Hallo,
zunächst sorry, eher ging es nicht…
Wenn der Subunternehmer auf die Rechnung nicht den Hinweis der
USt-Freiheit gem. §13b vermerkt hat und damit den RE-Empfänger
auf seine STeuerpflicht hinweist, muss er die Umsätze
versteuern. :
Dass der Empfänger auf die Pflicht, UST zu zahlen, hingewiesen werden muss, ergibt sich aus §14a UStG
http://dejure.org/gesetze/UStG/14a.html
Zitat:
„(5) Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2 aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. In der Rechnung ist auch auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) findet keine Anwendung.“
Allerdings gestehe ich meinen Fehler ein und entschuldige mich… habe da einem FA-Beamten zu schnell geglaubt (weil der eben der Meinung war, dass ohne entsprechenden Hinweis auf Steuerbefreiung automatisch die UST abgeführt werden muss und zwar unter Berufung des §14c UStG).
Es gilt lt http://www.ofd.niedersachsen.de/live/live.php?naviga…:
"Für den Fall, dass in der Rechnung dieser Hinweis fehlt, wird der Leistungsempfänger von der Steuerschuldnerschaft nicht entbunden. Im Fall des gesonderten Steuerausweises durch den leistenden Unternehmer wird die Steuer von diesem nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet, ohne dass dem Leistungsempfänger ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung zusteht. Bemessungsgrundlage für die vom Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldete Umsatzsteuer ist in diesen Fällen der Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer (Abschn. 182a Abs. 34 UStR 2008). "
es ist also ein Unterschied, ob man die Steuer auf der Rechnung ausweist oder nicht (!?)
Also sorry nochmal und danke für die Nachfrage!
Gruß
ShannonS