Vorweggenommene Erbfolge oder nicht?

Hallo!

Habe hier folgenden Fall zur „Diskussion“:

Gegeben seien A, B, C und D.
A, B und C sind Schwestern, D die Halbschwester von A, B und C.
A verstirbt und hinterlässt unter anderem ein bebautes Grundstück.

B und C erhalten je 5/12 am Grundstück, D nur 2/12, jedoch auch ein Wohnrecht auf Lebenszeit, im Grundbuch eingetragen.

Da sich E, C’s Tochter, rührend um D kümmert, macht D ihr Testament zugunsten von E. Davon weiß B, nicht aber C (zur Vermeidung von Familienstreitigkeiten).

E und ihr Ehemann, F, kaufen 1995 B ihren Anteil am Grundstück ab. E weiß (wie auch B), dass sie per Testament von B und D zu 1/3 Erbin nach B wäre, daher wird der Kaufpreis entsprechend niedriger angesetzt, jedoch vom Notar fälschlicherweise als normaler Kaufvertrag beurkundet. Der Fehler wird nie aufgedeckt, ist aber über den Kaufpreis denkbar.

In 1996 verzichtet D wirksam auf ihr Wohnrecht, diese Belastung wird umgehend aus dem Grundbuch gelöscht.

Ende 1997 haben E und F wieder Geld auf dem Konto und kaufen C (zur Erinnerung: E’s Mutter) auch ihren Anteil am Grundstück ab. Auch hier ist der Kaufpreis mindestens 1/3 unter Verkehrswert, im Hinblick auf spätere erbrechtliche Konsequenzen. Wieder der selbe Notar, mit dem selben „Fehler“: Kaufvertrag.

2002 verstirbt D und hinterlässt E ihr gesamtes Vermögen, darunter ihre 2/12 am Grundstück.

2003 verstirbt auch E. Das Grundstück geht auf ihren Sohn G über, der Rest fällt an Ihren Witwer F.

2004 muss G das Grundstück aus einer Notlage heraus verkaufen (Erlös ist der Bodenwert des Grundstücks, da das Gebäude dank Mietnomaden unbewohnbar geworden ist), ist sich aber unsicher,

ob (Rückwirkungsproblematik) und
zu welchem Teil (Entgeltlichkeitsquote???)

er ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG verwirklicht hat.

Insbesondere ist er bzgl. der vorweggenommenen Erbfolge mit seinem Latein am Ende:

Zu dem Zeitpunkt, an dem G seine Einkommensteuererklärung 2004 zu erstellen versucht,

  • sind A, B, C, D und E verstorben, somit keine Zeugen „für eine vorweggenommene Erbfolge“ vorhanden
  • behauptet F, *nachweislich* das deutsche Rechtssystem nicht 100%ig verstehend, „alles wäre normal gekauft“
  • halten sich die Söhne der C (= Brüder der E, Onkels des G) bedeckt. Aus Grundbuchauszügen geht jedoch hervor, dass zeitnah zu den Erwerben von E und F jeweils Hypotheken auf der Wohnung der C, die zugunsten von ihren Söhnen bestellt worden waren, gelöscht wurden.
  • lauten die vorangegangenen Notarurkunden auf Kaufvertrag, die Kaufpreise (orientiert an der Untergrenze des Bodenwertes laut Richtwertkarte) liegen jedoch deutlich unter dem Verkehrswert (das Grundstück ist bebaut!).

Die Bodenwerte haben sich zwischen 1995 und 2004 nicht geändert.

Wie muss G diese Sachlage behandeln? vE oder nicht?
Würde G im Hinblick auf die Komplexität der Sachlage und weitere, sehr widrige Umstände die Voraussetzungen für eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gem. § 163 AO erfüllen?

Über Antworten und Diskussion freut sich

das Grübelmonster

Eine Frage der Darstellung
Hi !

Wenn der Fall dem FA, wie hier präsentiert, dargestellt wird, dürfte es wohl die vorweggenommene Erbfolge (damit Teilentgeltlich) zum Ergebnis haben.

Wenn man den Fall aber ausschließlich auf dr Grundlage der Verträge beurteilen mag, wird man sicherlich zu einem privaten Veräußerungsgeschäft kommen, da die Anschaffung zumindest einiger Grundstücksteile innerhalb der 10 Jahre erfolgte.

Um ein steuerlich optimales Ergebnis zu erzielen, sollten daher zunächst alle in Frage kommenden Alternativen durchgerechnet werden und der Sachverhalt anschließend nach der steuerlich günstigsten dargestellt werden. Die Darstellungen selbst sollten aber vor Abgabe irgendwelcher Erklärungen (gegenüber dem FA) noch mit einem Fachanwalt für Steuerrecht besprochen werden. Dieser dürfte über die nötigen Kenntnisse für die rechtliche Einordnung sämtlicher Tatbestände verfügen.

BARUL76