Vorverkaufsrecht

Hallo,

neulich fragte ich in einem posting (finde den Link nicht mehr) nach dem Vorverkaufsrecht des Mieters sollte die Mietwohnung als ETW verkauft werden.

Die Antworten waren nein, ein solches Recht gäbe es nicht. Der Eigentümer könne verkaufen an wen er will.
Nun finde ich folgenden Hinweis in anderem Zusammenhang:

BGB: Kapitel 6 Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten
Wohnungen

BGB § 577 Vorkaufsrecht des Mieters

(1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter
Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen
Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht, wenn
der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen
Angehörigen seines Haushalts verkauft. Soweit sich nicht aus den nachfolgenden
Absätzen etwas anderes ergibt, finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den Vorkauf Anwendung.

Was haltet ihr davon ?
Und falls dieser Gesetzespassus meine Frage doch mit JA beanwortet hoffe ich, hier einen kleinen Beitrag für künftige Anfragen geleistet zu haben :wink:

Gruss
gretell

Hier geht es darum, dass Wohnungen nach erfolgter Vermietung als Wohnung im Sinne des WEG gebildet werden [Teilungserklärung bzw. Eigentumseinräumung].

Ist eine Wohnung bereits als eigenständige Wohnung im Sinne des WEG vorhanden, besteht kein Vorkaufsrecht des Mieters mehr.

Christian

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