Vorsteuerabzug für betriebliche Bewirtungskosten

hallo ihr wissenden,

im aktuellen monatsblättchen meiner IHK steht ein artikel, der sich mit dem vorsteuerabzug bei betrieblich bedingten bewirtungskosten befaßt. darin wurde offensichtlich zwischen den bewirtungsaufwendungen und dem vorsteuerbetrag gemacht … für die beiden beträge gelten scheinbar unterschiedliche %-werte. darf ich bei der netto-bewirtung 70% / 80% betrieblich ansetzen? und die mwst. zu 100%? oder habe ich da grundsätzlich was falsch verstanden? wer kann licht ins dunkel bringen?

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http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechu…
Voller Vorsteuerabzug für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten

Die Regelung in § 15 Abs. 1a Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1999, § 4 Abs.5 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, nach der der Vorsteuerabzug für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten ab dem Streitjahr 1999 nur zu 80 % zulässig war, ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Februar 2005 V R 76/03 mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar und findet deshalb keine Anwendung. Solche Aufwendungen berechtigen daher in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug. Die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten nämlich nicht, den Vorsteuerabzug, der bei In-Kraft-Treten der Richtlinie nach nationalem Recht möglich war, später im nationalen Alleingang einzuschränken. Dies ist in Deutschland aber im Jahre 1999 geschehen. Mittlerweile ist sogar nur noch ein Vorsteuerabzug von 70 % gesetzlich zulässig. Aufgrund des Wortlauts des Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie und der dazu bereits vorliegenden Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in Luxemburg hatte der BFH keine Zweifel daran, dass die Beschränkung des Vorsteuerabzugs für betrieblich veranlasste Bewirtungsaufwendungen nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 des UStG gemeinschaftsrechtswidrig ist; er sah deshalb von einer erneuten Vorlage an den EuGH ab.

Das Urteil betrifft lediglich den Umfang des Vorsteuerabzugs; es ändert nichts daran, dass die betrieblich veranlassten Bewirtungsaufwendungen weiterhin angemessen und nachgewiesen sein müssen.
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lg, pit

Hi !

Aus dem Zitat ist doch eigentlich schon alles ersichtlich.

Es muss steuerlich zwischen den Regelungen zur Einkommensteuer und den Regelungen zur Umsatzsteuer unterschieden werden.
Die Einkommensteuer regelt, dass derzeit von den Bewirtungsrechnungen nur 70% als Betriebsauagabe ansetzbar sind. Bis vor kurzem waren es noch 80%.
Die Umsatzsteuer hatte sich bisher an diese Regelung angehängt, was aber nun durch das Urteil des BFH als fehlerhaft hingestellt wurde. Die Umsatzsteuer darf also jetzt voll abgezogen werden, während bei der Einkommensteuer nur der teilweise Abzug zulässig ist.

Beispiel:
Wir bekommen eine Bewirtungsrechnung in Höhe von € 116,00.

bisherige Buchung lautete:
Betriebsausgaben 70,00
Vorsteuer 11,20
nicht abzugsfähig 34,80
an Kasse 116,00

nun lautet die Buchung
Betriebsausgabe 70,00
Vorsteuer 16,00
nicht abzugsfähig 30,00
an Kasse 116,00

Es stellt somit für den Unternehmer einen Liquiditätszufluss in Höhe von € 4,80 dar.

BARUL76

hi,

super antwort. das hatte ich ja auch so vermutet (ehrlich!), aber nicht so recht daran geglaubt …

vielen dank
pit

für die EURO-skeptiker!
hallo,

diese regelung verdanken wir der EG/EU. da umsatzsteuer schon in den bereich der voll-harmonisierung fallen, können die nationalen finanzminister hier nichts mehr einschränken ohne die „europäische erlaubnis“ (sh. 50% vorsteuerabzug auf kfz-neuerwerb und den auslauf der genehmigung etc.).

also, nicht alles was mit europa zu tun hat ist schlecht für den bürger. das nur, um auch mal den bürokratie-löwen europa in ein besseres licht zu stellen.

mfg vom

showbee

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