Vorstrafe wegen Sachbeschädigung

Liebe/-r Experte/-in,
ich habe folgende Frage an Sie:

Ich wurde vor 3 Wochen an meiner Schule so zugeparkt, dass man das Auto nur mit vorsichtigem Schieben aus der Lücke bekommen hat. Da ich ein sehr temperamentvoller Mensch bin der umgangssprachlich formuliert schnell „rot sieht“, habe ich aus meiner Wut heraus in die Tür des mich zuparkenden Autos getreten.
Folglich war eine Beule in der Tür und ich persönlich Tippe aufgrund der Automarke und des Alters des Autos auf einen Sachschaden von maximal 300€, was auch nicht das Problem wäre.
Igrnedjemand hat es gesehen und mich angezeigt. Während meiner Vorladung bei der Kripo habe ich jedoch ausgesagt, dass ich nicht ins Auto getreten habe.
Letzendlich möchte ich im Nachhinein doch gestehen, nur es stellt sich für mich die Frage, da ich selber nicht viel Ahnung vom Strafrecht habe, ob ich somit eine Vorstrafe bekomme, bzw. einen Eintrag im Leumundszeugnis (zwecks Jobsuche).

Dazu zu erwähnen ist, ich bin 18 Jahre alt, Strafrechtlich bisher noch nie in Erscheinung getreten und habe mir ansonsten noch nie was in Sachen polizei zu Schulden kommen lassen

Vielen Dank im voraus

Hallo,
da du selbst schreibst, dass du nunmehr zugibst, gegen die Tür getreten zu haben und es auch Zeugen hierfür gibt, kannst du nach meinen Erfahrungen damit rechnen, dass es günstiger für dich läuft, Reue zu zeigen. Dazu gehört natürlich erst einmal für die Tat geradestehen zu wollen. Sofern du weiterhin die Tat bestreiten würdest, ein Zeuge allerdings das Gegenteil bezeugt, hast du bei den Gerichten generell schlechte Karten.
So wie du es geschrieben hast, nämlich, dass du schnell mal austickst, ist es o.k. wenn man sich hinterher überlegt, dass es doch Gewissensbisse macht. Insofern würde ich bei einer möglichen Gerichtsverhandlung oder ggf. gegenüber der Kripo die Aussage entsprechend erneuern. Sobald ein Zeuge im Spiel ist hat man in der Regel vor Gericht ganz schlechte Karten und der Richter sieht es unter Umständen als Uneinsichtigkeit wenn man das Gegenteib behauptet. Das Strafmaß ist dann auch meist höher um dem Betreffenden zu zeigen, dass man sich nicht an der Nase herum führen lässt. Außerdem versucht man mit einem härteren Urteil, den Täter dazu zu bewegen, bei einem möglichen nächsten Mal darüber nachzudenken, ob es sinnvoll ist.
Wie gesagt, das sind meine persönlichen Erfahrung; und ich war bereits bei mehreren Gerichtsverfahren, wo ich mich persönlich geärgert habe, dass der Täter nach gegenteiliger Aussage bei der Polizei, vor Gericht eingestand, falsch gehandelt zu haben. Aber Vorsicht: Das Gericht lässt sich meist nichts vorgaukeln. Wenn die späte Einsicht nur dazu dienen soll, das Strafmaß niedrig zu halten, wird dies meist bemerkt. Richter die im Jugendstrafrecht zu tun haben sind nicht blöd und haben entsprechende Erfahrungen sammeln können, ob es jemand Ernst meint oder er nur versucht, das Gericht zu linken.
Hoffe, mit der Auskunft geholfen zu haben.
Viel Erfolg in der Sache und vielleicht beim nächsten Mal überlegen, ob es Sinn macht, ohne Nachdenken zu handeln.

Hallo,

„Vorstrafe“ gibt es eigentlich nicht. Gemeint ist das sog. „Führungszeugnis“, also die Auskunft aus dem Bundeszentralregister für Private, die - einfach gesagt - erst Verurteilungen ab 90 Tagessätze Geldstrafe (entsprechend 3 Monate Freiheitsstrafe) enthält.

Der Fall dürfte keine Unfallflucht sein (§ 142 StGB - Führerschein in Gefahr!) und auch sonst nichts „Führerscheingefährliches“, weils eben nichts mit den Gefahren im Straßenverkehr zu tun hatte, sondern absichtliches Delikt.

