Vorzeitige Kündigung

Hallo,

angenommen ein Mieter möchte seine Kündigungsfrist um einen Monat verkürzen und er kündigt zum entsprechenden Datum. (Kündigungsfrist beträgt für den Mieter 3 Monate und er möchte nach 2 Monaten aus dem Mietverhältnis). Angenommen, der Vermieter nimmt das Kündigungsschreiben an, quittiert den Empfang und der Mieter hört dann nichts mehr bzgl. der Kündigung von ihm, gilt dann das Kündigungsdatum als angenommen und der Mieter zahlt noch für 2 Monate und ist aus der Pflicht? Bzw. müsste der Vermieter auf vereinbarte Kündigungsfrist hinweisen, ggf. schriftlich?

Vielen Dank.

Matthias

Hallo

wenn man als Mieter einen Vertrag unterschreibt hat man sich auch daran zu halten und kann nicht von sich aus einseitig den Vertrag ändern.
Vielleicht denkt der Vermieter der Mieter habe sich verschrieben…
Normalerweise wird eine Kündigung bestätigt, muss aber nicht.
Der Mieter sollte vielleicht beim Vermieter nachfragen ob er die Kündigung zum genannten Datum annimmt,damit er keine unliebsame Überraschung erlebt.

Gruß

Hallo Matthias,

der zweite Scherzkeks! Nö, was gilt steht im Gesetz oder im Mietvertrag. Das muss der Vermieter dir weder betstätigen noch verneinen.

Man kann nicht einseitig einfach Verträge ändern.

Gruß!

Horst

Hallo Horst,

den Scherzkeks verstehe ich nicht!? Ich bin der Vermieter und freue mich nun auf einen Monat mehr Miete. :wink:. Danke.

Matthias

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Der „Scherzkeks“ war sicher darauf gemünzt, das die Fragestellung nicht auf die Eigenschaft Mieter/Vermieter schließen ließ - und weil i.d.R. Mieter derartige Gedankengänge haben bzw. derartige Fragen stellen :wink:

Im Rechtsverkehr unter Nichtkaufleuten gilt zwar eine Nichtantwort auf ein Angebot („Verkürzung der gesetzl. Kündigungsfrist“) nicht als Angebotsannahme.

Zur Vermeidung von Unklarheiten wäre dennoch eine Antwort ratsam - im Sinne von:
Die wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist unwirksame Kündigung wird zugunsten des Mieters in eine unter Einhaltung der Kündigungsfrist wirksame Kündigung zum … umgedeutet.

Diese Umdeutung würde bei einem Rechtstreit darüber, ob eine wirksame Kündigung überhaupt erfolgt ist, i.d.R. auch ein Gericht tun - zugunsten des Mieters, damit er nicht erst nochmal neu wirksam kündigen muss und die Kündigungsfrist neu läuft.

Hallo Matthias,

ich möchte mal etwas allgemeines zum Thema Kündigung loswerden.
Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige
Willenserklärung.
D.h., der Empfänger braucht in keinem Fall auf sie zu reagieren -
rein rechtlich gesehen. Er kann sie weder annehmen noch ablehnen.

Kommt es zum Streit über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung ist
allein entscheidend, ob bewiesen werden kann, dass die Kündigung
abgegeben und zugegangen ist. Den Rest entscheidet das Gericht
aufgrund des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses. Also ob die
Kündigung zu diesem Zeitpunkt wirksam war oder nicht.

Praktisch ist es aber wohl nicht die feine englische, wenn man einen
Fehler eines anderen erkennt, ihn aber nicht drauf hinweist und ins
Messer laufen lässt. In dem Fall muss man sich nicht wundern, dass es
nachher Ärger gibt. Zwar gibt es sonst wahrscheinlich auch Knatsch,
aber man muss sich nichts vorhalten lassen…

Gruß - Jaschiii