Vorwurf Aufsichpflichtverletzung?

Gehen wir davon aus, dass ein 7-jähriges Kind eine Kollision mit einem fahrenden Auto hatte und der Fahrer mündlich von der Polizei verwahnt wurde. Der Autofahrer möchte aber seinen Schaden über einen Anwalt auftreiben und macht bei seinem Anwalt eine Aussage, dass das Auto sich nicht bewegt hätte und das Kind in ein parkendes Auto reingefahren ist und dazu noch Eltern angeblich ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten, obwohl die in der Nähe waren und das Fahrzeug fuhr. Paar Tage später meldet sich noch ein Zeuge und sagt aus, dass das Auto doch gefahren ist und Eltern Sichtkontakt mit ihrem Kind hätten und bestätigt die Aussage von Eltern des Kindes. Wäre dies Verleumnung bzw. falsche Aussage?

Hallo,

Gehen wir davon aus, dass ein 7-jähriges Kind eine Kollision
mit einem fahrenden Auto hatte und der Fahrer mündlich von der
Polizei verwahnt wurde. Der Autofahrer möchte aber seinen
Schaden über einen Anwalt auftreiben und macht bei seinem
Anwalt eine Aussage, dass das Auto sich nicht bewegt hätte und
das Kind in ein parkendes Auto reingefahren ist

wenn dies nicht zutrifft, also das Auto nicht gestanden sondern gefahren ist, dürfte sich der Fahrer hier des versuchten Versicherungsbetruges schuldig gemacht haben und könnte gar seinen Versicherungsschutz verlieren.
Dazu käme dann falsche Anschuldigung etc…

und dazu noch

Eltern angeblich ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten, obwohl
die in der Nähe waren und das Fahrzeug fuhr. Paar Tage später
meldet sich noch ein Zeuge und sagt aus, dass das Auto doch
gefahren ist und Eltern Sichtkontakt mit ihrem Kind hätten und
bestätigt die Aussage von Eltern des Kindes. Wäre dies
Verleumnung bzw. falsche Aussage?

Der versuchte Betrug wiegt stärker als Verleumdung; wobei Verleumdung und falsche Anschuldigung auch kein Kavaliersdelikt darstellt.

In solch einem Fall rentiert sich immer der Rechtsanwalt, weil die Kosten, wenn der fiktive Sachverhalt so zugetragen, vom Autofahrer zu übernehmen ist.

lG

Gehen wir davon aus, dass ein 7-jähriges Kind eine Kollision
mit einem fahrenden Auto hatte und der Fahrer mündlich von der
Polizei verwahnt wurde. Der Autofahrer möchte aber seinen
Schaden über einen Anwalt auftreiben und macht bei seinem
Anwalt eine Aussage, dass das Auto sich nicht bewegt hätte und
das Kind in ein parkendes Auto reingefahren ist

wenn dies nicht zutrifft, also das Auto nicht gestanden
sondern gefahren ist, dürfte sich der Fahrer hier des
versuchten Versicherungsbetruges schuldig gemacht haben und
könnte gar seinen Versicherungsschutz verlieren.
Dazu käme dann falsche Anschuldigung etc…

ich weiß zwar nicht, seit wann es den straftatbestand versicherungsbetrug gibt, aber du scheinst einen betrug iSd § 263 stgb zu meinen. (§ 265 stgb scheitert bereits an der tathandlung).

für die vollendung fehlt es an der täuschung/irrtumserregung bei der versicherung bzw. bei einem dritten, der „im lager“ des geschädigten steht und eine vermögensverfügung vornehmen könnte.

§§ 263, 22 stgb würde ich ebenfalls ablehnen, da nicht klar ist, ob/wie der anwalt gehandelt hat; ob noch ein termin vereinbart wurde o.ä. das unmittelbaren ansetzen würde mE nach ausscheiden (bzw. im falle der mittelbaren täterschaft die konkreten gefährdung des rechtsguts).

(es wäre -wenn überhaupt- ein versuchter (dreiecks)betrug in mittelbarer täterschaft, wobei der anwalt als werkzeug fungieren würde.)

und dazu noch

Eltern angeblich ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten, obwohl
die in der Nähe waren und das Fahrzeug fuhr. Paar Tage später
meldet sich noch ein Zeuge und sagt aus, dass das Auto doch
gefahren ist und Eltern Sichtkontakt mit ihrem Kind hätten und
bestätigt die Aussage von Eltern des Kindes. Wäre dies
Verleumnung bzw. falsche Aussage?

man muss nicht jeder aussage einen ehrrührigen gehalt beimessen.

falsche uneidl. aussage http://dejure.org/gesetze/StGB/153.html

Der versuchte Betrug wiegt stärker als Verleumdung;

was heißt das ? ein betrüger kann in aller ruhe verleumden oder sprichst du von mitbestrafter nachtat ?

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Hallo,

würde da ahnung12 zustimmen, dass es sich um einen versuchten Betrug im Sinne § 263 StGB handelt.

Verleumdung ist schwer nachzuweisen und die Falschaussage wird für den Fahrer nur dann relevant, wenn diese bereits bspw. einem Gericht vorliegt. Hierbei würde es sich um eine sog. Tateinheit handeln.

Mittel der Wahl wäre es ggf., einen entsprechenden Strafantrag wegen des Versuchten Betruges gegen den Fahrer zu stellen. Sollte der Fahrer bspw. tatsächlich eine (mündliche) Verwarnung erhalten haben, so müsste über das Datum und die Uhrzeit der entsprechende Polizei-Beamte ausfindig zu machen sein und der Sachverhalt ließe sich mit zwei Zeugen verhältnismäßig leicht klären.