Zwischen dem Beginn eines Ermittlungsverfahrens und der Verurteilung durch das Gericht liegen knapp 3 Jahre. Die Tilgungsfrist für die Vorstrafe im Führungszeugnis beginnt jedoch erst ab der Verurteilung. Der Verurteilte war jedoch ab der Straftat bis zum Urteil bereits fast 3 Jahre nicht straffällig, und hat diese hinischtlich der Tilgung praktisch „verschenkt“. Können die 3 Jahre ohne Strafälligkeit als Argumentation für einen Antrag vorzeitige Löschung des Eintrages herangezogen werden, wenn die Straftat insgesamt nun sehr lange zurückliegt, der späte Verhandlungstermin jedoch die Tilgung der Vorstrafe verzögert hat.
Eine vorzeitige Tilgung ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich (§ 49 BZRG). Wenn kein Härtefall vorliegt, bleibt die Eintragung bestehen.