Vorsteuerabzug bei Weiterbildung für Ärzte

Hallo zusammen,
die Aufgabe lautet: Ein freiberuflicher Arzt nimmt an einer Fortbildung teil. Ihm entstehen Aufwendungen, über die Belege mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer vorhanden ist. Ist ein Vorsteuerabzug für den Arzt möglich?

Lt. § 2UStG sind Ärzte auch Unternehmer, daher Vorsteuerpflichtig.
Nach § 4 UStG Abs. 14 sind Heilbehandlungen der humanmedizin Vorsteuerbefreit.
Dies bezieht sich doch auf die Behandlung am Patienten nicht gedoch auf Weiterbildungen ansich.
Was stimmt nun?
Gruß Jeanette

Hallo Jeanette,
vorab muss gesagt werden, dass aus der Ferne keine verbindlichen Aussagen getroffen werden können. Das muss ein Steuerberater machen, da es immer Besonderheiten geben kann.

Es kann aber gesagt werden:
Es stimmt Beides, nur verwechselst Du Umsatz- und Vorsteuer.

Im Prinzip ist es so: Nach §1 unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen der UMSATZSTEUER. Damit sie der Umsatzsteuer unterliegen müssen sie von einem Unternehmer ausgeführt werden. Wer Unternehmer ist, regelt §2. Ein Arzt ist Unternehmer und erbringt sonstige Leistungen.
Er wäre jetzt also verpflichtet in seinen Rechnungen an den Patienten UMSATZSTEUER zu berechnen und auszuweisen. Im Gegenzug kann er die VORSTEUER (Die steht in Rechnungen die er bezahlt, also auch Fortbildungen) mit der UST verrechnen. Er zahlt an das Finanzamt nur noch die Differenz.
Das wäre so, wenn es nicht bestimmte steuerfreie Umsätze gebe. Diese sind in §4 geregelt. Bestimmte Umsätze werden damit BEGÜNSTIGT werden, da auf sie erst gar keine UMSATZSTEUER zu zahlen ist. Diesen Vorzug gewährt man auch Ärzten. Damit entfällt aber auch der VORSTEUERABZUG.
Also noch einmal: Es ist ein Vorteil keine Umsatzsteuer auf seine Umsätze zahlen zu müssen, auch wenn der Vorsteuerabzug damit entfällt. Jedes Unternehmen würde gern untern den §4 fallen und liebend gern wechseln, wenn es nicht in den Gründerjahren ist oder Verlust macht, oder ähnliches. Musikschulen kämpfen derzeit sehr darum, umsatzsteuerbefeit zu werden und sich keine Vorsteuer abziehen zu dürfen.

Kurz gesagt, gilt: Wer keine USt abführt, kann sich auch keine VoSt abziehen. So verhält es sich übrigens auch mit der Einkommensteuer. Wer keine zahlt, bekommt auch keine Erstattung oder Anrechnung.

Theoretisch könnten in einer Praxis aber auch USt-pflichtige Umsätze entstehen. Dafür wären dann die USt abzuführen und die Vorsteuer der damit verbundenen Kosten wären gegen zu rechnen.

ABER: Es gibt im Steuerrecht etliche Sonderfälle und Regelungen die an die tatsächlichen Verhältnisse gebunden sind. Im konkreten Fall ist immer ein Steuerberater zu Rate zu ziehen!

BG

Diese Frage ist nicht einfach zu beantworten, zumal in der Fragestellung selbt offene Fragen bleiben.
Grundsätzlich kann man aber sagen, dass meistens ein Abzug der Vorsteuer nur möglich ist, wenn bei den Einnahmen auch Umsatzsteuer abgeführt wird.

Hallo,

tut mir leid,aber damit kenne ich mich nicht aus.

Gruß
monika61

Wenn der Arzt nur steuerfreie Umsätze ausführt,dann ist kein Vorsteuerabzug möglich. Weil der Vorsteuerabzug für steuerfreie Heilbehandlungen aufgrund des §15 (3) UStG ausgeschlossen ist. Daher kann der Arzt keine Vorsteuer ziehen.

Hallo,

Ärzte sind grundsätzlich nicht Umsatzsteuerpflichtig.
Es gibt jedoch einige Bereche in denen auch Ärzt steuerpflichtige Umsätze machen. z.B. ein Zahnarzt der auch Laborarbeiten macht.
Wenn er also Umsatzsteuerpflichtige Einnahmen erziehlt und die Fortbildung für diesen Bereich ist, dann kann man auch sie Vorsteuer ziehen, ansonsten nicjt!

Liebe Grüße

Hallo,

ich gehe davon aus, dass Sie mit der Fortbildung steuerbefreite Umsätze erzielen, daher ist kein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG möglich.

Hallo zusammen,
die Aufgabe lautet: Ein freiberuflicher Arzt nimmt an :einer
Fortbildung teil. Ihm entstehen Aufwendungen, über :die Belege
mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer vorhanden :ist. Ist
ein Vorsteuerabzug für den Arzt möglich?

Lt. § 2UStG sind Ärzte auch Unternehmer, daher
Vorsteuerpflichtig.

  • Vorsteuerpflichtig? Das gibt es nicht. Aber er ist Unternehmer.

Nach § 4 UStG Abs. 14 sind Heilbehandlungen der humanmedizin
Vorsteuerbefreit.

  • auch hier aufpassen: die Umsätze sind steuerfrei, also umsatzsteuerbefreit, aber auch die Quelle stimmt

Dies bezieht sich doch auf die Behandlung am :stuck_out_tongue:atienten nicht
gedoch auf Weiterbildungen ansich.

  • es bezieht sich auf die Unternehmenseigenschaft des Arztes

Was stimmt nun?

  • machst du das für die Ausbildung oder wo zauberst du die Frage her?
    Der Arzt erzielt keine umsatzsteuerplfichtigen Umsätze, MUSS also keine Umsatzsteuer ans FA abführen. Er DARF sich dann aber auch keine Vorsteuerbeträge von Dritten vom FA erstatten lassen. Also ist seine Weiterbildungsrechnung brutto Aufwand.

Gruß Jeanette

Für Rückfragen einfach nochmal zurück fragen. AoG, Björn

Hallo Jeanette,

leider kann ich Dir nicht weiterhelfen.

MfG

Stefan Seidel