Hallo,
kann ein Mieter einseitig nach 3 Jahren aus einem Mietvertrag vorzeitig heraus, der freiwillig in gegenseitigem Einvernehmen über 4 Jahre abgeschlossen war und im Gegenzug für diese Zeit die Miete festschrieb?
Danke für Info
JohBa
Hallo
kann ein Mieter einseitig nach 3 Jahren aus einem Mietvertrag
vorzeitig heraus, der freiwillig in gegenseitigem Einvernehmen
über 4 Jahre abgeschlossen war und im Gegenzug für diese Zeit
die Miete festschrieb?
Es hört sich an wie ein Zeitmietvertrag, aber es kommt zur sicheren Beurteilung auf die exakte Formulierung der Vertragsklausel an. Wie lautet diese?
Gruß
smalbop
Der Formularmietvertrag an sich ist unbefristet und enthält unter § 2 den handschriftlichen Zusatz, dass in gegenseitigem Einvernehmen der Mieter auf eine Kündigung in den ersten 4 Jahren verzichtet. Unter § 19 (Sonstiges) sind noch diverse Regelungen getroffen (Schlüssel, Einbauküche etc.) darunter auch der Verzicht auf Mieterhöhungen während der ersten 4 Jahre.
Gruß
JohBa
Bei Mietverhältnissen auf unbestimmte Zeit ist § 573c BGB mit den Abs. 1 und 4 einschlägig.
http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html
Er kann also kündigen, denn die getroffene Vereinbarung über den Ausschluss des Kündigungsrechts in den ersten vier Jahren ist unwirksam.
Gruß
smalbop
Hallo,
Bei Mietverhältnissen auf unbestimmte Zeit ist § 573c BGB mit
den Abs. 1 und 4 einschlägig.
Ja. Nur interessiert das hier noch gar nicht.
Er kann also kündigen, denn die getroffene Vereinbarung über
den Ausschluss des Kündigungsrechts in den ersten vier Jahren
ist unwirksam.
Woraus schließt Du denn, dass das hier unwirksam sein sollte? Zu Deiner Erbauung: http://www.focus.de/immobilien/mieten/kuendigungsver…
Gruß
loderunner (ianal)
Hallo
„Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) werden damit die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht missachtet, es werde lediglich freiwillig auf das Kündigungsrecht verzichtet (Az: VIII ZR 81/03)“
Nach dem Wortlaut des § 573c kann nicht wirksam eine den Mieter gegenüber dem gesetzlichen Regelungsgehalt benachteiligende Vereinbarung getroffen werden. Das umfasst selbstverständlich auch abweichende Individualvereinbarungen, weil diese nicht ausdrücklich priviliegiert sind.
Die abweichende Ansicht des BGH ist interessant bis amüsant, hat sicherlich bei unserem präzedenzfallabhängigen Juristennachwuchs auch gute Chancen auf Resonanz, aber geht in der Sache fehl. Wäre ja auch nicht das erstemal. „Einser-Jurist und auch sonst von nur mäßigem Verstand“, wie es Ludwig Thoma mal ausdrückte.
Gruß
smalbop
Hallo
„Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) werden damit die
gesetzlichen Kündigungsfristen nicht missachtet, es werde
lediglich freiwillig auf das Kündigungsrecht verzichtet (Az:
VIII ZR 81/03)“
Ich hatte das 'in gegenseitigem Einverständnis so verstanden, dass BEIDE auf die Kündigung verzichten. Wenn das so ist, habe ich recht. Wenn nicht, hast Du evt. recht. Dazu müsste man vergleichen, ob der Verzicht auf Mieterhöhung das Kündigungsrecht aufwiegt oder nicht.
Zu Deinen übrigen Äußerungen auf Stammtischniveau sage ich jetzt lieber mal nichts.
Gruß
loderunner (ianal)
Hallo
„Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) werden damit die
gesetzlichen Kündigungsfristen nicht missachtet, es werde
lediglich freiwillig auf das Kündigungsrecht verzichtet (Az:
VIII ZR 81/03)“Ich hatte das 'in gegenseitigem Einverständnis so verstanden,
dass BEIDE auf die Kündigung verzichten. Wenn das so ist, habe
ich recht.
Nein, du hast dann nur ein Fehlurteil des BGH, das deine Annahme stützt.
Zu Deinen übrigen Äußerungen auf Stammtischniveau sage ich
jetzt lieber mal nichts.
Ich werde es an Ludwig Thoma weitergeben.
Gruß
smalbop
Plonk!
Nein, du hast dann nur ein Fehlurteil des BGH, das deine
Annahme stützt.
Oweia…
Nein, du hast dann nur ein Fehlurteil des BGH, das deine
Annahme stützt.Oweia…
In Verbindung mit seinem Vitaspruch wird es noch viel lustiger:
Es gibt immer wieder Eskimos, welche die Pygmäen über das Leben im Urwald belehren möchten.
Gruß
Joschi
Nein, du hast dann nur ein Fehlurteil des BGH, das deine
Annahme stützt.
So etwas nennt man wohl einen argumentativen Offenbarungseid.
In Verbindung mit seinem Vitaspruch wird es noch viel
lustiger:
Es gibt immer wieder Eskimos, welche die Pygmäen über das
Leben im Urwald belehren möchten.
Immerhin habe ich da ein paar Sprüche stehen, andere verstecken sich lieber aus Angst, irgendwie angreifbar zu sein. Juristen halt.
Allerdings muss ich darauf hinweisen, dass da vom Leben die Rede ist und nicht von der Rechtslage. Das eine hat nämlich mit dem anderen nicht so viel zu tun. Insofern ist das Zitat in einem Rechtsbrett ein ganz klitzekleines bisschen daneben.