Kind 1: geboren am 26.3.2010
Elternzeit beantragt für zwei Jahre
Nun bin ich wieder schwanger und würde gerne nur 1 Jahr in Elternzeit mit Kind 1 vorerst gehen.
Mutterschutz mit Kind 2 beginnt am 21.04.2011
Habe vorzeitige Beendigung beantragt, diese wurde jedoch ohne Begründung gemäß §16Abs3 irgendeines Gesetzes (haben wohl eine schlechte Rechtsabteilung)abgelehnt.
Nun habe ich das Urteil des EuGh entdeckt!
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes können Mütter, die sich in Elternzeit befinden und erneut schwanger werden, die Elternzeit wegen der Mutterschutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz vorzeitig beenden, ohne dass der Arbeitgeber zustimmen muss. Sie haben während der Mutterschutzfristen gegebenenfalls Anspruch auf Mutterschaftsgeld sowie den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber. Näheres hierzu Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenstersiehe Mutterschaftsgeld.
Quelle: Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 20. September 2007 AZ. C-116/06 („Gleichbehandlung von Männern und Frauen – Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen – Art. 2 der Richtlinie 76/207/EWG – Anspruch auf Mutterschaftsurlaub – Art. 8 und 11 der Richtlinie 92/85/EWG – Auswirkungen auf das Recht, eine Änderung der Dauer eines ‚Erziehungsurlaubs‘ zu erwirken“).
Nach diesem Urteil kann - so auch die aktuelle Rechtsauffassung der Fachabteilung des BMFSFJ - auf die Zustimmung des Arbeitgebers verzichtet werden. Zitat: „…Demnach ist der schwangeren Arbeitnehmerinnen zuerkannte Anspruch auf Mutterschaftsurlaub als ein sozialrechtliches Schutzinstrument von besonderer Bedeutung anzusehen …“. Aus der Urteilsbegründung folgt, „dass der mindestens 14 Wochen umfassende begrenzte Zeitraum, der der Entbindung teils vorausgeht, teils folgt, als eine Lage anzusehen ist, die angesichts des mit dem Elternurlaub im Sinne der Rahmenvereinbarung verfolgten Zwecks ein Hindernis für das Erreichen dieses Zwecks darstellt und somit ein triftiger Grund ist, der eine Änderung des Zeitraums des Erziehungsurlaubs gestattet“. Daraus kann abgeleitet werden, dass gegebenenfalls Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss für die Zeit des neuerlichen Mutterschutzes beansprucht werden kann.
Anmerkung: Diese Rechtsauffassung verstößt derzeit noch gegen geltendes deutsches Recht (§ 16 Art. III BEEG), hat jedoch bereits als eindeutige Rechtsauffassung des BMFSFJ Eingang in die offiziellen Broschüre des BMFSFJ gefunden.
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterUrteil des EuGH vom 20.09.2007 (AZ. C-116/06)
FRAGEN!
- Kann ich dieses Urteil für mich nutzen??
- Mein AG hat meinen Antrag ja abgelehnt. Reicht es, wenn ich mich im weiteren Schreiben auf dieses Urteil beziehe, oder muss ich damit direkt zum Arbeitsgericht und Klage einreichen?