Hallo Zusammen,
folgendes Beispiel: Kunde reklamiert bei Lieferant einen Artikel. Dieser warnt mit folgendem Schreiben vor.
Da der Mangel sehr schlecht zu erkennen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bereits mangelhafte Ware an unseren Kunden geliefert worden ist. Hieraus entstehende Kosten, bzw. weitergehende Kosten durch Austausch der bereits fertig gestellten Konfektionen und Kosten bei der Demontage, Fehlersuche und Montage behalten wir uns vor. Ebenso behalten wir uns weitergehende Schadensersatzansprüche vor.
Ist dieses Schreiben rechtlich ok oder sollte hier etwas verändert werden. Ggf. auch darauf hinweisen, dass Kosten für Logistik, Überprüfung etc. noch mit anfallen werden/können.
Vielen Dank vorab für eure Hilfe
Michael
Hallo,
ich denke es ist nicht unerheblich, ob es sich hier um einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch innerhalb von 6 Monaten, oder nach 6 Monaten handelt.
Ich wüsste nicht, dass einem Kunden bei gesetzl. Gewährleistung Kosten der Mängelbeseitigung auferlegt werden könnten.
Siehe auch FAQ:1152
Auch scheint es sich bei dieser Formulierung um einen Werkvertrag zu handeln. Da sind die Bestimmungen ein kleines bisschen anders.
http://www.vis.bayern.de/recht/dienstleistungen/werk…
ms
Da fällt mir gerade auf:
An wen ist dieses Schreiben gerichtet?
An den Endverbraucher, oder an den Hersteller?
Handelt es sich um ein B2B ooder B2C Geschäft?
Hallo,
Guten Tag,
Da fällt mir gerade auf:
An wen ist dieses Schreiben gerichtet?
An den Hersteller
An den Endverbraucher, oder an den Hersteller?
Handelt es sich um ein B2B ooder B2C Geschäft?
Es handelt sich um ein B2B-Geschäft.
Hallo,
ich denke es ist nicht unerheblich, ob es sich hier um einen
gesetzlichen Gewährleistungsanspruch innerhalb von 6 Monaten,
oder nach 6 Monaten handelt.
Wir gehen jetzt mal von einem versteckten Mangel aus (nicht sichtbar bei Wareneingang)welcher nach 2 Monaten während der Fertigung entdeckt wird.
Ich wüsste nicht, dass einem Kunden bei gesetzl.
Gewährleistung Kosten der Mängelbeseitigung auferlegt werden
könnten.
Siehe auch FAQ:1152
in diesem FAQ steht es ja schon ganz gut drin. --> Kostenauferlegung an den Hersteller und nicht an den Kunden.
Auch scheint es sich bei dieser Formulierung um einen
Werkvertrag zu handeln. Da sind die Bestimmungen ein kleines
bisschen anders.
http://www.vis.bayern.de/recht/dienstleistungen/werk…
Nach §439 Abs2 BGB muss aber der Verkäufer die Kosten der Nacherfüllung tragen. Sowohl auch Arbeits und Materialkosten etc.
ms
danke für deine Hilfe
Michael
Hallo,
das hatte ich dann auch vermutet. Da kenne ich mich leider nicht wirklich aus. Aber die AGB, bzw. die Verträge zw. VK und Hersteller könnten da evtl. Aufschluss bringen, was da geregelt ist.
Ansonsten gilt wohl:
http://de.wikipedia.org/wiki/Produkthaftungsgesetz
ms