Vorsteuerproblem bei Online-Rechnungen

Guten Tag,

Ich bin Freiberufler und verschicke und bekomme Rechnungen per email.

Ich bekomme z.B. folgende Rechnungen online : meine Autoversicherung oder meine Telefonrechnung (Telekom).
Ich selbst verschicke auch schon mal die eine oder andere Rechnung online, meistens aber per Brief.

In einem anderen Portal habe ich jetzt einen älteren Beitrag (2007) gelesen, daß es dann Probleme bei der Anerkennung der sog. Vorsteuer geben kann.

Kennt sich damit jemand aus? Wie wird das „gelebt“ (vom Finanzamt) ?

Ich druck mir diese Onlinerechnungen immer aus, bis jetzt kam noch keine Beanstandung
Gruß

Ich druck mir diese Onlinerechnungen immer aus, bis jetzt kam noch keine Beanstandung
Gruß.

Sorry,

mit solchen Rechnungen kenne ich mich nicht aus. Grundsätzlich dürfte das allerdings gehen.

MFG,
Firegamer

Hallo,
ich habe folgende Zeilen aus dem Inernt kopiert, da sie das audrücken, was auch ich weiß.
zur digitalen/elektronischen signatur kannst du dich bei wikipedia informieren.

Ich hoffe ich konnte dir helfen.

Viele Grüße Sonja

Die elektronische Rechnung wird nur anerkannt, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach § 15 Abs. 1 SigG versehen ist. Fehlt es beispielsweise an dieser Art der Signatur, genügt für Zwecke des Vorsteuerabzugs auch kein Ausdruck der elektronisch übermittelten Rechnung(15). Aufgrund der erforderlichen Verbindung mit einer digitalen Signatur nach dem Signaturgesetz werden Identität und Authentizität der Daten gesichert. Die digitale Signatur nach dem Signaturgesetz setzt die Nutzung eines privaten und eines öffentlichen Schlüssels voraus. Das hierdurch vorgegebene asymmetrische kryptographische Verfahren gilt als praktisch sicher(16).

Die elektronisch übermittelte Abrechnung wird wirksam, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser bei Annahme gewöhnlicher Umstände die Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme hat (sog. Empfangsvorrichtungen)(17). Ein elektronischer Briefkasten zum Empfang von E-Mails soll nur dann eine solche Empfangsvorrichtung sein, wenn der Inhaber im Geschäfts- und Rechtsverkehr mit seiner E-Mail-Adresse auftritt(18). Abs. 25

Zu beachten ist, dass eine zu hoch oder unberechtigt ausgewiesene Steuer in der elektronischen Abrechnung - ebenso wie in der herkömmlichen schriftlichen Rechnung - von deren Aussteller gemäß § 14 Abs. 2 bzw. 3 Umsatzsteuergesetz geschuldet wird. Abs. 26

c) Aufbewahrung:

Bei der Aufbewahrung elektronischer Abrechnungen ist dafür Sorge zu tragen, dass die elektronische Abrechnung nebst Dokumentation der Signaturprüfung, Signaturprüfschlüssel, Zertifikat und ggf. weiterer Kryptographie-Schlüssel aufbewahrt wird(19). Insbesondere sind aber auch die teilweise sehr kurzen Haltbarkeitsdaten für elektronische Archivierungsmedien zu beachten. Disketten besitzen lediglich eine dreijährige Mindesthaltbarkeit und Magnetband-Streamer sogar nur eine Mindesthaltbarkeit von zwei Jahren. Aus diesem Grund wird empfohlen, die Archivierung auf beschreibbaren CD-Rom vorzunehmen, die mindestens 20 Jahre Datensicherheit versprechen. Im Zusammenhang mit der Erhaltung der entsprechenden E-Mail Programme sollten auch diese Programme ggf. auf Archivierungs-CD-Rom gesichert werden(20).

Hallo,
ich habe folgende Zeilen aus dem Inernt kopiert, da sie das audrücken, was auch ich weiß.
zur digitalen/elektronischen signatur kannst du dich bei wikipedia informieren.

Ich hoffe ich konnte dir helfen.

