Vorzeitige Rückzahlungsauffordung vom Bafög Amt in einer Summe

Hallo, meine Tochter ist am studieren und macht den Master in Wien. Als Erstwohnsitz ist sie noch bei unserer Adresse gemeldet. Seit 01.05. hat Sie eine Nebenjob und verdient ca. 1200 Euro. Sie hatte von 10/23 bis 09/24 Bafög erhalten. Nun soll sie einen Betrag von 2260 Euro auf einmal zurückzahlen innerhalb von einem Monat. Ein entsprechendes Schreiben dazu hat Sie bekommen.
nein. normal ist das doch so, dass man ja 5 Jahre nach dem Studium zurück zahlen muss. Da kommt das erste mal die Aufforderung. Und ab dann hat man aber 20 Jahre Zeit das zurückzuzahlen. Und es ist gedeckelt bei 10.000€ und man muss weniger als die Hälfte zurückzahlen wenn man es auf einmal zahlt. Anscheinend besteht jetzt das Problem das Sie ab dem 01.05. einen Nebenjob hat und das Bafög nicht mehr weiter beantragtGibt es eine Chance das Sie nicht alles auf einmal zurückzahlen kann sondern in Raten so wie es bei Bafög eigentlich üblich ist und das über mehrere Jahre? VG Holger Burgard

Hallo,

wenn wir wüßten, was darin steht

könnten wir vielleicht helfen. Das Amt wird seine Rückzahlungsforderung sicherlich begründet haben.

&tschüß
Wolfgang

Hallo, ja sorry, hier mal das Schreiben. Die persönlichen Daten habe ich mal geschwärtz. VGHolger

Es geht aber nicht um die BAföG-Rückzahlung an sich, sondern darum, dass sie zu viel bekommen hat, warum auch immer (leider hast du da doch zu viel geschwärzt).

Das hat damit nichts zu tun, das fordern sie auch nicht zurück. Lies das doch nochmal genauer!

ok was bedeutet zuviel? Wenn zuviel gezahlt wurde, kann das Amt dann zurückfordern in einem Betrag also das man alles auf einmal zahlen muss?

Du hast alles geschwärzt, auch die Beträge.
Somit hättest Du Dir das Hochladen sparen können, denn damit kann niemand was anfangen.

Woher kommt denn nun die Überzahlung?

Ganz unten auf Seite fünf wird auf einen nicht mehr zu gewährenden Freibetrag aufgrund der aktuellen Situation der Schwester Jara verwiesen. Und da steht auch, dass man hierzu weitere Nachweise erbringen kann, die die Sache wieder in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten. Da dürfte der Hase im Pfeffer liegen.

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wird sie wohl kaum, wir haben erst 06/24. Sie hatte das bewilligt bekommen, das ist aber etwas anderes.

Der Bescheid, den du uns gezeigt hast, hat damit nichts zu tun, sondern damit, dass eure andere Tochter (die Schwester der studierenden Tochter, deren Name du übrigens nicht überall geschwärzt hast) im März 2024 ihre Schulausbildung beendet hat und deiner studierenden Tochter deswegen kein Freibetrag mehr gewährt wird.

Na ja, was soll das schon bedeuten? Halt mehr, als ihr zustand. Anscheinend ist das auch nicht der erste Bescheid, sondern mindestens der zweite. Aus welchem Grund wurde ihr im ersten Bescheid mehr bewilligt, hattet ihr da irgendwelche Einkünfte nicht angegeben?

Ich kann mir sonst nicht erklären, warum sie ursprünglich 546 Euro/Monat bewilligt bekam, und diese Summe rückwirkend auf 169 gesenkt wurde.

Wenn das zu Unrecht bezahlt wurde, wahrscheinlich schon. Vielleicht kann man mit denen trotzdem eine Ratenzahlung vereinbaren, aber dann muss man halt mit den Leuten reden.

Hallo,

im Übrigen ist der Alarmismus des UP völlig unangebracht. Konsequenterweise wurde anscheinend folgender Satz im Bescheid überlesen:
„Den … Überzahlungsbetrag … überweisen Sie bitte erst nach Erhalt der gesonderten Zahlungsaufforderung …“ (Fettung von mir).

