Hallo, folgendes Problem kann nicht einmal das Finanzamt
lösen.
Ich benutze für mein Kleingewerbe ( Warenlieferservice, Umsatzsteuer darf ausgewiesen werden) das Privatauto meiner Freundin.
Ich habe mir das Auto also unentgeltlich geliehen.
Nun möchte ich aber meine laufenden Kosten dafür steuerrechtlich geltend machen, d.h. insbesondere möchte ich für die nur mir entstandenen Benzinkosten die Vorsteuer ziehen. Wie ist das möglich???
Ich hoffe sehr auf eine Antwort und bedanke mich herzlichst im voraus
Ich benutze für mein Kleingewerbe ( Warenlieferservice,
Umsatzsteuer darf ausgewiesen werden) das Privatauto meiner
Freundin.
Ich habe mir das Auto also unentgeltlich geliehen.
Nun möchte ich aber meine laufenden Kosten dafür
steuerrechtlich geltend machen, d.h. insbesondere möchte ich
für die nur mir entstandenen Benzinkosten die Vorsteuer
ziehen.
Dass das Finanzamt den Fall nicht lösen kann, glaube ich nicht. Nur kann es wohl mit dem Ansatz nichts anfangen.
Bei Leihe (seit mind. 1900 unentgeltlich) haben wir „nicht abzugsfähigen Drittaufwand“. Für den Ansatz von einzelnen Kosten (Tankquittungen u.ä.) muss ein Nachweis erfolgen, in welcher Höhe sie für den Betrieb und für Privatfahrten angefallen sind.
Bei den geschilderten Eigentumsverhältnissen wäre es für Steuerzwecke auch nötig, für die nicht direkt im Betrieb anfallenden Kosten (z. B. Versicherung, Steuern) bei der Freundin Unterlagen über die Kosten zu führen, die sie dem Bringedienst dann weiter berechnen muss. Und es ist wieder ein Aufteilung nach betrieblichem Anteil und privatem erforderlich.
Es geht einfacher: Die betrieblichen Fahrten werden nach Datum, Zeit, Grund und Fahrstrecke aufgelistet. Der Kilometer wird mit 0,30 € bewertet und die Autoeigentümerin (kriegt das Geld und) quittiert das. Bei ihr passiert steuerlich nichts, weil es sich bei Eingang und Ausgang um die steuerlichen Pauschalen handelt, und beim Bringedienst sind die 30 Cent/km steuerlicher Aufwand. Damit sind alle normalen Kosten abgegolten; Ausnahme ist Crash auf Lieferfahrt, nicht aber Kolbenfresser. Mit Vorsteuer ist dann zwar nichts, aber wenn man das ordentlich anders machen will, erfordert das einen ziemlichen Aufwand und Disziplin (s.o.). Ob sich das lohnt, hängt auch vom Auto ab. Wenn die tatsächlichen Kosten (einschl. FinanzierungsZINSEN und Abschreibung/Wertverlust) nicht viel über 30 Cent/km liegen, ist es besser, man spart sich die Arbeit und eventuellen Stress bei einer Überprüfung.
Vielen Dank für die Antwort. Vorraussichtlich werde ich in diesem Jahr noch kein solch hohes Einkommen erzielen, welches ich überhaupt versteuern muß. Daher ist es für mich in jedem Falle interessanter, die 19% Mehrwertsteuer pro Liter Diesel zurück zubekommen. Könnte man nicht auch sagen, die Freundin verzichtet auf weitere Einforderung an der Beteiligung an KfzSteuer u. Versicherung etc. oder gibt es auch dort Probleme bei einer eventuellen Prüfung. Ist es desweiteren problematisch, wenn das Auto von mir zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird?
Daher ist es für mich in jedem
Falle interessanter, die 19% Mehrwertsteuer pro Liter Diesel
zurück zubekommen. Könnte man nicht auch sagen, die Freundin
verzichtet auf weitere Einforderung an der Beteiligung an
KfzSteuer u. Versicherung etc. oder gibt es auch dort Probleme
bei einer eventuellen Prüfung. Ist es desweiteren
problematisch, wenn das Auto von mir zu mehr als 50%
betrieblich genutzt wird?
Vorab: Der Umfang der Privat-/Betriebsnutzung ist für die Qualifizierung als Betriebsvermögen egal, solange das Auto nicht dem Betriebsinhaber gehört.
Zur Hauptsache; die Alternative habe ich schon angerissen: Für das Auto müssen sämtliche Kosten erfasst werden, die geltend gemacht werden sollen, auch die Tankungen für privat und durch die Eigentümerin usw. Außerdem sind sämtliche betrieblichen Fahrten zu erfassen, wie vormails beschrieben. Ferner wird die Gesamtfahrleistung des Jahres benötigt. Dann können alle Kosten DES UNTERNEHMERS anteilig als Betriebsausgaben angesetzt werden. Bei Kleinbetragsrechnungen, auf denen zulässiger Weise kein Rechungsempfänger steht, ist das - auch für den Vorsteuerabzug - unproblematisch.
Für alle anderen Kosten, die an die Eigentümerin fakturiert sind, sollte der betriebliche Anteil nachvollziehbar berechnet und quittiert werden. Der Vorsteuerabzug ist dafür flöten - Unterbrechung der Unternehmerkette. Unter diesem Gesichtspunkt könnte man sagen, Rechnungslegung ist egal, Nachweis der wirtschaftlichen Belastung des Unternehmers reicht aus. Das kann aber gerade bei den Nachweisanforderungen zu Meinungsverschiedenheiten mit dem FA führen. Und dann haben wir nicht abzugsfähigen Drittaufwand - siehe Vormail - genauso wie bei Verzicht auf Erstattung. Wem das egal ist, der kann sich hier natürlich Arbeit sparen.
In den meisten übrigen Kosten (Steuern, Versicherung, ADAC usw.) sind eh keine Vorsteuern. Bei Werkstattrechnungen sollte man darauf achten, dass sie gleich auf den Unternehmer geschrieben werden.
Theoretisch gibt es noch die Möglichkeiten,
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das Auto fest von der Freundin für den Betrieb zu mieten und die 1%-Regelung anzuwenden. Wenn es ein älteres Auto ist und die Freundin keine Steuern für dieses Konstrukt zahlen soll, neutralisiert sich das aber umsatz- und einkommensteuerlich;
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das Auto fest von der Freundin zu mieten, ein Fartenbuch zu führen und eine akribische Kostenerfassung zu machen wie oben beschrieben. Aber: „Sie werden an der Fahrtenbuchregelung scheitern. Sie ist so gemacht, dass sie daran scheitern sollen“. Das ist der O-Ton eines NRW-Ministerialen in einer Diskussionsrunde kurz nach Einführung der Regelung, BFH-Urteile haben ihn seitdem vielfach bestätigt.
Übrigens geht es bei einem Verbrauch von 10 l/100km und betrieblich 40.000 km/Jahr um ca. 1.000,00 Euro Vorsteuer.
Antwort
Hallo: Geld-Steuer-fragen sind nicht mein Thema. Tut mir leid.