Hallo Droonum,
als erstes eine pers. Wertung:
-Typen die angeblich schnell „ROT SEHEN“ gibt es nicht.
Es sind Menschen die erst handeln und dann denken.
Diese Menschen sind gefährlich.
(Vielleicht erkennen Sie selbst, warum die Einführung)
als zweites ein pers. Tipp:
-Gehen Sie zur Polizei und berichtigen Sie den Fehler!
Mit 18 Jahren sollte man es gelernt haben Verantwortung für sein eigenes Tun und Handeln zu übernehmen!
als drittens ein pers. Ergebnis schaffen:
(nun sind Sie gefragt, das ist Ihre Aufgabe! Falls Sie bis dahin noch bereitwaren zu lesen!)
Nun zu Ihren Fragen:
Ab wann bin ich vorbestraft?
Als Vorstrafen gelten Verurteilungen zu Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen und zu Freiheitsstrafen von mehr als 3 Monaten.
Was kommt ins Bundeszentralregister?
Ins BZR wird grundsätzlich jede strafgerichtliche Verurteilung eingetragen. Nicht eingetragen wird dagegen, wenn ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat zwar eingeleitet, im Ergebnis jedoch eingestellt wurde (nach §§ 170 Abs. 2, 153 oder 153a der Strafprozessordnung).
Wie lange bleibt eine Eintragung im Bundeszentralregister?
Die sog. Tilgungsreife hängt von der Höhe der Strafe ab. Bei Verurteilungen von Geldstrafen unter 90 Tagessätzen beträgt die Tilgungsfrist 5 Jahre, wenn keine Freiheitsstrafe usw. im BZR eingetragen sind. Eine Freiheitsstrafe unter 3 Monaten ist nach 5 Jahren getilgt, wenn es keine sonstigen Eintragungen gibt. Gibt es Voreintragungen, beträgt die Tilgungsfrist 10 Jahre. Ebenfalls nach 10 Jahren getilgt ist eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr, wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde und sonst keine Voreintragungen bestehen. In allen anderen Fällen beträgt die Tilgungsfrist 15 Jahre.
Was kommt ins Führungszeugnis?
Das Führungszeugnis ist eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Grundsätzlich werden im Führungszeugnis Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten eingetragen. Ist bereits im BZR eine Vorstrafe eingetragen, oder erfolgte die Verurteilung wegen eines Sexualdeliktes, so werden auch geringfügigere Verurteilungen eingetragen.
Muss mein Arbeitgeber etwas von meiner Verurteilung erfahren?
Grundsätzlich gilt: wer keine Eintragung im Führungszeugnis hat, darf sich „nicht vorbestraft“ nennen. Bei bestimmten Berufsgruppen (z.B. Beschäftigte im öffentlichen Dienst, Soldaten der Bundeswehr, Lehrer…) erfolgt allerdings eine Mitteilung nach der „Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen“ an den Arbeitgeber bzw. Dienstherren automatisch durch Gerichte und Staatsanwaltschaft.
Leumundszeugnis = Führungszeugnis
Zunächst ist eine Begriffsklärung erforderlich: Das Gesetz (BZRG) kennt unterschiedliche Registerarten, die sich unterhalb des Oberbegriffs „Bundeszentralregister“ aufreihen: Das Zentralregister, das Erziehungsregister und das Führungszeugnis.
Zentralregister: Hier kommt jede strafrechtliche Verurteilung zum Eintrag. Voraussetzung des Eintrags einer Verurteilung ist deren Rechtskraft. Vor Rechtskraft kann es nicht zu einem Eintrag kommen.
In das Erziehungsregister werden solche Anordnungen ohne Strafcharakter aufgenommen, die gegen Jugendliche ergangen sind.
Das Führungszeugnis (früher: „polizeiliches“ Führungszeugnis) nennt man den Auszug aus dem Zentralregister, den der betroffene Bürger in eigener Sache zur Einsicht beantragen kann bzw. das als Auszug unter bestimmten Bedingungen durch das Bundesamt für Justiz anderen Behörden (nicht Firmen oder privaten Dritten) zur Verfügung gestellt werden kann.
