Als Eismann-Handelsvertreter hat man mit Vorsteuerabzug auf den Wareneingang nichts zu tun, da die Ware im Namen der Firme Eismann verkauft wird. Ebenso ist der Warenverkauf nicht umsatzsteuerpflichtig.
Dieser Eismann-Handelsvertreter hat jedoch Aufwand aus Warenvertlusten, wsie z. B. Bruch, Schwund, Verkostung oder Ausgabe von Warengutscheinen zu Werbezwecken.
Berechtigt dieser Aufwnd dem Eismann zum Vorsteuerabzug ???
Servus,
wenn er kein Kleinunternehmer gem. § 19 Abs. 1 UStG ist, und soweit es sich nicht um echten Schadenersatz handelt (der von Eismann nicht mit USt-Ausweis abgerechnet werden dürfte): Ja.
Aber was bedeutet hier „Proforma-Rechnung“?? Wenn Eismann seinem Sklaven etwas berechtigt in Rechnung stellt, wird der fakturierte Betrag doch ganz auf echt geschuldet - dann kann es sich nicht um eine Proforma-Rechnung handeln.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder