folgender Fall: Person (A) ist ein amtsgerichtlich festgestellter Betreuungsfall. (A) ist dement (festgestellt durch ärztl Gutachten und Amtsgericht) .
in wie handelt (A) ´vorwerfbar´ im Sinne von § 12 (2) Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG) , wenn (A) eine OWi nach § 1 (OWiG) unterläuft (Unterlassungspflichtverletzung)?
In wie weit haben Betreuer (B) bzw. der Ersatzbetreuer (C) im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabenkreises (u.a. Vertretung ggb. Behörden) für Fehlverhalten der (A) einzustehen? Auch rückwirkend, also für die Zeit vor der erfolgten Bestellung?
Bin jetzt kein „Rechtsverdreher“ und kann daher nichts mit dem genanten § 1 was anfangen.
Aber aus meinem allgemeinen Rechtsverständnis heraus ist Betreuungsfall nicht gleich Betreuungsfall. Es gibt diverse Abstufungen. Somit könnte keine grundsätzlich Aussage getroffen werden, was wäre wenn. Es müsste somit eine Einzelfallentscheidung getroffen werden.
Ich denke mal nicht, das eine Person, mit festgestellter Demenz zu einer Ordnungswidrigkeit herangezogen wird.
Die Betreuer könnten persönlich nur zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sie eine Aufsichtspflicht gegenüber dem Betreuungsfall hätten (ähnlich Eltern-Kind), jedoch nur ab dem Zeitpunkt, wo diese auf sie übertragen wurde.
kannst du grad mal erklären, seit wann man für das fehlverhalten von irgendwem anders überhaupt mal irgendwann einzustehen hat? und in welchem land der welt das sogar noch rückwirkend gelten könnte?
Eine „rückwirkende“ Haftung von Betreuern ist ausgeschlossen.
Es gibt keine justitiable „Verletzung“ des § 1 OWiG. Diese Vorschrift ist lediglich eine Definition, aber kein Tatbestand. Maßgeblich für die Prüfung wäre daher der konkrete Tatbestand einschließlich der konkreten Rechtsnorm, gegen die angeblich verstoßen wurde.
Abhängig von 2. wäre dann zuerst zu prüfen, ob der Umfang der Betreuung überhaupt den Bereich abdeckt, zu dem der Tatbestand gehört.
Sofern die Normverletzung unter den Umfang der Betreuung fällt, muß dann noch geprüft werden, ob der Betreuer schuldhaft bzw. fahrlässig durch Handlung, Duldung und/oder Unterlassung zur Normverletzung beigetragen hat.
Beispiel:
Wenn die Betreuung lediglich die Vermögensverhältnisse umfasst, kann ein Betreuer auf keinen Fall für Verkehrsverstösse des zu Betreuenden herangezogen werden. Überweist er aber das Bußgeld nicht rechtzeitig, obwohl im der Bußgeldbescheid vorlag, ist das dann eine Pflichtverletzung.