Vorzeitige Kündigung eines Mietvertrages durch den Mieter

Ein Vermieter kündigt dem Mieter an, dass er eine Hausbegehung zwecks Mängelbehebung machen wolle. Dazu würde er dann noch jemanden mitbringen, auch gut.
Soweit in Ordnung.
Der Mieter ging davon aus dass es ein Handwerker sei der die Schäden unter die Lupe nähme. Doch der vermeintliche Handwerker entpuppte sich als Versicherungsvertreter und zu einer Mängelbegutachtung kam es gar nicht. Den Vermieter am nächsten Tag mit der Situation konfrontiert, erfährt der Mieter, dass diese Begleitung unter anderem auch jemand von seiner Bank gewesen sei der sich den Zustand des Hauses von Innen einmal ansehen wollte. Auf die Frage nach dem Warum erklärte der Vermieter dem Mieter, dass das Haus im kommenden Jahr verkauft werden solle. Da der Mieter nun Tiere hat die einen großen Auslauf mit Stall und Weide benötigen muß er sofort mit der Suche nach etwas geeignetem, neuen beginnen. Kann der Mieter nun, sollte er etwas geeignetes schon vor Vertragsablauf finden, den bestehenden Mietvertrag kündigen ohne irgendwelche Konsequenzen befürchten zu müssen? Denn schließlich hat der Vermieter ja den Verkauf des Hauses angekündigt und im Mietvertrag stehen auch Weide und Stall. Gibt es für den Fall der Fälle eine Sonderregelung um aus dem Mietvertrag heraus zu kommen?
Dankeschön schon einmal im Vorraus. Bin für jeden Tipp dankbar
Ganz liebe Grüße an alle      

ratlose Franziska

Moin,

der potenzielle Käufer übernimmt mit dem Haus aus die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Mietvertrag. Das heißt, dass der bestehende Mietvertrag beim Verkauf weiterlaufen wird.

Man kann aber davon ausgehen, dass der neue Besitzer vielleicht Eigenbedarf anmelden könnte.

Ein Recht zu einer außerordentlichen Kündigung ergibt sich aber nicht daraus.

Man sollte Kontakt mit dem jetzigen Besitzer aufnehmen.
Wenn der einen Interessenten hat, dann sollte man offen ansprechen, ob dieser beabsichtigt, das Haus selber zu nutzen. Dann könnte man einvernehmlich den Mietvertrag vorzeitig beenden.

Das wäre für alle besser:

  • der Mieter kann sich Zeit nehmen, eine Alternative zu finden
  • der jetzige Besitzer könnte einen höheren Preis erzielen, wenn feststeht, dass das Haus „frei“, also unvermietet, übergeben wird
  • der zukünftige Besitzer kauft ein Haus ohne Mieter und ohne das Risiko eventueller Rechtsstreitigkeiten

Unbeschadet der Umstände kann der Mieter ein unbefristetes Mietverhältnis jederzeit „spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats“ kündigen, odentliche Kündigungsfrist n. § 573 c BGB.

Nur muss und sollte der Mieter das nicht überstürzen:

Zunächst geht der Mietvertrag unverändert auf den Eigentümer über. Dann bedingt seine mögliche Eigenbedarfskündigung, dass er die Wohnung konkret für sich oder einen Familienangehörigen benötigt. Schliesslich wäre eine erleichterte Kündigung in einem selbtgenutzten Zweifamilienhaus nur mit um drei Monate verlängerter Frist möglich - beide Kündigungen darf er erst mit Grundbucheintrag vornehmen.

Und: Unvermietete Häuser lassen sich besser verkaufen. Für einen hierfür erforderlichen Aufhebungsvertrag kann man aber Gegenleistungen abverlangen, neben Verzicht auf Rückbau und Renovierung meist Umzugskosten und Mietpreisdifferenzerstattung. Da lässt sich also über mittlere vierstellige Entschädigungssummen verhandeln.

Da heisst es abwarten und seine Karten geschickt ausspielen, wenn man denn eine Alternative gefunden hätte oder bis man sie tatsächlich braucht :smile:

G imager