Vorweggenommene Erbfolge: Wer muss Steuern bezahlen bei Verkauf aus Betriebsvermögen?

Angenommen, ein Waldgrundstück soll als vorweggenommene Erbfolge an ein Kind verschenkt werden. Der Bauernhof ist im Wesentlichen in Privatvermögen, nur das Waldgrundstück ist noch in Betriebsvermögen.

Angeblich soll es finanziell besser sein, nicht das Waldgrundstück zu verschenken, sondern einen entsprechenden Geldbetrag. Und mit diesem Geldbetrag könnte dann das Waldgrundstück gekauft werden. Ist dies für den Beschenkten oder für den Erblasser finanzielle besser, oder für beide?

Hallo,

Welchen Einfluss hat das dann später auf die „normale“ Erbfolge?
Das wäre zu klären und auch mit den potentiellen Erben zu besprechen.

spätestens hier ist der Weg zum Steuerberater gut investiertes Geld. Welchen Status hat das Grundstück später? Betriebsvermögen? Privatvermögen?

Oder auch nicht. Besonders Schlaue haben sich da schon immer mal selbst ein Bein gestellt.

Wenn das denn überhaupt so funktioniert.
Vorneweg ist zu klären: Wie groß ist die Waldfläche? Wo liegt sie? Muss der Verkauf genehmigt werden? Sind Vorkaufsrechte zu beachten?
Und wie sieht es steuerlich aus, wenn Betriebsvermögen verkauft wird?

Bevor hier an irgendwelche finanzielle Tricks gedacht wird, sollten die übrigen Rahmenbedingungen geprüft werden. Platt gesagt: ist dieses Rechtsgeschäft überhaupt so möglich und auch sinnvoll? Gibt es Hinderungsgründe? Da hier sowieso ein Notar benötigt wird, sollte auch dort erstmal eine Beratung stattfinden.

Gruß
Jörg Zabel

Servus,

das ist vor allem für den Erblasser besser, weil man mit entsprechender Gestaltung des Kaufpreises den Entnahmegewinn ein wenig senken kann. Erfordert etwas Fingerspitzengefühl, damit daraus kein teilentgeltlicher Erwerb wird, sondern der Kaufpreis, so wie er ist, tatsächlich als Veräußerungserlös für die gesamte Fläche akzeptiert wird. Zu dem Thema sind sicherlich haufenweise Spezialfälle aus Land- und Forstwirtschaft durch die Instanzen geklagt worden, einschlägige Rechtsprechung findet ein StB mit DANUS-Zugang ohne viel Mühe. Wie ausführlich das Thema in Richtlinientexten und eventuell vom BMF behandelt worden ist, weiß ich nicht.

Wenn der im Spiel befindliche Wert so hoch ist, dass ErbSt anfällt, ist in dem Vorgang mit dem Waldstück isoliert betrachtet auch ein Vorteil für den Nachkommen, weil diese dann nur auf den geschenkten Geldbetrag erhoben wird - auf diesen allerdings unter Umständen noch einmal, wenn der Erblasser bald stirbt und den vereinnahmten Kaufpreis noch auf dem Tagesgeldkonto herumliegen hat.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

… was nur funktioniert, wenn das Vorkaufsrecht eines Dritten ausgeschlossen ist. Dazu gibt es gesetzliche Regelungen, zu denen man sich schlau machen sollte. („Vorkaufsrecht“ bedeutet, dass ein Dritter mit allen Rechten und Pflichten - auch dem „kreativ nach unten gedrückten“ Kaufpreis in den Kaufvertrag einsteigt. Sowas muss nicht unbedingt ein Schnäppchen sein, kann aber für Irgendjemanden, den man jetzt nicht auf dem Schirm hat, interessant sein.) Eine Anfrage beim zuständigen Forstamt oder der Landwirtschaftskammer könnte hilfreich sein.

Gruß
Jörg Zabel

Servus,

ja, gerade der Wald ist in dieser Hinsicht voller Wunder.

Wobei das hier doch wohl ggf. ein dingliches Vorkaufsrecht sein müßte, das dem Grundbuch zu entnehmen ist, wenn es eines gibt. Der Eigentümer = Erblasser hat hier die Möglichkeit, dass er sich nicht per Grundbucheinsicht in einem wahrscheinlich wenig bekannten Revier zurechtfinden muss, sondern einen mundgerecht aufbereiteten Grundbuchauszug erhalten kann, in dem auch zu sehen ist, was die Abteilung II enthält.

Aber es ist schon richtig: An so einem Geschäft hängen so viele mögliche Fußangeln, dass man das nicht aus der hohlen Hand ohne fachkundige Begleitung angehen sollte.

Schöne Grüße

MM

Da: https://www.erbrecht-dav.de/rechtsuchende/haeufige-fragen/vorweggenommene-erbfolge/
mal lesen und sich darüber informieren ob hier nicht das Höferecht/Höfeordnung eine entscheidende Rolle spielt:
http://www.iww.de/erbbstg/archiv/hoefe-und-erbrecht-einkommensteuerliche-aspekte-der-sonderrechtsnachfolge-nach-der-hoefeo-f47185
Nach dem was da steht wäre das geschilderte Verfahren der vorweggenommenen Erbfolge dann eine ungeeignete Maßnahme. ramses90

Servus,

ein Hof im Sinn der Höfeordnung ist nie im Privatvermögen. Durch Betriebsaufgabe verliert er seine Eigenschaft als Hof, und auch, wenn nur noch Wald bewirtschaftet und die Landwirtschaft aufgegeben wird.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

Nicht nur der Wald, auch Feld und Flur und die bebauten Gebiete.

Eben nicht. Sowas kann einem Laien auffallen. Nicht bekannt sind meist Vorkaufsrechte auf Grund von Gesetzen, da kann Bau-, Boden-, Naturschutz oder Sonstwas-Recht hineinspielen.
Die Aufzählung bei Wikipedia
https://de.wikipedia.org/wiki/Vorkaufsrecht#Gesetzliche_Vorkaufsrechte
scheint mir nicht vollständig zu sein.

Stimmt.
Und da kann mehr schief gehen als nur ein Steuertrick.

Gruß
Jörg Zabel

Hallo,

danke für die Antworten!