Liebe Leute,
wer weiss, was wäre
wenn ein Unternehmer nach vereinahmtem Entgeld seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben darf und nun dieses Jahr eine hohe Rechnung bekommt,
die er in zwei Raten bezahlen darf,
sagen wir die eine Rate dieses Jahr, die andere Rate nächstes Jahr.
Wie macht er dann die Vorsteuer in seinen Voranmeldungen geltend,
in einem Betrag dieses Jahr
oder entsprechend seinen zwei Zahlungen in zwei Beträgen auf die zwei Jahre verteilt?
Letzteres finde ich logisch, aber man weiß ja nie…
Gruß Schwipp
Das „vereinnahmte Entgelt“ gilt nur für die Umsatzsteuer. Für den Vorsteuerabzug sind die gleichen Vorraussetzungen wie bei einem Steuerpflichtigen der nach vereinbarten Entgelten versteuert (siehe §15 UStG)
Schwede
Danke Schwede,
a ja, kapiere, das „vereinnahmt“ gilt also nur für EINNAHMEN, bei der Vorsteuer auf AUSGABEN bleibt es beim alten „vereinbart“.
Da hatte mir die Steuertante von der IHK Hannover allerdings gerade was anderes erzählt, die sagte mir, es gelte der Zeitpunkt das ABFLUSSES der Teilsummen für das „Ziehen“ der Vorsteuer.
Vielen Dank, ich halte deine Antwort hier auch für logischer.
Gruß Schwipp
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