Ich habe nun mehrere Stunden auf Google verbracht und finde keine eindeutige Lösung für dieses Problem.
Wenn man umzieht und an seinem neuen Wohnort weder schlechten noch GAR KEINEN Empfang mit seinem derzeitigen Mobilfunkanbieter hat, kann man dann über die §§ 314 und 323 aus dem Vertrag rauskommen?
Ich habe auch das Gerichtsurteil gelesen, wo wohl ein Richter den Mobilfunkanbieter in Schutz genommen hat, da er ja nichts dafür kann, wenn man in so eine schlechte Abdeckung zieht.
Wie sieht die Gewichtung aber aus, wenn man auf der Seite des Anbieters nach der Netzabdeckung schaut, und die Homepage des Anbieters unter der Anschrift aussagt, dass der Empfang verfügbar ist, aber im Nachhinein die Praxis das Gegenteil sagt?
Das Gleiche Problem hatte ich auch mit dem DSL-Vertrag wo die Telekom-Seite mir sagt, unter der Adresse ist DSL verfügbar, in der Praxis sich aber herrausstellt, das nur eine ISDN-Leitung ins Haus geht. Dann bekommst du von der Telekom-Hotline gesagt, dass man nicht alles glauben darf, was im Internet steht. Aber das ist doch meine einzige Informationsquelle, solche Verfügbarkeitschecks. Aus „Kulanz“ wurde ich aber dann aus dem Vertrag entlassen.
Deswegen jetzt die Frage nach dem BGB ob man sich darauf verlassen könnte, oder ob nichtmal ein geschriebenes Gesetz hier Anwendung findet.
Hallo,
ich hatte das Problem bei meinem letzten Umzug auch. Ich bin nicht freiwillig umgezogen, das Haus in dem ich wohnte, wurde verkauft und vom neuen Besitzer grundsaniert. In meiner neuen Wohnung habe ich kein Kabel und bekomme nur 6.000 kbit/s rein. Mein Vertrag lief aber über 16.000 kbit/s. Der Anbieter hat mich kulanterweise - nach vielen Schreiben hin und her - aus dem Vertrag gelassen, aber er war nicht dazu verpflichtet. Normalerweise kann er auf der (damals zweijährigen) Vertragserfüllung bestehen. Er kann ja auch nichts dafür, dass ich an meinem neuen Wohnort keinen besseren Empfang habe. Ich würde deshalb nie wieder einen Vertrag mit einer so langen Vertragslaufzeit abschließen.
Nette Geschichte, aber leider basierend auf der Rechtslage vor der letzten Änderung des TKG.
Mittlerweile gibt es ein Kündigungsrecht, wenn beim Umzug die selbe Leistung nicht mehr angeboten werden kann.
Man hat 3 Monate Kündigungsfrist und ist raus aus dem Vertrag.
Tatasächlich ist hier § 46 Abs. 8 TKG einschlägig.
Demnach hast du einerseits deinen (subventionierten Laufzeit-)Vertrag zu erfüllen, da der Umzug von dir veranlaßt ist, und andererseits das Unternehmen die vertragliche Leistung auch dort zu erbringen.
Das verpflichtet dich zu rechtzeitiger Anzeige und Beauftragung eines kostenpflichtigen Anschlusses am neuen Wohnort.
Nur wenn der nicht geschaltet werden kann oder die vertragliche Lesitung nicht erbracht würde, besteht ein außerordentliches dreimonatiges Kündigungsrecht zum Ende eines Kalendermonats.
Geringere Netzabdeckung oder mangelnde Empfangsqaulität des Mobilfunks oder abweichende Datenübertragungsmenge des Internetzugangs sind hingegen nicht vertraglich zugesichert („Übertragungsrate bis zu 16 Mbit/s“) und berechtigen demzufolge auch keine Kündigung.