Damit also - unter „normalen Umständen“ - tatsächlich „nur“ Sachbeschädigung, die bei Schadenswiedergutmachung (am besten vor Prozeß) und unbestraftem Ersttäter nie ins Führungszeugnis eingetragen würde (Geldstrafe wahrscheinlich - je nach Schaden - maximal 40 Tagessätze).

Also, Geständnis und Wiedergutmachung ist nie verkehrt - man stelle sich vor, wie man selbst das findet.

Das alles läßt natürlich zivilrechtliche Ansprüche unberührt; Wiedergutmachung wäre also sowieso zu leisten.

Frage beantwortet?
Gruß, keine Angst und viel Glück

Ps.: Guter Rat ist eigentlich immer - Anwalt.

Hallo Droonum,

als erstes eine pers. Wertung:
-Typen die angeblich schnell „ROT SEHEN“ gibt es nicht.
Es sind Menschen die erst handeln und dann denken.
Diese Menschen sind gefährlich.
(Vielleicht erkennen Sie selbst, warum die Einführung)

als zweites ein pers. Tipp:
-Gehen Sie zur Polizei und berichtigen Sie den Fehler!
Mit 18 Jahren sollte man es gelernt haben Verantwortung für sein eigenes Tun und Handeln zu übernehmen!

als drittens ein pers. Ergebnis schaffen:
(nun sind Sie gefragt, das ist Ihre Aufgabe! Falls Sie bis dahin noch bereitwaren zu lesen!)

Nun zu Ihren Fragen:
Ab wann bin ich vorbestraft?
Als Vorstrafen gelten Verurteilungen zu Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen und zu Freiheitsstrafen von mehr als 3 Monaten.
Was kommt ins Bundeszentralregister?
Ins BZR wird grundsätzlich jede strafgerichtliche Verurteilung eingetragen. Nicht eingetragen wird dagegen, wenn ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat zwar eingeleitet, im Ergebnis jedoch eingestellt wurde (nach §§ 170 Abs. 2, 153 oder 153a der Strafprozessordnung).
Wie lange bleibt eine Eintragung im Bundeszentralregister?
Die sog. Tilgungsreife hängt von der Höhe der Strafe ab. Bei Verurteilungen von Geldstrafen unter 90 Tagessätzen beträgt die Tilgungsfrist 5 Jahre, wenn keine Freiheitsstrafe usw. im BZR eingetragen sind. Eine Freiheitsstrafe unter 3 Monaten ist nach 5 Jahren getilgt, wenn es keine sonstigen Eintragungen gibt. Gibt es Voreintragungen, beträgt die Tilgungsfrist 10 Jahre. Ebenfalls nach 10 Jahren getilgt ist eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr, wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde und sonst keine Voreintragungen bestehen. In allen anderen Fällen beträgt die Tilgungsfrist 15 Jahre.
Was kommt ins Führungszeugnis?
Das Führungszeugnis ist eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Grundsätzlich werden im Führungszeugnis Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten eingetragen. Ist bereits im BZR eine Vorstrafe eingetragen, oder erfolgte die Verurteilung wegen eines Sexualdeliktes, so werden auch geringfügigere Verurteilungen eingetragen.
Muss mein Arbeitgeber etwas von meiner Verurteilung erfahren?
Grundsätzlich gilt: wer keine Eintragung im Führungszeugnis hat, darf sich „nicht vorbestraft“ nennen. Bei bestimmten Berufsgruppen (z.B. Beschäftigte im öffentlichen Dienst, Soldaten der Bundeswehr, Lehrer…) erfolgt allerdings eine Mitteilung nach der „Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen“ an den Arbeitgeber bzw. Dienstherren automatisch durch Gerichte und Staatsanwaltschaft.

