Vorsteuerabzugsberechtigt bei Einnahmen nur im Ausland?

Hi,

habe hier gerade einen kleinen Disput und möchte euch fragen, was ihr dazu meint:

Nehmen wir an, da ist ein Selbstständiger mit Wohnsitz in Deutschland, der auch in D besteuert wird, seine Einnahmen aber grundsätzlich nur im Ausland generiert - daher natürlich umsatzsteuerfrei.

Ist dieser dennoch vorsteuerabzugsberechtigt für seine Geschäfts-Ausgaben, die er hier in D hat? Muß ihm das Finanzamt die Vorsteuer erstatten?

Gruß
Eva

Bei meiner Betriebsprüfung wurde das nicht beanstandet. In den 90ern.

Kommt darauf an. Man müsste wissen, was für Leistungen das sind, die erbracht werden.

Ehrlich? Das ist wichtig? Es handelt sich um Bühnenbau.

Aber ist doch egal welche Leistungen, auf jeden Fall wird keine USt dafür erhoben.

Wieso ist bei einer Vorsteuererstattung die Art der selbständig erbrachten Dienstleistung wichtig?

Gruß

Guckst Du § 15 Abs 2 und 3 UStG.

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Ahja sehr schön, äußerst hilfreich :wink:

Du meinst, wenn ich mich richtig reinknie in das Thema und selber jahrelange Studien hierzu betreibe, muß ich hier nicht mehr so dämliche Fragen stellen.

In der Tat eine Alternative
:smile:

Weil bei der Beurteilung des Vorsteuerabzugs immer zuerst die Ausgangsumsätze zu beurteilen sind. Für Heilbehandlung als Arzt bekommst du eben keinen Vorsteuerabzug, um mal ein Beispiel zu nennen.

Servus,

nein - ich meine, dass sich schon bei flinkem Drüberlesen über die beiden Absätze des § 15 UStG, die ich Dir genannt habe, ziemlich leicht erschließt, dass der Vorsteuerabzug von der Art der Leistung abhängt.

Jo, und das hast Du ja gefragt, odrr?

Schöne Grüße

MM

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Moin,

Eva, die einzigen Experten zum Thema Steuerrecht hier wollen dir helfen! Sie brauchen halt nur ein paar mehr Einzelheiten. Sag doch einfach, worum es genau geht und du wirst hilfreiche Antworten bekommen. Du bist doch kein www-Anfänger.

Data

@MrsData, @RotAlge, @Aprilfisch
ich komm ja schon, ich komm ja schon - nur nicht hetzen :wink:

In der Tat haben wir da ein wenig aneinandervorbei gesprochen, hätte mich gleich klarer ausdrücken müssen.

Klaro sind Ärzte nicht vorsteuerabzugsberechtigt für Heilbehandlungen, das sind sie nie, ob sie nun im In- oder Ausland arbeiten.

@Aprilfisch
Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze 1.in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1a)nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oderb)nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden
Und dazu sagst du, beim flinken Drüberlesen versteht man was genau? :smile:
Ihr Steuerleute seid härter als die abgedrehtesten Quantenmechaniker :slight_smile: :smile: - hatte letzten Monat einen Steuerprüfer im Haus und viel Spaß mit ihm :wink:

Also nochmal ganz konkret und hoffentlich diesmal genau genug:

Da ist ein selbständiger Handwerker, der seit Jahren in D umsatzsteuerpflichtig tätig ist und natürlich auch vorsteuerabzugsberechtigt. Nun kommt da ein Kalenderjahr, in dem er keinerlei Umsätze im Inland hat, sondern sämtlichst nur im Ausland (als Handwerker), und daher keine Umsatzsteuer ausweist.

Er: Da ich in diesem Kalenderjahr keinerlei Umsätze im Inland hatte und auch keine Umsätze im Inland angestrebt habe, bin ich nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Ich: Es ist völlig schnuppe, ob du deine Umsätze im Inland oder im Ausland oder in Mittelerde hattest: du bist immer vorsteuerabzugsberechtigt, sogar dann, wenn du gar keine Umsätze hattest.

Das ist der Disput.

Gruß Eva

Hallo Eva,

wenn im Zuge der Umsätze im Ausland in den einzelnen Ländern Betriebsstätten bestanden, die eine Umsatzsteuerpflicht in den jeweiligen Ländern begründeten, kann der dann jeweils im Ausland zur USt erfasste Unternehmer dort keine deutsche Vorsteuer abziehen.

Diese zweite Einschränkung zu „immer“ gilt auch, wenn die Umsätze im Ausland nicht den Vorsteuerabzug ausschließen (das sind durchaus nicht bloß solche von Ärzten, aber egal).

Wenn aber der Unternehmer weiterhin sein Unternehmen im Inland betrieb und (in D nicht steuerbare) Umsätze im Ausland bewirkte, für die es im jeweiligen Land keine USt-Befreiung gab, kann er die deutsche Vorsteuer abziehen, die er im Zusammenhang mit für sein Unternehmen bezogenen Lieferungen und Leistungen bezahlt hat.

Schöne Grüße

MM

in Kurzfassung: ich hatte recht :wink:

Vielen Dank für eure Mühen :wave:

Servus,

das nun eben nicht grade, aber wenn Du dich damit wohler fühlst - gerne. Bloß für allfällige Mitleser ist es mir wichtig, dass

keineswegs immer

ist.

Schöne Grüße

MM