Hallo!
Habe hier folgenden Fall zur „Diskussion“:
Gegeben seien A, B, C und D.
A, B und C sind Schwestern, D die Halbschwester von A, B und C.
A verstirbt und hinterlässt unter anderem ein bebautes Grundstück.
B und C erhalten je 5/12 am Grundstück, D nur 2/12, jedoch auch ein Wohnrecht auf Lebenszeit, im Grundbuch eingetragen.
Da sich E, C’s Tochter, rührend um D kümmert, macht D ihr Testament zugunsten von E. Davon weiß B, nicht aber C (zur Vermeidung von Familienstreitigkeiten).
E und ihr Ehemann, F, kaufen 1995 B ihren Anteil am Grundstück ab. E weiß (wie auch B), dass sie per Testament von B und D zu 1/3 Erbin nach B wäre, daher wird der Kaufpreis entsprechend niedriger angesetzt, jedoch vom Notar fälschlicherweise als normaler Kaufvertrag beurkundet. Der Fehler wird nie aufgedeckt, ist aber über den Kaufpreis denkbar.
In 1996 verzichtet D wirksam auf ihr Wohnrecht, diese Belastung wird umgehend aus dem Grundbuch gelöscht.
Ende 1997 haben E und F wieder Geld auf dem Konto und kaufen C (zur Erinnerung: E’s Mutter) auch ihren Anteil am Grundstück ab. Auch hier ist der Kaufpreis mindestens 1/3 unter Verkehrswert, im Hinblick auf spätere erbrechtliche Konsequenzen. Wieder der selbe Notar, mit dem selben „Fehler“: Kaufvertrag.
2002 verstirbt D und hinterlässt E ihr gesamtes Vermögen, darunter ihre 2/12 am Grundstück.
2003 verstirbt auch E. Das Grundstück geht auf ihren Sohn G über, der Rest fällt an Ihren Witwer F.
2004 muss G das Grundstück aus einer Notlage heraus verkaufen (Erlös ist der Bodenwert des Grundstücks, da das Gebäude dank Mietnomaden unbewohnbar geworden ist), ist sich aber unsicher,
ob (Rückwirkungsproblematik) und
zu welchem Teil (Entgeltlichkeitsquote???)
er ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG verwirklicht hat.
Insbesondere ist er bzgl. der vorweggenommenen Erbfolge mit seinem Latein am Ende:
Zu dem Zeitpunkt, an dem G seine Einkommensteuererklärung 2004 zu erstellen versucht,
- sind A, B, C, D und E verstorben, somit keine Zeugen „für eine vorweggenommene Erbfolge“ vorhanden
- behauptet F, *nachweislich* das deutsche Rechtssystem nicht 100%ig verstehend, „alles wäre normal gekauft“
- halten sich die Söhne der C (= Brüder der E, Onkels des G) bedeckt. Aus Grundbuchauszügen geht jedoch hervor, dass zeitnah zu den Erwerben von E und F jeweils Hypotheken auf der Wohnung der C, die zugunsten von ihren Söhnen bestellt worden waren, gelöscht wurden.
- lauten die vorangegangenen Notarurkunden auf Kaufvertrag, die Kaufpreise (orientiert an der Untergrenze des Bodenwertes laut Richtwertkarte) liegen jedoch deutlich unter dem Verkehrswert (das Grundstück ist bebaut!).
Die Bodenwerte haben sich zwischen 1995 und 2004 nicht geändert.
Wie muss G diese Sachlage behandeln? vE oder nicht?
Würde G im Hinblick auf die Komplexität der Sachlage und weitere, sehr widrige Umstände die Voraussetzungen für eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gem. § 163 AO erfüllen?
Über Antworten und Diskussion freut sich
das Grübelmonster