Leumundszeugnis = Führungszeugnis

Zunächst ist eine Begriffsklärung erforderlich: Das Gesetz (BZRG) kennt unterschiedliche Registerarten, die sich unterhalb des Oberbegriffs „Bundeszentralregister“ aufreihen: Das Zentralregister, das Erziehungsregister und das Führungszeugnis.
Zentralregister: Hier kommt jede strafrechtliche Verurteilung zum Eintrag. Voraussetzung des Eintrags einer Verurteilung ist deren Rechtskraft. Vor Rechtskraft kann es nicht zu einem Eintrag kommen.
In das Erziehungsregister werden solche Anordnungen ohne Strafcharakter aufgenommen, die gegen Jugendliche ergangen sind.
Das Führungszeugnis (früher: „polizeiliches“ Führungszeugnis) nennt man den Auszug aus dem Zentralregister, den der betroffene Bürger in eigener Sache zur Einsicht beantragen kann bzw. das als Auszug unter bestimmten Bedingungen durch das Bundesamt für Justiz anderen Behörden (nicht Firmen oder privaten Dritten) zur Verfügung gestellt werden kann.
Führungszeugnis - Eintragungsgrenze
Das Führungszeugnis ist ein „Auszug“ - d.h. es muss sich nicht notwendigerweise mit dem Inhalt des Zentralregisters decken. Im Verhältnis zum Zentralregister ist es daher in der Regel ein „Weniger“, denn es unterliegt einem inhaltlichen Filter, der in § 32 BZRG näher beschrieben ist. Die vordergründig hier interessierende Ausdünnung des Zentralregisterinhaltes ist in § 32 Abs. 2 Nr.5 BZRG angesprochen, wonach Geldstrafen über 90 Tagessätze und Freiheitsstrafen über 3 Monate nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen sind. Dies gilt jedoch nur dann uneingeschränkt, wenn das Zentralregister nicht bereits einen Eintrag aufweist.
Liegt die rechtskräftig verhängte Strafe unter dieser „Eintragungsschallgrenze“ und gibt es frühere Eintragungen im Zentralregister nicht, erhält der betreffende Antragsteller (der Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses ist höchstpersönlich zu stellen) sein Führungszeugnis mit der Bemerkung „Keine Eintragung“ und darf sich – obschon im Zentralregister gleichzeitig für dieselbe Tat z.B. der Eintrag einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen weiterhin verzeichnet ist – als „unvorbestraft“ bezeichnen. Da diese Mitteilung im Aussagegehalt an das Datum der Auskunftserteilung gebunden ist, hat das Führungszeugnis naturgemäß ein nur ein kurzes „Verfallsdatum“.
Befindet sich indes ein Eintrag im Führungszeugnis, so enthält er die Personendaten des Betroffenen (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift) und des weiteren das Gericht, das Verfahrensaktenzeichen, den Tattag (beim mehreren Taten den Tag der letzten Tat), das Urteilsdatum, das Datum des Rechtskrafteintritts, die rechtliche Bezeichnung der Tat, derer der Verurteilte schuldig gesprochen worden ist, einschließlich der Strafvorschriften, sowie die verhängte Strafe.
Löschung
Ein einmal vorhandener Eintrag im Führungszeugnis wird nach Eintritt der sog. „Tilgungsreife“ gelöscht (mit Ausnahmen von Verurteilungen zu lebenslanger Haft oder Anordnung der Sicherungsverwahrung). Die Tilgungsreife tritt je nach Typus des abgeurteilten Delikts nach unterschiedlichen Fristen ein:
Sie beträgt regelmäßig 3 Jahre für Verurteilungen zu Geldstrafen und Freiheitsstrafen von nicht mehr als einem Jahr (sofern die Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist), 10 Jahre bei Verurteilungen im Bereich der Sexualdelikte von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe - in allen übrigen Fällen 5 Jahre.
Die Löschungsfristen für die Zentralregistereinträge staffeln sich auf Zeiträume von frühestens 5 und längstens 20 Jahren.
Liegen mehrere Eintragungen vor, so erfolgt die Tilgung älterer Verurteilungen erst dann, wenn auch die letzte Verurteilung oder jene Verurteilung mit der höchsten Tilgungsfrist zu tilgen ist (Ablaufhemmung).
Der Makel eines Eintrages hält also bei Verurteilungen oberhalb der 90-Tagessatz-Grenze recht lange an.
Berufliche Chancen, z.B. bei einem Arbeitsplatzwechsel (und dem Wunsch des Arbeitgebers ein Führungszeugnis vorgelegt zu bekommen) aber auch bei Beantragung einer Gewerbeerlaubnis (Unzuverlässigkeit!) sind hierdurch erheblich beeinträchtigt.

Ich hoffe Ihnen geholfen zuhaben und nun entscheiden Sie sich.
Mit freundlichen Grüßen

Guten Morgen,

schau Dir mal zu Deiner Fragestellung folgende Seite an:

[http://www.123recht.net/Vorstrafe-und-Bundeszentralr…](http://www.123recht.net/Vorstrafe-und-Bundeszentralregister- a2693 p2.html)

Hier findest Du sehr gute Informationen aus dem verfahrensrechtlichen Bereich und ab wann man als „vorbestraft“ gilt.

