Hallo,
wenn das Gespräch lediglich in einem Chat zwischen zwei Teilnehmer erzählt wurde, kann es rechtlich kein Vortäuschen einer Straftat sein. Hierzu mangelt es an dem subjektiven Tatbestandsmerkmal, da der Chatteilnehmer weder eine Behörde, noch eine zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle, im Sinne des § 145 StGB ist.
Also keine Panik. Da wollte euch bestimmt nur jemand verarschen.Anrufen tut die Polizei in solchen Fällen auch nicht. Hätte dein fruend eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, sähe das schon anders aus.
Also nicht verrückt machen…
Alles wird gut
LG Joachim
Der § 145 StGB besagt :
Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
- daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
- daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.