Ein Student hat eine Arbeit angenommen.
Der Arbeitsvertrag ist überschrieben mit „Vorübergehende Beschäftigung gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG“
Der Vertrag wurde vom 8.11.2005 bis 30.4.2006 abgeschlossen und vor Ablauf auf Wunsch des Studenten und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber schriftlich verlängert bis zum 15.10.2006.
Im Arbeitsvertrag stehen keine Vereinbarungen zur Kündigungsfrist.
Frage:
Wie lange ist im Mai oder Juni 2006 die Kündigungsfrist
a) von Seiten des Arbeitgebers
b) von Seiten des Studenten ?
Inwieweit trifft das „in der Person des Arbeitnehmers liegende
Gründe die Befristung rechtfertigen,“ denn bzgl der
Nachfolgebefristung zu?
Die Verlängerung geschah auf Wunsch des Studenten:
nette Arbeit
Zeiten passten zwischen die Vorlesungen
guter Stundenlohn
Die Befristung auf Oktober war auch im Sinne das Studenten:
beginnende Studienarbeit oder Auslandssemester
und nicht klar, wie die Vorlesungen im Wintersemester liegen würden, ob der Job dann überhaupt durchführbar wäre.
Inzwischen wurde dem Studenten klar, dass er in der Lernphase für die Abschlussklausuren mehr Zeit braucht,
und dass er zwei Monate „für umme“ arbeiten würde, weil er über die Einkunftsgrnze des Bafög kommt.
Hmmm, naja, also wenn einzelvertraglich keine Küfristen vereinbart sind und auch kein anzuwendender TV einen Rettungsanker zuwirft, dann sieht es für den Studenten mau aus. Da bliebe dann nur noch die Möglichkeit der Aufhebung des AV in beiderseitigem Einvernehmen.
Natürlich gibt es da noch die Variante des Vertragsbruchs mit der Hoffnung darauf, daß kein einklagbarer Schaden entsteht, aber diese Möglichkeit ist aus vielerlei Hinsicht fast nie zu empfehlen…