Viele Grüße Sonja

Die elektronische Rechnung wird nur anerkannt, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach § 15 Abs. 1 SigG versehen ist. Fehlt es beispielsweise an dieser Art der Signatur, genügt für Zwecke des Vorsteuerabzugs auch kein Ausdruck der elektronisch übermittelten Rechnung(15). Aufgrund der erforderlichen Verbindung mit einer digitalen Signatur nach dem Signaturgesetz werden Identität und Authentizität der Daten gesichert. Die digitale Signatur nach dem Signaturgesetz setzt die Nutzung eines privaten und eines öffentlichen Schlüssels voraus. Das hierdurch vorgegebene asymmetrische kryptographische Verfahren gilt als praktisch sicher(16).

Die elektronisch übermittelte Abrechnung wird wirksam, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser bei Annahme gewöhnlicher Umstände die Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme hat (sog. Empfangsvorrichtungen)(17). Ein elektronischer Briefkasten zum Empfang von E-Mails soll nur dann eine solche Empfangsvorrichtung sein, wenn der Inhaber im Geschäfts- und Rechtsverkehr mit seiner E-Mail-Adresse auftritt(18). Abs. 25

Zu beachten ist, dass eine zu hoch oder unberechtigt ausgewiesene Steuer in der elektronischen Abrechnung - ebenso wie in der herkömmlichen schriftlichen Rechnung - von deren Aussteller gemäß § 14 Abs. 2 bzw. 3 Umsatzsteuergesetz geschuldet wird. Abs. 26

c) Aufbewahrung:

Bei der Aufbewahrung elektronischer Abrechnungen ist dafür Sorge zu tragen, dass die elektronische Abrechnung nebst Dokumentation der Signaturprüfung, Signaturprüfschlüssel, Zertifikat und ggf. weiterer Kryptographie-Schlüssel aufbewahrt wird(19). Insbesondere sind aber auch die teilweise sehr kurzen Haltbarkeitsdaten für elektronische Archivierungsmedien zu beachten. Disketten besitzen lediglich eine dreijährige Mindesthaltbarkeit und Magnetband-Streamer sogar nur eine Mindesthaltbarkeit von zwei Jahren. Aus diesem Grund wird empfohlen, die Archivierung auf beschreibbaren CD-Rom vorzunehmen, die mindestens 20 Jahre Datensicherheit versprechen. Im Zusammenhang mit der Erhaltung der entsprechenden E-Mail Programme sollten auch diese Programme ggf. auf Archivierungs-CD-Rom gesichert werden(20)…

Hallo,
leider kann ich Dir zu diesem Thema nicht weiter helfen.

Lieber Gruß

Monika

Hallo

ich bin weder Steuerberater noch Rechtsanwalt, derzeitiger STand ist, dass bei Online-Rechnungen auf jeden Fall eine digitale Signatur mit geschickt werden muss, die gewährleisten soll, dass die Rechnung dem Original (welches nicht mehr per Post verschickt wird) entspricht. Informationen zur Digitalen Signatur findet man auf der Website der Bundesnetzagentur. Mehr kann ich leider nicht dazu sagen. Vorsichtshalber sollten Sie auf jeden Fall Ihrer Online-Rechnung noch das Original in Papier folgen lassen.

Viele Grüße

Evelyn Paul

Hallo, leider kenn ich mich dait nicht so aus. Ich denke aber eigentlich, dass es kein Problem gibt mit per Mail verschickten Rechnungen. Es macht ja im Prinzip keinen Unterschied, als PDF abgespeichert sind sie nicht zu verändern.
Aber ansonsten kann man da auch beim Finanzamt durchklingeln und mal nachfragen.
Viel Erfolg.

Guten Tag,

ich kenne das Problem selbst sehr gut und gehe auf Nummer sicher, bis gesetzlich
eine pdf Rechnung ohne Signatur verlässlich geregelt ist.

Bei der Telekom etc. habe ich Briefrechnungen angefordert um sie gegenüber dem
Finanzamt geltend machen zu können und wenn ich selbst Rechnungen schreibe
und diese als PDF verschicke, dann signiere ich sie (gesetzeskonform) mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur. Dafür nutze ich den Dienst der Firma
www.signagate.de

Ich bin mit deren Dienst sehr zufrieden, aber es gibt auch andere Anbieter die
unter Umständen für die eigenen Bedürfnisse passender sein könnten.

LG