Vorübergehende Beschäftigung - Kündigungsfrist

Ein Student hat eine Arbeit angenommen.
Der Arbeitsvertrag ist überschrieben mit „Vorübergehende Beschäftigung gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG“

Der Vertrag wurde vom 8.11.2005 bis 30.4.2006 abgeschlossen und vor Ablauf auf Wunsch des Studenten und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber schriftlich verlängert bis zum 15.10.2006.
Im Arbeitsvertrag stehen keine Vereinbarungen zur Kündigungsfrist.

Frage:
Wie lange ist im Mai oder Juni 2006 die Kündigungsfrist
a) von Seiten des Arbeitgebers
b) von Seiten des Studenten ?

Gruß JoKu

Keine
Hi!

Schau mal ins TzBfG §15, Abs.3.

Er ist vorher nur dann ordentlich kündbar, wenn es vereinbart ist - das schein im genannten fiktiven Fall nicht so zu sein.

LG
Guido

P.S. Aufhebungsvertrag heißt das Mittel der Wahl

Hallo

Der Arbeitsvertrag ist überschrieben mit „Vorübergehende
Beschäftigung gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG“

Inwieweit trifft das „in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,“ denn bzgl der Nachfolgebefristung zu?

Gruß,
LeoLo

Inwieweit trifft das „in der Person des Arbeitnehmers liegende
Gründe die Befristung rechtfertigen,“ denn bzgl der
Nachfolgebefristung zu?

Die Verlängerung geschah auf Wunsch des Studenten:

  • nette Arbeit
  • Zeiten passten zwischen die Vorlesungen
  • guter Stundenlohn

Die Befristung auf Oktober war auch im Sinne das Studenten:

  • beginnende Studienarbeit oder Auslandssemester
  • und nicht klar, wie die Vorlesungen im Wintersemester liegen würden, ob der Job dann überhaupt durchführbar wäre.

Inzwischen wurde dem Studenten klar, dass er in der Lernphase für die Abschlussklausuren mehr Zeit braucht,
und dass er zwei Monate „für umme“ arbeiten würde, weil er über die Einkunftsgrnze des Bafög kommt.

Gruß,
JoKu

Hallo

Hmmm, naja, also wenn einzelvertraglich keine Küfristen vereinbart sind und auch kein anzuwendender TV einen Rettungsanker zuwirft, dann sieht es für den Studenten mau aus. Da bliebe dann nur noch die Möglichkeit der Aufhebung des AV in beiderseitigem Einvernehmen.

Natürlich gibt es da noch die Variante des Vertragsbruchs mit der Hoffnung darauf, daß kein einklagbarer Schaden entsteht, aber diese Möglichkeit ist aus vielerlei Hinsicht fast nie zu empfehlen…

Gruß,
LeoLo

Hmmm, naja, also wenn einzelvertraglich keine Küfristen
vereinbart sind. …

sind nicht

und auch kein anzuwendender TV einen Rettungsanker
zuwirft,

Die Firma gehört m. W. zum Metalltarif. Da könnte was drinstehen.

Da bliebe dann nur noch die Möglichkeit der Aufhebung des
AV in beiderseitigem Einvernehmen.

So wird es vermutlich werden.

Natürlich gibt es da noch die Variante des Vertragsbruchs …

Lieber nicht.
Allein schon, weil dieser Job die einzige Chance eines Uni-Studenten auf ein Zeugnis
über praktische Arbeit ist.

Gruß JoKu