Vorzeitige Kündigung und Schlüsselübergabe

Hallo!

Wie ist eigentlich die rechtliche Lage, angenommen es kündigt jemand seine Wohnung unter Nichteinhaltung der Kündigungsfrist und bleibt auch dabei zu diesem Termin auszuziehen.

Wie sollte ein Vermieter am besten (abgesehen von der schriftlichen Bestätigung des korrekten Termins) darauf reagieren? Sollte er den Schlüssel der Wohnung vom Mieter annehmen oder besteht die Gefahr daß er damit die Sache akzeptiert?

Interessant wäre in dem Zusammenhang auch, ob eine Vereinbarung in einem 2003 (d.h. nach der Mietrechtsreform 2001) geschlossenen Formularvertrag mit dem Wortlaut „Der Mietvertrag wird auf die Dauer von 1 Jahren geschlossen und läuft vom 01.11.2003 bis zum 31.12.2004, er verlängert sich jeweils um 1 Jahr, falls er nicht unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist…“.

Angenommen so eine Vereinbarung wäre nicht mehr gültig, wäre ein solcher Mieter dann im Recht zu jedem beliebigen Termin mit 3 Monaten zu kündigen, beispielsweise auch zur Monatsmitte (15.)?

MfG,
Frank

Hallo,

Wie ist eigentlich die rechtliche Lage, angenommen es kündigt
jemand seine Wohnung unter Nichteinhaltung der Kündigungsfrist
und bleibt auch dabei zu diesem Termin auszuziehen.

Der Mieter hat die drei Monate einzuhalten und die Miete zu zahlen, auch dann, wer er früher ausziehen will.

Wie sollte ein Vermieter am besten (abgesehen von der
schriftlichen Bestätigung des korrekten Termins) darauf
reagieren? Sollte er den Schlüssel der Wohnung vom Mieter
annehmen oder besteht die Gefahr daß er damit die Sache
akzeptiert?

Zuerst einmal den tatsächlichen Termin bestäätigen, zu dem die Kündigung angenommen wird. Eine Schlüsselübernahme sollte nicht vor zwei Wochen vor dem gesetzlichen Kündigungstermin erfolgen. Zuvor also keine Zusagen geben.

Eine Möglichkeit bestünde. Der Vermieter erklärt dem Mieter, dass er bis zum Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist die Zahlung der Miete verlangt, allerdings sich vorstellen kann, sofern vorzeitig ein solventer Mieter ( nicht Nachmieter ) gefunden wird, das Mietverhältnis vorzeitig gegen eine Gebühr von mindestens 100 € aufgehoben werden kann. Voraussetzung hierbei allerdings die Übergabe der Wohnung in vertragsgemässen und ordnungsgemäßen Zustand.

Interessant wäre in dem Zusammenhang auch, ob eine
Vereinbarung in einem 2003 (d.h. nach der Mietrechtsreform
2001) geschlossenen Formularvertrag mit dem Wortlaut „Der
Mietvertrag wird auf die Dauer von 1 Jahren geschlossen und
läuft vom 01.11.2003 bis zum 31.12.2004, er verlängert sich
jeweils um 1 Jahr, falls er nicht unter Einhaltung der
gesetzlichen Kündigungsfrist…“.

Dieser Vertrag ist bezüglich der Verlängerung, da nach dem 01.09.2001 abgeschlosse, unwirksam. Für Altverträge gelten die bisherigen Bestimmungen.

Angenommen so eine Vereinbarung wäre nicht mehr gültig, wäre
ein solcher Mieter dann im Recht zu jedem beliebigen Termin
mit 3 Monaten zu kündigen, beispielsweise auch zur Monatsmitte
(15.)?

Das Mietverhältnis endet zum Ablauf des übernächsten Monats nach Eingang der Kündigung. Hierbei kommt es darauf an, dass die Kündigung pätestens am 3. Werktag dieses Monats dann beim VM eingegane sein muss. Aus dem Gesetz ergibt sich also „zum Ende“ dass nicht der 15. eines Monats in Betracht kommt. Selbstverständlich können Mieter und VM auf freiwilliger Basis jederzeit andere Termine - schriftlich - festlegen.

Gruss Günter

Hallo Günter,

danke für die sehr detaillierten Ausführungen.

Aber handelt es sich bei einer solchen Vereinbarung zur Vertragslaufzeit nicht um eine „Individualvereinbarung bzw. formularmäßig von den alten Kündigungsfristen des § 565 BGB abweichende Vertragsgestaltung“, die daher trotzdem gilt?

MfG,
Frank

Hallo FRank,

Du hast einen Formularvertrag. In ihm wurde ausdrücklich ein Zeitmietverhältnis mit Verlängerungsklausel abgeschlossen. Hier handelt es sich deshalb um keine Individualvereinbarung. Seit 01.09.2001 ist diese Frage unter § 575 BGB geregelt. In Ziffer 4 ist festgelegt, dass abweichende Vereinbarungen nicht wirksam sind.

Gruss Günter

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Hallo,

was wäre denn dann eine „Individualvereinbarung“?

Wenn man den gleichen Satz von Hand auf einen Zettel schreiben würde statt die Zahlen in das Formular einzutragen?

MfG,
Frank

Hallo Frank,

die Form des Mietvertrages, den Du benannt hast, kann auch nicht durch eine handschriftliche Eintragung zum Individualvertrag geändert werden. Der Zeitmietvertrag mit Verlängerungsklausel ist nicht mehr zulässig. § 575 sagt deutlich, dass andere Vereinbarungen über die Fisten nicht wirksam sind.

Gruss Günter

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