Vorzeitige ordentliche Kündigung trotz Befristung

Am 15.09.2010 wurde ein befristeter Arbeitsvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk -Gewerbliche Arbeitsnehmer- gem. Artikel 1 § 1 Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 (BeschFG 1985) für den Zeitraum vom 15.09.2010-15.03.2011 geschlossen. Der befristete Arbeitsvertrag ist jedoch bereits am 19.10.2010 vorzeitig zum 31.10.2010 ordentlich gekündigt worden.

Laut dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Befristung ausgeschlossen. Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.

Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach TzBfG § 15 Abs. 3 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist.

Der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk trifft zu einer vorzeitigen Beendigung befristeter Arbeitsverhältnisse keine Aussage. Der befristete Arbeitsvertrag gem. Artikel 1 § 1 BeschFG 1985 hingegen schon. Hier heißt es, dass das Arbeitsverhältnis beiderseits auch vorzeitig unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist des Rahmentarifvertrages für das Maler- und Lackiererhandwerk gekündigt werden kann.

Die Möglichkeit zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG) ist zum 31.12.2000 ausgelaufen. Da das BeschFG nur bis Ende 2000 gültig war, stellt sich die Frage, inwiefern die Kündigungsklausel im Vertrag bzw. dieser ganze Vertrag überhaupt wirksam ist bzw. war. Und durfte dieser Arbeitsvertrag vorzeitig ordentlich gekündigt werden?

Muster Arbeitsvertrag:

http://webkra.vs120083.hl-users.com//muster/Arbeitsv…

Hallo

Der Vertrag ist wirksam. Ob die Befristung wirksam, die vorzeitige Kündigung ebenfalls wirksam, ist, erfährt man, wenn man binnen Wochen ab Küzugang klagt.

Meines Erachtens wird der AN den Prozess verlieren.

Gruß,
LeoLo

Hups…

, wenn
man binnen Wochen ab Küzugang klagt.

Sollte natürlich heißen:
, wenn man binnen 3 Wochen ab Küzugang klagt.

Gruß,
LeoLo