Vortäuschen einer Straftat

Hallo Zusammen,

Es wurden mir vergangenen Samstag Drogen in mein Getränk getan. Darauf hin dachte ich, dass mein Geldbeutel gestohlen wurde. Habe dies bei der Polizei angezeigt und meine EC Karte sperren lassen. Als ich danach meine Freundin anrief sagte sie mir jedoch dass ich ihr den Geldbeutel gegeben habe. Also bin ich wieder zur Polizei um das ganze klar zustellen. Heute bekam ich einen Brief mit einer Vorladung. Ich bin Beschuldigt eine Straftat vorgetäuscht zu haben. Was soll dass denn jetzt bitte?
Ist das der Normale Rechtsweg oder ist hier was schief gelaufen?
Hätte ich nichts klar gestellt wäre es im Sande verlaufen…

Danke für eure Antworten

Hallo am1na

zu Deiner Frage kann ich wie folgt anführen:

Da du eine Straftat angezeigt hast, hier wohl Diebstahl nach § 242 StGB, ist die Polizei verpflichtet, Ermittlungen diesbezüglich auf zu nehmen (§ 163 StPO).

Da nunmehr, nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, nur noch die Staatsanwaltschaft über Einstellung, Strafbefehl oder Erhebung der öffentlichen Klage entscheiden kann, muss die Polizei diese Straftat bis zum Ende bearbeiten.

Wenn sich nun innerhalb des Ermittlungsverfahrens neue Anhaltspunkte ergeben, wie z.B. Dein Fall, so muss die Polizei Anzeige erstatten und zwar wegen Vortäuschen einer Straftat gem. § 145d StGB. § 145d StGB ist ein sogenanntes Offizialklagedelikt, also verpflichtend durch die Polizei von Amts wegen zu verfolgen.

Wenn nun in der Vernehmung herauskommt, dass Du dich über Tatsachen (hier die Wegnahme Deines Portemonnaies - sog. Tatumstandsirrtum) geirrt hast, so handelst du nicht vorsätzlich. Ein fahrlässiges Vortäuschen einer Straftat gibt es aber nicht, so dass wohl mit einer Einstellung des Verfahrens zu rechnen sein wird.

Ich hoffe, ich konnte im Ansatz behilflich sein

MfG
Daniel

Super, vielen Dank für die schnelle und präzise Antwort.

hallo…
mit einem ähnlichen sachverhalt hatte ich noch nicht zu tun, so dass ich dir leider nicht sagen kann, ob das die normale vorgehensweise ist. meiner meinung nach ist das etwas übertrieben…
um dir vll trotzdem etwas die angst zu nehmen, halt ich mich einfach mal an den gesetzestext. ich vermute mal, dass du gemäß §145d abs.1 nr.1 beschuldigte bist… oder? dort steht drin, dass jemand bestraft wird, der „wider besseren wissen“ eine nichtbegangene straftat anzeigt. dort wären wir also in einer vorsatzhandlung drin! da du aber geglaubt hast, dass dir wirklich einer das portemonnaie geklaut hat, hast du nicht vorsätzlich gehandelt und musst somit keine angst haben, deswegen bestraft werden zu können.
an deiner stelle würde ich einfach nochmal den sachbearbeiter anrufen, der dir die ladung geschickt hat und ihn nochmal fragen, warum es zu der anzeige gekommen ist und was du jetzt zu befürchten hast…
ich hoffe, ich konnte etwas helfen…
liebe grüße, susi

Hallo,

ich bin heute erst aus dem Urlaub gekommen, sodass ich nicht weiß, ob die Anfrage noch aktuell ist.
Ich würde mir da nicht allzu viele Sorgen machen. Nach meinem Dafürhalten fehlt es hier eindeutig am Vorsatz. Welchen Nutzen sollte man auch aus dieser Aktion ziehen?
Wenn es sich tatsächlich so zugetragen hat, war da wohl ein Kollege etwas übereifrig. Der Staatsanwalt wird die Sache wohl einstellen.
Ich hoffe, dass ich helfen konnte,

Gruß