Allerdings denke ich, solltest Du vielleicht im eigenen Interesse die Tat nicht leugnen und anbieten den Schaden zu bezahlen. Die Sachbeschädigung ist ein sog. Privatklage- und Antragsdelikt. Also, wenn Du Dich kooperativ verhältst und der Geschädigte sein Auto repariert bekommt, zieht der möglicherweise seinen Strafantrag zurück und das Ganze ist nurmehr Versicherungssache.

Normalerweise tritt für so einen Schaden auch Deine private Haftpflichtversicherung ein, es sei denn die lehnen aufgrund einer vorsätzlichen, also bewusst gewollten, Tatbegehung eine Haftung ab…

Ich hoffe, ich konnte Dir damit helfen,

dr.zimmerman.

Mach Dir keine Sorgen!!

Zu 99 % wirst Du (wenn Du gestehst, die Tat bereust und den Schaden wiedergutmachst) nicht verurteilt werden; eine Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis ist ausgeschlossen.

Da Du gerade 18 bist und offenbar noch zur Schule gehst, wird zu 99 % Jugendstrafrecht angewendet werden. Am wahrscheinlichsten (bei Einsicht und Geständnis) wird das Verfahren eingestellt werden, entweder gegen ein paar Freizeitarbeiten oder gegen die Auflage der Schadenswiedergutmachung. Tust Du letzteres - wie ich rate - sogar freiwillig, solltest Du mit einer Ermahnung davonkommen, aller Voraussicht nach schon durch die Staatsanwaltschaft, ohne dass Du überhaupt einen Jugendrichter zu Gesicht bekommst.

Es ist gut, dass Du gestehen willst.

Viele Grüße
OpiWahn

Nun, wenn Sie sich Doch nun noch entscheiden Ihre Schuld einzugestehen dann gibt es 4 Varianten:

1.) Gespräch mit dem Jugendrichter, dieser wird Ihnen quasi die Leviten lesen, und Ihnen gff. eine Auflage erteilen. Diese Gespräch wird in das Erziehungsregister eingetragen in welches nur Bundesbehörden Einblick haben, der Eintrag wird an Ihrem 23. Geburtstag gelöscht.

2.) Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft, die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren gegen Sie ggf. gegen eine Auflage, Schadenwiedergutmachung oder ähnliches ein. Dieses Einstellung wird im ZStA-Verfahrensregister gespeichert. Zugriff nur für Gerichte und Staatsanwaltschaften.

3.) Anklage beim Jungendrichter, Verurteilung nach Jungendrecht. Auch hier wird das sog. Zuchtmittel Arbeitsauflage Freizeit oder Wochenendarrest oder Geldauflage nur in das o.g. Erziehungsregister eingetragen.

4.) Anklage beim Jugendrichter, Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht. Geldstrafe in Tagessätzen nach Ihrem Einkommen. Wenn Sie Schüler sind so um die 30 TS a 5 - 10 Euro. Diese Verurteilung wird in das Bundeszentralregister eingetragen. Auskunft für Arbeitgeber erst ab 90 Tagessätzen, es sei den der Arbeitgeber beantragt für Sie eine Waffenrechtliche Erlaubnis, Polizei Zoll ect.pp. Oder Sie Sie wollen im Öff. Dienst anfangen.

Sehr wahrscheinlich ist das Fall 2 oder 3 Eintritt.

Sachbeschädigung-Antragsdelikt
Hallo,
eine Sachbeschädigung ist ein Antrags-und Privatklagedelikt.
D.h. der Geschädigte muß einen Strafantrag stellen.
Die AA prüft öffentliches Interesse.
Ggf ergeht ein Strafbefehl, das wär dann eine Vorstrafe oder die Sache wird gegen die Zahlung eines Bußgeldes eingestellt.
Das ist dann keine Strafe.
Allerdings sind solche Sachen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr nicht so leicht zu nehmen.
Hier kann es auch den Führerschein kosten, denn es ist zu prüfen, ob sie noch in der Lage sind, ein Kfz im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, ohne eine Gefahr für andere darzustellen.
Das kommt aber alles auf den Einzelfall an.

Liebe/-r Experte/-in,
ich habe folgende Frage an Sie:

Ich wurde vor 3 Wochen an meiner Schule so zugeparkt, dass man
das Auto nur mit vorsichtigem Schieben aus der Lücke bekommen
hat. Da ich ein sehr temperamentvoller Mensch bin der
umgangssprachlich formuliert schnell „rot sieht“, habe ich aus