber auch der VORSTEUERABZUG.
Also noch einmal: Es ist ein Vorteil keine Umsatzsteuer auf seine Umsätze zahlen zu müssen, auch wenn der Vorsteuerabzug damit entfällt. Jedes Unternehmen würde gern untern den §4 fallen und liebend gern wechseln, wenn es nicht in den Gründerjahren ist oder Verlust macht, oder ähnliches. Musikschulen kämpfen derzeit sehr darum, umsatzsteuerbefeit zu werden und sich keine Vorsteuer abziehen zu dürfen.
Kurz gesagt, gilt: Wer keine USt abführt, kann sich auch keine VoSt abziehen. So verhält es sich übrigens auch mit der Einkommensteuer. Wer keine zahlt, bekommt auch keine Erstattung oder Anrechnung.
Theoretisch könnten in einer Praxis aber auch USt-pflichtige Umsätze entstehen. Dafür wären dann die USt abzuführen und die Vorsteuer der damit verbundenen Kosten wären gegen zu rechnen.
ABER: Es gibt im Steuerrecht etliche Sonderfälle und Regelungen die an die tatsächlichen Verhältnisse gebunden sind. Im konkreten Fall ist immer ein Steuerberater zu Rate zu ziehen!
BG