@MrsData, @RotAlge, @Aprilfisch
ich komm ja schon, ich komm ja schon - nur nicht hetzen 
In der Tat haben wir da ein wenig aneinandervorbei gesprochen, hätte mich gleich klarer ausdrücken müssen.
Klaro sind Ärzte nicht vorsteuerabzugsberechtigt für Heilbehandlungen, das sind sie nie, ob sie nun im In- oder Ausland arbeiten.
@Aprilfisch
„Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze 1.in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1a)nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oderb)nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden“
Und dazu sagst du, beim flinken Drüberlesen versteht man was genau? 
Ihr Steuerleute seid härter als die abgedrehtesten Quantenmechaniker
- hatte letzten Monat einen Steuerprüfer im Haus und viel Spaß mit ihm 
Also nochmal ganz konkret und hoffentlich diesmal genau genug:
Da ist ein selbständiger Handwerker, der seit Jahren in D umsatzsteuerpflichtig tätig ist und natürlich auch vorsteuerabzugsberechtigt. Nun kommt da ein Kalenderjahr, in dem er keinerlei Umsätze im Inland hat, sondern sämtlichst nur im Ausland (als Handwerker), und daher keine Umsatzsteuer ausweist.
Er: Da ich in diesem Kalenderjahr keinerlei Umsätze im Inland hatte und auch keine Umsätze im Inland angestrebt habe, bin ich nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Ich: Es ist völlig schnuppe, ob du deine Umsätze im Inland oder im Ausland oder in Mittelerde hattest: du bist immer vorsteuerabzugsberechtigt, sogar dann, wenn du gar keine Umsätze hattest.
Das ist der Disput.
Gruß Eva