Hi,
bin kein Experte, aber soweit ich weiß, verhält es sich so:
Leitsatz:
Innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen, die Sie als Leistender erbracht haben, sind anzugeben. In diesem Fall empfangen Sie allerdings Leistungen. Diese sind grds. nicht anzugeben. I
n Deutschland können Sie den Vorsteuerabzug für Ihre in der EU empfangenen Leistungen nicht geltend machen.
Um die in der EU bezahlte Vorsteuer zurückzubekommen, ist tatsächlich ein Antrag auf Vorsteuervergütung beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen. In der Regel muss sogar eine best. Summe an zu erstattender Vorsteuer erreicht werden, damit Ihr Antrag bearbeitet wird.
Wie die Vorsteuervergütung beim Bundeszentralamt für Steuern abläuft, sehen Sie hier:
http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Vorsteue…
beste Grüße
kleine Steuerassistentin