Hallo,
folgender Sachverhalt:
Hr. X hat vorweggenommen Berufsausbildungskosten (Studium) in der Est erklärt als WK Anlage N.
FA hat diese nicht anerkannt sonder nur als Sonderausgaben.
Daraufhin schreibt Hr. X Einspruch mit dem Verweis auf das Urteil FG Baden-Württemberg verwiesen werden (Az.: 10 K 4245/11) und bittet Ruhen des Verfahrens.
Jetzt lehnt das FA den Einspruch ab und gestattet auch kein Ruhen des Verfahrens weil „Beitreibungsrichtlinien“ erlassen wurden ???
Was kann Hr. X jetzt tun?