Vorstrecken der Mietkaution

Guten Tag,

zum 01.04.2012 wurde ich leider Hartz IV empfänger.
Da ich wußte das meine damalige Wohnung zu Groß und die Miete zu Hoch war, kümmerte ich mich um eine entsprechend kleinere, die den Anforderungen der Arge entspricht.Nachdem ich eine Wohnung gefunden hatte, wurde sie mir von der Arge mit den Hinweis genehmigt Herr
xxx zahlt die Kaution selbst.

Nun meine Frage: Ist das überhaupt zulässig ? Meines Wissens ist die Arge bei einer Zustimmung verpflichtet die Kaution vorzustrecken da Sie die Kaution ja sowiso in Raten zurück bekommt. Gibt es vieleicht einen Paragraphen mit dem man argumentieren kann.

Für Ihre Mühe im vorraus vielen Dank

Mit freundlichem Gruß
H.H.

Lieber H.H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Schade, dass Sie erst nach ihrem Umzug anfragen und durch Ihren voreiligen Umzug nach dem Motto des „vorauseilenden Gehorsams“ gehandelt haben. Hätte die ARGE festgestellt, dass Ihre vorherige Wohnung zu groß sei, und Sie aufgefordert, in eine nach den Hartz-IV-Regeln angemessene Wohnung zu ziehen, wäre dies nicht nur mit einer angemessenen Frist von einigen Monaten verbunden gewesen, in der die ARGE die bisherige Miete übernommen hätte, sondern die ARGE hätte auch die Kaution als Darlehen nach § 22 Abs. 6 Satz 3 und 4 SGB II einstweilen tragen müssen. Tragen deshalb, weil während des Bezugs von Sozialleistungen nach dem SGB II ein Abtrag in Raten gegenüber der ARGE ausgeschlossen ist. Die auf den ersten Blick entgegenstehende Vorschrift des § 42a SGB II in der Fassung vom 1. April 2011 ist bei genauer Betrachtung insbesondere auch aus verfassungsrechtlichen Gründen bei der Übernahme von Mietkaution nicht anwendbar. Um nicht erneut etwas vorwegzunehmen besteht die Möglichkeit gegen die Festellung, Sie tragen die Kaution, einen (rückwirkenden) Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen.
Bitte beachten Sie, mein Statement auf Ihre Anfrage soll lediglich Ihnen ermöglichen, eine erste rechtliche Einschätzung zu erhalten und kann eine auf Ihre Situation zugeschnittene ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Auch kann bei Abweichungen im Sachverhalt sich eine von meinem Statement abweichende andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Herzliche Grüße
Ihr
Manfred Busch

Hallo Eschri,

eine Verpflichtung die Kaution zu übernehmen gibt es meines Wissens nach nicht. Die Kosten für angemessenen Wohnraum muss gesichert sein. Und wenn hierzu das Vorstrecken einer Mietkaution gehört, dann ist das aus diesem Hintergrund eine Verpflichtung. Wenn Sie jetzt die Wohnung nicht anmieten und beziehen können, da Ihnen die Mittel für die Kaution fehlen, sollte die Arge tätig werden um Obdachlosigkeit zu verhindern.
Blöd ist die Kostenübernahmezusage mit dem genannten Passus. Aber ich denke, dass es möglich ist, im Gespräch mit der Arge deutlich zu machen, dass dies ein Versehen ihrerseits war. Sie verfügen nicht über die notwendigen Mittel und stellen deswegen einen gesonderten Antrag auf Übernahme der Mietkaution auf Darlehensbasis. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dies auf Widerstand stößt.
MfG
R.

Hallo,

„Denn die ausgelegte Mietkaution gehört zu den Unterkunftskosten, die Erstattung müsste der Leistungsbeziehende aus der Regelleistung vornehmen, aus der fast alles bestritten werden muß, nur nicht die Unterkunftskosten.“

o.g. Zitat habe ich gefunden, also zuerst mal die Mietkaution gehört zu den Unterkunftskosten und damit von der arge zu tragen, diese sichert sich die rückzahlung beim vermieter…

bitte suchen Sie mal selbst im internet via google dann sehen Sie dass es schon Urteile dazu gibt, auch in sachen Darlehen wg. Mietkaution, leider ist es wohl von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich wie freiwillig die dortige arge Hartz IV Empfänger behandelt.

Als machen Sie Druck und drohen Sie mit Rechtsstreit, denn Sie bekommen ja Rechtshilfe vom Staat gezahlt, damit können auch Geringverdiener etc. ihre Recht durchsetzen.

mfg

Hallo,

Guten Tag,

das Verfahren ist normalerweise so, dass Antragsteller nicht in der Lage ist, die Kaution selbst zu tragen, die Kaution auf gesonderten Antrag als Darlehen zur Verfügung gestellt wird. Dieses Darlehen wird dann mit 10 % der Grundsicherung monatlich von der Leistung einbehalten

Dass du die Kaution selbst übernommen hast, zeigt ja dass du offensichtlich dazn in der Lage warst.

Sozialhilfe (also auch AlG 2) wird nur bei Bedürftigkeit gewährt. Aber die Kaution bleibt ja in deinem Eigentum.

MfG

Hans

Hallo Eschri,

die Frage „Ist das überhaupt zulässig ?“ ist eine Frage für einen Anwalt. Hol Dir einen Beratungsschein und geh zu einem Anwalt, er wird Dir Auskunft geben. Ich bin kein Anwalt und darf diese Frage nicht beantworten.

Viel Erfolg,

W. Pühringer

Hallo,

habe leider keine Erfahrung hierzu

Ich habe meine Mietkaution über https://www.basler-mietkaution.de machen lassen und bin mehr als zufrieden.
Reibungslose Abwicklung und kein Stress.