Das Amt geht - nicht unüblich bei BAFöG - zweistufig vor:

  1. Zuerst einmal wird der „Überzahlungsbetrag“ berechnet. Bei dieser Berechnung sind auch Zuschuss- und Darlehensanteil der erhaltenen Förderung sauber dargestellt. Diese Berechnung ist jetzt „rechtsmittelfähig“, kann also per Widerspruch angeggriffen werden.
  2. Erst wenn der Bescheid über den Überzahlungsbetrag rechtskräftig geworden ist, folgt die Zahlungsaufforderung mit den Zahlungsmodalitäten.

Die Behauptungen im UP

sind also bis zum Erhalt der konkreten Zahlungsaufforderung nicht zutreffend.

&tschüß
Wolfgang

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Hallo, schon mal Danke für die Antworten. Es liegt wohl daran, dass die Überzahlung auch rückwirkend gilt ab Zeitpunkt der Bewilligung. Heisst meine Tochter hätte den Job erst nach 09/24 antreten dürfen, so ist jetzt rückwirkend zuviel gezahlt worden, weil sie ab Mai auch mehr verdient als vorher, hatte vorher den Verdienst aber nicht als noch Bafög gezahlt wurde.

Das Thema ist somit erst mal erledigt bis wir vom Amt eine neue Antwort erhalten.

So ganz verstehe ich das nicht, aber Hauptsache, du steigst durch.
Sie hat doch nicht jetzt schon das ganze Geld bis 09/24 bekommen. Und wenn sie erst ab Mai mehr verdient, können sie ihr das auch nicht rückwirkend zum Oktober 2023 anrechnen. Na ja, ihr werdet es wissen …

Hi, also die vom Amt hat gesagt, dass Bafög zuviel gezahlt wurde vom Bewilligungszeitraum an, da Sie ab Mai arbeiten geht und mehr Geld verdient als vorher. Die Bewilligung vom Bafög wird dann wohl zurück gerechnet bis zur letzten Antragstellung und gilt für ein Jahr. Da Sie unter dem einen Jahr nun Bafög erhalten bzw. berechnet bekommen hat, wird ihr jetziges Gehalt wohl so mit voll angerechnet als wenn Sie das schon verdient hätte seit letzter Antragstellung. Hätte Sie bis September Bafög noch erhalten und erst dann angefangen zu arbeiten wäre keine Rückzahlung erforderlich.
Oder sollten wir mal einen Anwalt einschalten?

Ich habe meine BAföG-Angelegenheiten und auch andere Sachen immer selbst erledigt, mein Vater war zu dem Zeitpunkt, als ich BAföG bezogen haben, schon seit ein paar Jahren verstorben, und meine Mutter hatte keine Ahnung vom Behördenkram. Ich zwar auch nicht, aber es kam notgedrungen mit der Zeit. Da ihr als Eltern aber anscheinend auch überfordert seid, wäre zumindest eine Erstberatung beim Anwalt vielleicht angebracht. Dem kannst du auch die ganzen Geldsummen, die im Spiel sind, offenlegen, was du hier im Forum nicht machen solltest.

Aber: zu beachten ist der Hinweis von @Wiz (der übrigens Jurist ist), dass ggf. dem BAföG-Amt gegenüber weitere Angaben bezüglich der Schwester gemacht werden können, die zu einer erneuten Neuberechnung führen könnten. Das könntet ihr vielleicht schon ohne Anwalt klären. Achtet aber auf die Rechtsmittelfrist des BAföG-Bescheids!

@Albarracin: an sich hast du Recht, dass das Geld nicht sofort gezahlt werden muss, aber dennoch muss der UP jetzt tätig werden, innerhalb der Rechtsmittelfrist. Und bei Unsicherheit eben unter Zuhilfenahme eines Anwalts. Ich weiß nur nicht genau, ob inzwischen doch die Zahlungsaufforderung eingegangen ist, denn der UP schreibt etwas von einem Monat, und im Bescheid lese ich nur das, was du zitiert hast, aber ich sehe da keine Frist. Oder er hat sie dazu gedichtet und mit der Rechtsmittelfrist verwechselt/zusammengelegt.