Vorteilsnahme: Geringfügikeitsgrenze?

Liebe Amts-Schimmelreiter,

folgender Sachverhalt:

Ein Unternehmen steht in einer Sache in engem und häufigem Kontakt zu einer Kreisbehörde (falls das wichtig ist: in RHP). Dieses Unternehmen möchte sich nun wegen der angenehmen Zusammenarbeit und wegen des erfreulichen Engagements seiner Ansprechpartner bei der Behörde erkenntlich zeigen. Es geht dabei wohlgemerkt nicht um „Schmieren“, sondern schlicht um eine Geste der freundlichen Anerkennung von Leistungen, die für das Unternehmen wichtig sind und die von den Mitarbeitern der Behörde bemerkenswert schnell und unbürokratisch erbracht worden sind.

Vom Hörensagen glaubt der Rechenknecht in diesem Unternehmen zu wissen, dass es amtsintern durch irgendeine Norm (Dienstanweisung, Erlass, wasauchimmer) geregelt ist, unterhalb welchen Wertes derlei Gesten angenommen werden dürfen, also nicht als „Vorteilsnahme“ qualifiziert werden.

Gibt es so eine „Geringfügigkeitsgrenze“, wenn ja, in welchem Bereich bewegt sie sich?

Für Hinweise dankt

MM

Hallo Martin,

m. W. gibt es keine allgemeinen regelungen zu diesem thema, allerdings einzelfallbezogene rechtsprechung.
da in den letzten jahren viele behörden dies intern geregelt haben, sollte in diesem fall schlicht und ergreifend derjenige gefragt werden, der die dienstaufsicht über die behörde hat. in dem von dir geschilderten fall wäre für mich der erste ansprechpartner der landrat.

&tschüß

wolfgang

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Servus Wolfgang,

der Landrat im gegebenen Fall ist nebbich ein Vereinskumpel der Prokuristin…

Trotzdem: Über diese Schiene lässt sich das wohl eruieren, das ist wahr - und sie wäre mir in ihrer Banalität nicht eingefallen.
Falls irgendwelche Kreisbeamten aus der Palz oder von woanders anwesend sein sollten, freue ich mich natürlich auch über Leitziffern.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

einem einzelnen Mitarbeiter einer Behörde darf man höchstens ein
Präsent bis zu einem Wert von 30 € machen.

Alles was darüber hinaus geht,wird kritisch und kann einem in Konflikt mit dem Gesetz bringen.

Schönen Dank,

echt so viel? Da hammer dann ja keine Schwierigkeiten, ich hab da einen Crémant, der kostet keine 15 und schmeckt wie 40…

Da wunderts mich bloß, warum die Leuts bei Einladungen zu den entsprechenden Empfängen so konsequent abgesagt haben - dort konnte man für 30 € richtig ausführlich essen und trinken.

Na, schaumermal

Schöne Grüße

MM

Hi
die Geringsfügigkeitsgrenzen legt die Behördenleitung fest - eine einheitliche Regelung gibt es da nicht.
So ist es meinem Pendant einer Nachbarstadt nicht erlaubt, bei Seminaren am von einem Sponsor bezahlten Essen teilzunehmen, während bei uns die Regelung „branchenüblich ist erlaubt“ gilt (allerdings ist eine Einladung zu einem GOP oder ähnlichem Kabarett nicht mehr Geschäftsüblich). Zu Weihnachten der Schlüsselanhänger oder Kalender „von geringem Wert“ ist erlaubt nicht jedoch die gute Kiste Wein.

Es gilt hier also auch die übliche Juristenantwort: Es kommt drauf an…

Gruß
HaWethie

Hallo,

Das:

Da wunderts mich bloß, warum die Leuts bei Einladungen zu den
entsprechenden Empfängen so konsequent abgesagt haben - dort
konnte man für 30 € richtig ausführlich essen und trinken.

ist ja auch wider etwas ganz anderes…

Wenn du für 30 € Kaviar und Champus bis zum abwinken servierst…*grinz*…ist nämlich die Grenze deutlich überschritten…

anders sehe es aus,wenn der „Empfang“ als Grillfest tituliert wäre…
1 Glas Bier (0,3 Liter) 0,75 € und die Röstbratwurts für 0,99 € sowie
Salat und Toast gratis dazu…

Servus,

nein, damit war nicht sowas wie „Eintritt“ gemeint, sondern der Rahmen, in dem man in der Palz ein richtig großes Büfett bekommt nebst allem, was in St. Martin, Niederkirchen und Mußbach wächst, und zwei Musikanten dabei.

Vielleicht war ja der Namen ungünstig gewählt, mit Rücksicht auf die Kollegen aus Libyen hieß das „Come together - Party“, weil „XXXXXfeier“ geht Mitte Dezember nicht so gut.

Wieauchimmer - es wird schon jeregelt werden, wie es sejne Richtichkajt hatt…

Schöne Grüße

MM