Vorzeitige Kündigung bei MIeterhöhung

Hallo,

ich versuch es kurz zu fassen.

Verwaltung will wegen Betriebskostennachzahlung die Miete erhöhen bzw. die Vorauszahlungen. Nach §558 BGB hat man ein vorzeitiges Kündikungsrecht, wenn die Miete erhöht wird.

Gehört die Vorauszahlung dann zu der im § 558 erwähnten Erhöhung?
Weil im Mietspiegel ja imemr nur die Kaltmiete genommen wird und im § aber genau davon die Rede ist.

Sollte der § Wirkung haben, dann kann man also eine Kündigung zum 30.09.2009 datieren, wenn man diese bis zum 03.08.2009 einreicht. Ergo, ein Monat eher raus als mit der normalen Kündigungsfrist, korrekt?

Vielen Dank schon mal im Voraus,
Anna

Die Anpassung der Nebenkostenvorauszahlung stellt keine Mieterhöhung dar.

Der Mieter kann nur innerhalb der grundsätzlich dreimonatigen regulären Kündigungsfrist kündigen (ausser natürlich bei einem Mietvertrag mit befristeter Dauer).

Hallo

der Mieter kann doch froh sein, wenn die Verwaltung so umsichtig ist und die Nebenkostenvorauszahlungen erhöht, um so weniger muss er ggf.in einer Summe nachzahlen.

Gruß

Schade, Danke!

Die Betriebskostenabrechnung ist beim Mieterverein, da die Abrechnung utopisch hoch erscheint. Und daher ist die Erhöhung wohl auch überzogen…

Der Mieter will die Wohnung sowieso kündigen, sonst würde die Betriebskostenerhöhung (wenn sie denn in einem angemessen Rahmen wäre) kein Problem darstellen.

Hallo

dann sollte man der Erhöhung erst mal widersprechen bis die Angelegenheit geklärt ist.

Gruß