Vorsteuerabzugsberechtigt bei Freistellung§48b ESt

Hallo,
wie ist denn das wenn A selbstständig im Baugewerbe ist und nur Rechnungen ausstellt ohne die Ust auszuweisen (also Brutto=Netto)? A hat ja die Freistellung $48b Abs.1 EStG als Leistungserbringer und sein „Kunde“ B(=Baufirma)als Leistungsempfänger hat auch diese Freistellung. Nun nimmt A ja gar keine Ust ein, aber A zahlt trotzdem Vst, wenn er Rechnungen (Kosten der Firma) bezahlt. Nun muss ja zwangsläufig ein Vst-Überhang heraus kommen und das Finanzamt an A die gezahlte Vorsteuer zurückzahlen. Ist das wirklich so, auch wenn A 0 € Ust eingenommen hat?

Danke für eure Hilfe!
LG Nini

hallo,

… A hat ja die Freistellung $48b Abs.1 EStG als
Leistungserbringer und sein „Kunde“ B(=Baufirma)als
Leistungsempfänger hat auch diese Freistellung. Nun nimmt A ja
gar keine Ust ein,

was hat bitte die erwähnte freistellung nach einkommensteuergesetz mit der umsatzsteuer zu tun???

lg dev

Hallo,

naja, gemeint ist wohl §13b UStG (der Auftraggeber muss die USt abführen, der Subunternehmer stellt die Rechnung ohne USt aus, ABER):

Wenn der Subunternehmer auf die Rechnung nicht den Hinweis der USt-Freiheit gem. §13b vermerkt hat und damit den RE-Empfänger auf seine STeuerpflicht hinweist, muss er die Umsätze versteuern. Das würde ich schnell prüfen…

Ansonsten ist es so richtig: die Rechnungen werden mit Hinweis auf §13b ohne USt ausgestellt; Vorsteuer aus Einkauf kann aber weiterhin gezogen werden. Es gibt ja auch einige Unternehmen, die nicht nur Umsätze durch solche Bauleistungen haben.

Man sollte sich dabei bewusst sein (wenn es denn zu diesem ständigen Vorsteuer-Überhang kommt), dass eine Betriebsprüfung in solchen Fällen wahrscheinlicher ist…

Gruß
ShannonS

Man sollte sich dabei bewusst sein (wenn es denn zu diesem
ständigen Vorsteuer-Überhang kommt), dass eine Betriebsprüfung
in solchen Fällen wahrscheinlicher ist…

Gruß
ShannonS

Das ist ja nun ziemlicher Quark - wenn die Bauleistugen korrekt in der Voranmeldung eingetragen werden, wundert sich schon seit Jahren kein FA mehr! Es fragt bei der ersten VA`s mal nach - aber ein besobdere Grund für eine BP ist das kaum!

E.

Hi,
ähm, so hab ich das gar nicht geschrieben und wenn, ist es falsch übergekommen.

Es ist natürlich nicht so, dass die Anwendung des §13b AUTOMATISCH zu einer BP führt.

Gruß
shannons

Hallo,

Wenn der Subunternehmer auf die Rechnung nicht den Hinweis der
USt-Freiheit gem. §13b vermerkt hat und damit den RE-Empfänger
auf seine STeuerpflicht hinweist, muss er die Umsätze
versteuern.

Könntest du das irgendwie belegen?
Gruß
S.

Hallo,

Könntest du das irgendwie belegen?:

Ich bin gerade nur kurz online, deshalb bitte ich hier um ein wenig Geduld, werde es aber raussuchen.

Ansonsten ist genau das gerade ein Thema, das das FA beanstandet (ei einem Unternehmer, der seine Rechnungen ohne UST unter Berufung auf §13b und ohne UST ohne die Anmerkung „…§13b“ ausgestellt hat.
Es hieß:
„der Verweis auf §13b muss auf der AR angegeben sein, ansonsten muss für diesen Umsatz UST gezahlt werden“.

Gruß
shannonS

Hallo,
zunächst sorry, eher ging es nicht…

Wenn der Subunternehmer auf die Rechnung nicht den Hinweis der

USt-Freiheit gem. §13b vermerkt hat und damit den RE-Empfänger
auf seine STeuerpflicht hinweist, muss er die Umsätze
versteuern. :

Dass der Empfänger auf die Pflicht, UST zu zahlen, hingewiesen werden muss, ergibt sich aus §14a UStG

http://dejure.org/gesetze/UStG/14a.html

Zitat:
„(5) Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2 aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. In der Rechnung ist auch auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) findet keine Anwendung.“

Allerdings gestehe ich meinen Fehler ein und entschuldige mich… habe da einem FA-Beamten zu schnell geglaubt (weil der eben der Meinung war, dass ohne entsprechenden Hinweis auf Steuerbefreiung automatisch die UST abgeführt werden muss und zwar unter Berufung des §14c UStG).

Es gilt lt http://www.ofd.niedersachsen.de/live/live.php?naviga…:
"Für den Fall, dass in der Rechnung dieser Hinweis fehlt, wird der Leistungsempfänger von der Steuerschuldnerschaft nicht entbunden. Im Fall des gesonderten Steuerausweises durch den leistenden Unternehmer wird die Steuer von diesem nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet, ohne dass dem Leistungsempfänger ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung zusteht. Bemessungsgrundlage für die vom Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldete Umsatzsteuer ist in diesen Fällen der Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer (Abschn. 182a Abs. 34 UStR 2008). "

es ist also ein Unterschied, ob man die Steuer auf der Rechnung ausweist oder nicht (!?)

Also sorry nochmal und danke für die Nachfrage!

Gruß
ShannonS