Ich habe nachfolgendes Problem und bitte dringend um Hilfe:
Ich möchte meine Hypotheken umschulden und zwar vor Ablauf der Bindungszeit. Die LV (dort habe ich eine Hypothek) und die Bank (dort habe ich auch eine Hypothek) sagen mir, dass das nicht geht.
Nun habe ich gehört, dass das doch gehen soll. Folgenden Tipp habe ich bekommen:
Ich soll bei beiden Hypothekengebern eine weitere Hypothek beantragen; diese soll jeweils so hoch sein, dass die Beleihungsgrenzen auf jeden Fall deutlich überschritten werden. Das wird dann zur Folge haben, dass die LV und die Bank diesen Antrag ablehnen. Diese Ablehnungen sollen mich nun berechtigen, die Hypotehkendarlehen vorzeitig zu kündigen. Hierzu soll es sogar ein Urteil vom BGH geben.
Nun meine Fragen:
- Stimmt das, was mein Tippgeber mir erzählt hat und wenn ja,
- gibt es auch ein entsprechendes BGH-Urteil und
- wo finde ich es ?
- Gibt es eine Formel, wonach man die Vorfälligkeitsentschädigung
berechnen kann ?
Ich wäre für eine schnelle Antwort sehr dankbar und bedanke mich schon mal für Ihre Hilfe.
Gruß, M. Zengel
Hallo,
inwieweit das „pro forma“ geht oder Du tatsächlich einen neuen Kredit dann auch nehmen musst, ist die Frage.
Hier ein Zitat:
Bei einem Darlehen, das durch eine Grundschuld oder Hypothek gesichert ist, besitzt der Darlehensnehmer innerhalb des Zeitraumes, für den ein fester Zins vereinbart ist, grundsätzlich kein Recht zur vorzeitigen Kündigung des Vertrages. So bestimmt es der 1987 eingeführte ¶ 609a des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine Ausnahme gilt lediglich für Darlehen mit einer Zinsfestschreibung von mehr als zehn Jahren. Sie können mit einer Frist von sechs Monaten vom Schuldner gekündigt werden, wenn seit der vollständigen Kreditauszahlung oder der letzten Neuvereinbarung der Konditionen zehn Jahre vergangen sind. Einen finanziellen Schaden können die Kreditinstitute dann nicht geltend machen. Daneben besteht ein Anspruch auf eine vorzeitige Vertragserfüllung, wenn andernfalls die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Kreditnehmers eingeschränkt würde. Das hat der Bundesgerichtshof in zwei Grundsatzurteilen im Jahre 1997 entschieden. Konkret gilt das für Fälle, in denen die Immobilie entweder verkauft werden soll oder in denen sie zur Absicherung eines zusätzlichen Kredites benötigt wird, den der bisherige Darlehensgeber verweigert, der aber bei einer anderen Bank erhältlich ist. In solchen Fällen kann das Kreditinstitut aber einen finanziellen Ausgleich verlangen, wenn es die außerplanmäßig zurückfließenden Gelder nur zu einem niedrigeren Zins wieder anlegen kann.
Quelle:
http://www.verbraucherzentrale-bremen.de/themen/baue…
Viele Grüße
Mark