Führungszeugnis - Eintragungsgrenze
Das Führungszeugnis ist ein „Auszug“ - d.h. es muss sich nicht notwendigerweise mit dem Inhalt des Zentralregisters decken. Im Verhältnis zum Zentralregister ist es daher in der Regel ein „Weniger“, denn es unterliegt einem inhaltlichen Filter, der in § 32 BZRG näher beschrieben ist. Die vordergründig hier interessierende Ausdünnung des Zentralregisterinhaltes ist in § 32 Abs. 2 Nr.5 BZRG angesprochen, wonach Geldstrafen über 90 Tagessätze und Freiheitsstrafen über 3 Monate nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen sind. Dies gilt jedoch nur dann uneingeschränkt, wenn das Zentralregister nicht bereits einen Eintrag aufweist.
Liegt die rechtskräftig verhängte Strafe unter dieser „Eintragungsschallgrenze“ und gibt es frühere Eintragungen im Zentralregister nicht, erhält der betreffende Antragsteller (der Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses ist höchstpersönlich zu stellen) sein Führungszeugnis mit der Bemerkung „Keine Eintragung“ und darf sich – obschon im Zentralregister gleichzeitig für dieselbe Tat z.B. der Eintrag einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen weiterhin verzeichnet ist – als „unvorbestraft“ bezeichnen. Da diese Mitteilung im Aussagegehalt an das Datum der Auskunftserteilung gebunden ist, hat das Führungszeugnis naturgemäß ein nur ein kurzes „Verfallsdatum“.
Befindet sich indes ein Eintrag im Führungszeugnis, so enthält er die Personendaten des Betroffenen (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift) und des weiteren das Gericht, das Verfahrensaktenzeichen, den Tattag (beim mehreren Taten den Tag der letzten Tat), das Urteilsdatum, das Datum des Rechtskrafteintritts, die rechtliche Bezeichnung der Tat, derer der Verurteilte schuldig gesprochen worden ist, einschließlich der Strafvorschriften, sowie die verhängte Strafe.
Löschung
Ein einmal vorhandener Eintrag im Führungszeugnis wird nach Eintritt der sog. „Tilgungsreife“ gelöscht (mit Ausnahmen von Verurteilungen zu lebenslanger Haft oder Anordnung der Sicherungsverwahrung). Die Tilgungsreife tritt je nach Typus des abgeurteilten Delikts nach unterschiedlichen Fristen ein:
Sie beträgt regelmäßig 3 Jahre für Verurteilungen zu Geldstrafen und Freiheitsstrafen von nicht mehr als einem Jahr (sofern die Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist), 10 Jahre bei Verurteilungen im Bereich der Sexualdelikte von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe - in allen übrigen Fällen 5 Jahre.
Die Löschungsfristen für die Zentralregistereinträge staffeln sich auf Zeiträume von frühestens 5 und längstens 20 Jahren.
Liegen mehrere Eintragungen vor, so erfolgt die Tilgung älterer Verurteilungen erst dann, wenn auch die letzte Verurteilung oder jene Verurteilung mit der höchsten Tilgungsfrist zu tilgen ist (Ablaufhemmung).
Der Makel eines Eintrages hält also bei Verurteilungen oberhalb der 90-Tagessatz-Grenze recht lange an.
Berufliche Chancen, z.B. bei einem Arbeitsplatzwechsel (und dem Wunsch des Arbeitgebers ein Führungszeugnis vorgelegt zu bekommen) aber auch bei Beantragung einer Gewerbeerlaubnis (Unzuverlässigkeit!) sind hierdurch erheblich beeinträchtigt.
Ich hoffe Ihnen geholfen zuhaben und nun entscheiden Sie sich.
Mit freundlichen Grüßen